Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Radwege, Gehwege) für Arbeits- und Baustellen
Beschreibung
Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt
Genehmigungspflichtig sind z. B.
- Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
- Bauwagen oder Mannschafts-/ Gerätebuden
- Bauzaun
- Materiallager
- Gerüste
- Mulden und Container
- Hebebühnen
- Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
- Umzüge
Hinweis zur Kranaufstellung:
Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Baukränen oder Autokränen sind vor Nutzung der Fläche die jeweiligen Versorgungsunternehmen von Ihnen anzuhören.
Denn ob die evtl. in dem zu nutzenden Bereich verlaufenden Leitungen der Belastung standhalten oder ob wichtige Arbeiten oder Reparaturen auszuführen sind, kann nur das jeweilige Versorgungsunternehmen beurteilen.
Hinweise für Hanau: Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Radwege, Gehwege) für Arbeits- und Baustellen
Verfahren zur Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum.
Bei Arbeiten größeren Umfanges, die das Absperren von Geh- oder Radwegen. Teilen der Fahrbahn usw. notwendig machen, ist rechtzeitig ein Verkehrszeichenplan beim Ordnungsamt – Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
In diesem Verkehrszeichenplan wird festgelegt, wie die jeweilige Baustelle zu sichern und der Verkehr zu leiten ist.
Wer ohne Genehmigung oder abweichend von den Auflagen und Regeln beschildert, verliert jeden Versicherungsschutz. Letztendlich bleibt ein evtl. Schaden am Unternehmer oder dessen Beauftragten hängen.
Auch kann in diesem Zusammenhang die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis notwendig sein.
Grundsätzlich ist nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit wenigen Ausnahmen jede Nutzung des öffentlichen Straßenraumes erlaubnispflichtig.
Erlaubnispflichtig sind z.B. alle Baustelleneinrichtungen, insbesondere das Aufstellen von Bauwagen und -buden. Gerüsten, Containern, Bauzäunen, Baumaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten sowie Aufgrabungen und Materiallagerungen.
Der Begriff „öffentlicher Straßenraum" schließt den gesamten Straßenkörper, die Geh- und Radwege und den Luftraum über dem Straßenkörper ein.
Eine Sondernutzung ist beim Ordnungsamt vor der Ausübung rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Um die Antragstellung zu erleichtern und um unnötige Rückfragen zu ersparen, werden dem Antragsteller kostenlos Antragsformulare zur Verfügung gestellt.
Die Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich in der Regel nach der Größe der in Anspruch genommenen Straßenfläche und der Dauer der Ausübung.
Die erteilte Sondernutzungserlaubnis ist je nach Nutzungsart mit entsprechenden Auflagen ausgestattet. Diese Auflagen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt einzuhalten. Bestehen hierzu durch den Erlaubnisnehmer etwaige Rückfragen, sind diese mit der Genehmigungsbehörde abzuklären.
Verfahren zur Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum.
Bei Arbeiten größeren Umfanges, die das Absperren von Geh- oder Radwegen. Teilen der Fahrbahn usw. notwendig machen, ist rechtzeitig ein Verkehrszeichenplan beim Ordnungsamt - Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
In diesem Verkehrszeichenplan wird festgelegt, wie die jeweilige Baustelle zu sichern und der Verkehr zu leiten ist.
Wer ohne Genehmigung oder abweichend von den Auflagen und Regeln beschildert, verliert jeden Versicherungsschutz. Letztendlich bleibt ein evtl. Schaden am Unternehmer oder dessen Beauftragten hängen.
Auch kann in diesem Zusammenhang die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis notwendig sein.
Grundsätzlich ist nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit wenigen Ausnahmen jede Nutzung des öffentlichen Straßenraumes erlaubnispflichtig.
Erlaubnispflichtig sind z.B. alle Baustelleneinrichtungen, insbesondere das Aufstellen von Bauwagen und -buden. Gerüsten, Containern, Bauzäunen, Baumaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten sowie Aufgrabungen und Materiallagerungen.
Der Begriff "öffentlicher Straßenraum" schließt den gesamten Straßenkörper, die Geh- und Radwege und den Luftraum über dem Straßenkörper ein.
Eine Sondernutzung ist beim Ordnungsamt vor der Ausübung rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Um die Antragstellung zu erleichtern und um unnötige Rückfragen zu ersparen, werden dem Antragsteller kostenlos Antragsformulare zur Verfügung gestellt.
Die Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich in der Regel nach der Größe der in Anspruch genommenen Straßenfläche und der Dauer der Ausübung.
Die erteilte Sondernutzungserlaubnis ist je nach Nutzungsart mit entsprechenden Auflagen ausgestattet. Diese Auflagen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt einzuhalten. Bestehen hierzu durch den Erlaubnisnehmer etwaige Rückfragen, sind diese mit der Genehmigungsbehörde abzuklären.
Online-Dienst
Hanau: AusnahmenVerkehr
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Zuständigkeit
Zuständig sind innerhalb der Ortsdurchfahrten die Gemeinden auch für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (§ 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -, § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG -).
Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die Außenstellen von Hessen Mobil zuständig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bedarf es in den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für die übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, ist, keiner gesonderten Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde (vgl. § 16 Abs. 7 HStrG, § 8 Abs. 6 FStrG).
Die Genehmigung wird unter Beteiligung der Polizei, des Tiefbauamts sowie ggf. weiterer Ämter durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt.
- § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG(Bundesministerium der Justiz)
- § 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -(Hessenrecht Rechts - und Verwaltungsvorschriften)
Ansprechpartner
Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stadt Hanau - Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Eine persönliche Vorsprache in der Straßenverkehrsbehörde ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Der frühere Sprechtag am Mittwoch findet nicht statt.
Kontakt
E-Mail: VerkehrsbehoerdeStadt@Hanau.de
E-Mail: verwarngeldstelle@hanau.de
Stichwörter
Straßenverkehr, Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsüberwachung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, ist dieser mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Straßenbenutzung einzureichen
Kosten
Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Straßen unterliegt einer Staffelung und ist von der Art und der Zeitdauer der Nutzung abhängig.
Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Straße, Sondernutzung von Verkehrsflächen beantragen, Straßen, Sondernutzungsgenehmigung, Gerüste, Gehwege, Radwege, Hebebühnen, Sondernutzung, Umzug, Baugerüst, Benutzung Straßenflächen, Sondernutzungserlaubnis, Bauverfahren, Autokran