Öffentliche Waage - Betrieb anzeigen
Beschreibung
Öffentliche Waagen im Sinne des Eichgesetzes sind Waagen, mit denen Wägegut Dritter gewogen wird.
Wägegut Dritter heißt, dass weder das Betriebspersonal noch der Waageninhaber ein Interesse an dem Wägeergebnis haben dürfen.
Die Waage muss während der angegebenen Öffnungszeiten für jedermann zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung kann z. B. wie beim Großmarkt oder auf dem Schlachthof auch dann vorliegen, wenn nur ein bestimmter Personenkreis Zutritt zur Waage hat.
Wenn Sie den Betrieb einer öffentlichen Waage anfangen oder einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.
Online-Dienst
Dienstleisterportal Hessen
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Hessische Eichdirektion
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Formlose Anzeige
Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Sie dürfen nur Betriebspersonal, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt, beschäftigen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Eichdirektion, Eich- und Messwesen, Eichung, Eichamt, Öffentliche Waagen, Messgeräte