Ermächtigung von Übersetzern Anordnung

    Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher/-in und Ermächtigung als Übersetzer/-in

    Wenn Sie bei einem Gericht oder bei einer Notarin oder einem Notar als Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen herangezogen werden möchten, können Sie sich allgemein ermächtigen bzw. allgemein beeidigen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie bei einem Gericht oder bei einer Notarin oder einem Notar als Übersetzer/-innen (schriftliche Übertragung) und Dolmetscher/-innen (mündliche Übertragung) herangezogen werden möchten, können Sie sich nach Maßgabe des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes allgemein ermächtigen bzw. allgemein beeidigen lassen. Die allgemein ermächtigten bzw. allgemein beeidigten Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen werden in ein elektronisches Verzeichnis (zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank) eingetragen.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

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    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2018 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Heydecke, Martin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Für die allgemeine Beeidigung bzw. die allgemeine Ermächtigung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend.

    Für die allgemeine Beeidigung bzw. allgemeine Ermächtigung von Personen, die weder ihre berufliche Niederlassung noch ihre Hauptwohnung in Hessen haben, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die zuständige Stelle.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
     

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Landgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 12.06.2012 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 20.03.2023 (von: Wiechers, Carsten)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 09.10.2023 (von: Hollop, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Nachweise der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (zum Beispiel Reisepass oder Vorder und Rückseite des Personalausweises)
    • Nachweis der fachlichen Eignung
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (zum Beispiel Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, Bescheinigung Insolvenzgericht)
    • Nachweis der Volljährigkeit (zum Beispiel Reisepass oder Vorder und Rückseite des Personalausweises)
    • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
    • Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz erfolgt ist

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; oder ständiger Wohnsitz oder berufliche Niederlassung im Gebiet des Landes Hessen
    • Nachweis der fachlichen Eignung:

    Fachlich geeignet ist

    • für den Bereich Dolmetscher, wer eine staatliche Dolmetscherprüfung im Inland bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich Dolmetschen oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Dolmetscherprüfung abgelegt hat.
    • für den Bereich Übersetzer, wer die Übersetzerprüfung bestanden, einen inländischen Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses im Bereich Übersetzen oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Übersetzerprüfung abgelegt hat

    Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erbringen

    • Nachweis der Zuverlässigkeit:

                 Die Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

    • in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunten oder Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder nach dem Strafgesetzbuch wegen Begünstigung nach § 257, Strafvereitelung nach § 258, Betruges nach § 263 oder Urkundenfälschung nach § 267 oder wegen einer oder mehrerer anderer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist,
    • in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, oder
    • aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher auszuüben.
    • Volljährigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Im Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

    Verfahrensablauf

    Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/-in oder die Ermächtigung als Übersetzer/-in können Sie schriftlich oder online beantragen.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Der Antrag ist von der nach § 10 Absatz 1 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes zuständigen Stelle innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gerechtfertigt sein (§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) gilt entsprechend.)

    3 Monate

    Kosten

    Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120

    Zahlungsweise:

    Über die ePayment-Plattform des Landes Hessen können darüber hinaus folgende Zahlungsarten ausgewählt werden:

    - PayPal
    - Giropay
    - Kreditkarte (Visacard, Mastercard)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 27.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 16.02.2012 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Dolmetscherliste, Dolmetschersuche, allgemein beeidigte Dolmetscher/-in, Dolmetscher suchen, Übersetzerdatenbank, Übersetzung, Gerichtsdolmetscherin, Justizdolmetscher/-übersetzer, Liste, Übersetzer, öffentlich bestellte Übersetzerin, dolmetschen, allgemein ermächtigte Übersetzerin, Allgemein beeidigter Dolmetscher, Gerichtssprache, Dolmetscher, ermächtige Übersetzerin, Allgemein ermächtigte Übersetzer, Dolmetscherdatenbank, Sprachmittler, Beeidigter Dolmetscher, Übersetzersucher, Dolmetscherverzeichnis, Übersetzer suchen, Dolmetscherinnen, Sprachen, Übersetzerinnen, Sprachkundiger, Fremdsprache, Datenbank, Übersetzen, Übersetzerliste, beeidigte Dolmetscherin, Ermächtigung Übersetzer, Übersetzerverzeichnis, Sprache, Beeidigung Dolmetscher, Verzeichnis, Öffentlich bestellter Dolmetscher, Öffentlich bestellter Übersetzer, gerichtlicher Dolmetscher/ Übersetzer, Ermächtigter Übersetzer, öffentlich bestellte Dolmetscherin, Gerichtsdolmetscher

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)