Sondernutzung von Straßen Erlaubnis bei Baumaßnahmen

    Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Radwege, Gehwege) für Arbeits- und Baustellen

    Beschreibung

    Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt
    Genehmigungspflichtig sind z. B.

    • Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
    • Bauwagen oder Mannschafts-/ Gerätebuden
    • Bauzaun
    • Materiallager
    • Gerüste
    • Mulden und Container
    • Hebebühnen
    • Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
    • Umzüge

    Hinweis zur Kranaufstellung:

    Bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Baukränen oder Autokränen sind vor Nutzung der Fläche die jeweiligen Versorgungsunternehmen von Ihnen anzuhören.

    Denn ob die evtl. in dem zu nutzenden Bereich verlaufenden Leitungen der Belastung standhalten oder ob wichtige Arbeiten oder Reparaturen auszuführen sind, kann nur das jeweilige Versorgungsunternehmen beurteilen.
     

    Hinweise für Hanau: Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Radwege, Gehwege) für Arbeits- und Baustellen

    Verfahren zur Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum.
    Bei Arbeiten größeren Umfanges, die das Absperren von Geh- oder Radwegen. Teilen der Fahrbahn usw. notwendig machen, ist rechtzeitig ein Verkehrszeichenplan beim Ordnungsamt – Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
    In diesem Verkehrszeichenplan wird festgelegt, wie die jeweilige Baustelle zu sichern und der Verkehr zu leiten ist.

    Wer ohne Genehmigung oder abweichend von den Auflagen und Regeln beschildert, verliert jeden Versicherungsschutz. Letztendlich bleibt ein evtl. Schaden am Unternehmer oder dessen Beauftragten hängen.

    Auch kann in diesem Zusammenhang die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis notwendig sein.

    Grundsätzlich ist nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit wenigen Ausnahmen jede Nutzung des öffentlichen Straßenraumes erlaubnispflichtig.

    Erlaubnispflichtig sind z.B. alle Baustelleneinrichtungen, insbesondere das Aufstellen von Bauwagen und -buden. Gerüsten, Containern, Bauzäunen, Baumaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten sowie Aufgrabungen und Materiallagerungen.
    Der Begriff „öffentlicher Straßenraum" schließt den gesamten Straßenkörper, die Geh- und Radwege und den Luftraum über dem Straßenkörper ein.

    Eine Sondernutzung ist beim Ordnungsamt vor der Ausübung rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Um die Antragstellung zu erleichtern und um unnötige Rückfragen zu ersparen, werden dem Antragsteller kostenlos Antragsformulare zur Verfügung gestellt.

    Die Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich in der Regel nach der Größe der in Anspruch genommenen Straßenfläche und der Dauer der Ausübung.

    Die erteilte Sondernutzungserlaubnis ist je nach Nutzungsart mit entsprechenden Auflagen ausgestattet. Diese Auflagen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt einzuhalten. Bestehen hierzu durch den Erlaubnisnehmer etwaige Rückfragen, sind diese mit der Genehmigungsbehörde abzuklären.

    Verfahren zur Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum.
    Bei Arbeiten größeren Umfanges, die das Absperren von Geh- oder Radwegen. Teilen der Fahrbahn usw. notwendig machen, ist rechtzeitig ein Verkehrszeichenplan beim Ordnungsamt - Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
    In diesem Verkehrszeichenplan wird festgelegt, wie die jeweilige Baustelle zu sichern und der Verkehr zu leiten ist.

    Wer ohne Genehmigung oder abweichend von den Auflagen und Regeln beschildert, verliert jeden Versicherungsschutz. Letztendlich bleibt ein evtl. Schaden am Unternehmer oder dessen Beauftragten hängen.

    Auch kann in diesem Zusammenhang die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis notwendig sein.

    Grundsätzlich ist nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mit wenigen Ausnahmen jede Nutzung des öffentlichen Straßenraumes erlaubnispflichtig.

    Erlaubnispflichtig sind z.B. alle Baustelleneinrichtungen, insbesondere das Aufstellen von Bauwagen und -buden. Gerüsten, Containern, Bauzäunen, Baumaschinen und sonstigen Arbeitsgeräten sowie Aufgrabungen und Materiallagerungen.
    Der Begriff "öffentlicher Straßenraum" schließt den gesamten Straßenkörper, die Geh- und Radwege und den Luftraum über dem Straßenkörper ein.

    Eine Sondernutzung ist beim Ordnungsamt vor der Ausübung rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Um die Antragstellung zu erleichtern und um unnötige Rückfragen zu ersparen, werden dem Antragsteller kostenlos Antragsformulare zur Verfügung gestellt.

    Die Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich in der Regel nach der Größe der in Anspruch genommenen Straßenfläche und der Dauer der Ausübung.

    Die erteilte Sondernutzungserlaubnis ist je nach Nutzungsart mit entsprechenden Auflagen ausgestattet. Diese Auflagen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt einzuhalten. Bestehen hierzu durch den Erlaubnisnehmer etwaige Rückfragen, sind diese mit der Genehmigungsbehörde abzuklären.

    Online-Dienst

    Hanau: AusnahmenVerkehr

    ID: L100001_374925714

    Beschreibung

    Online-Service zum Antrag von Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und Sondernutzungserlaubnisse nach dem Hessischen Straßengesetzt (HStrG).

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 15.09.2021 (von: Renftel, Lars-Oliver)

    Technisch geändert am 14.11.2022 (von: Renftel, Lars-Oliver)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Zuständig sind innerhalb der Ortsdurchfahrten die Gemeinden auch für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (§ 17 Hessisches Straßengesetz - HStrG -, § 4 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG -).
    Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die Außenstellen von Hessen Mobil zuständig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bedarf es in den Fällen, in denen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für die übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, ist, keiner gesonderten Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde (vgl. § 16 Abs. 7 HStrG, § 8 Abs. 6 FStrG).
    Die Genehmigung wird unter Beteiligung der Polizei, des Tiefbauamts sowie ggf. weiterer Ämter durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt.
     

    Ansprechpartner

    Informationen zu den regionalen Standorten von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement - finden Sie im Internetauftritt von Hessen Mobil

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 10

    65185 Wiesbaden

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2016

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Hanau - Straßenverkehrsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinheimer Straße 1b

    Postfach

    63450 Hanau

    Öffnungszeiten

    Eine persönliche Vorsprache in der Straßenverkehrsbehörde ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Der frühere Sprechtag am Mittwoch findet nicht statt.

    Kontakt

    Stichwörter

    Straßenverkehr, Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsüberwachung

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, ist dieser mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Straßenbenutzung einzureichen

    Kosten

    Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Straßen unterliegt einer Staffelung und ist von der Art und der Zeitdauer der Nutzung abhängig.
    Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 28.12.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Straße, Sondernutzung von Verkehrsflächen beantragen, Straßen, Sondernutzungsgenehmigung, Gerüste, Gehwege, Radwege, Hebebühnen, Sondernutzung, Umzug, Baugerüst, Benutzung Straßenflächen, Sondernutzungserlaubnis, Bauverfahren, Autokran

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)