Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe Erteilung

    Lagergenehmigung nach Sprengstoffrecht beantragen

    Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe, z. B. Sprengstoffe, Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände lagern möchten, benötigen Sie eine Lagergenehmigung nach § 17 des Sprengstoffgesetzes. 

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stof-fen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine Mengen.

    Genehmigungspflichtig sind sowohl

    • die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explo-sionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, als auch
    • die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Be-triebs solcher Lager.

    Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften.

    Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

    Online-Dienst

    Anträge nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG)

    ID: L100001_383144632

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    Version

    Technisch erstellt am 21.11.2022 (von: Landau, Ilona)

    Technisch geändert am 24.05.2024 (von: Schäfer, Benjamin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Zuständigkeit

    An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I

    Adresse

    Hausanschrift

    Liebigstraße 14-16

    35390 Gießen

    Postanschrift

    Postfach 10 08 51

    35338 Gießen

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
    Di. 08:00 - 16:30 Uhr
    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
    Do. 08:00 - 16:30 Uhr
    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.05.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Lageplan M 1:100
    • Katasterplan M 1:1000
    • Bauplan des Lagers M 1:100
    • Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers
    • Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen)
    • Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
       
    • Schriftform erforderlich: Nein
       
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
       
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
       
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Um eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG zu erhalten, müs-sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Das Gebäude / Lager muss geeignet sein.
    • Maßnahmen gegen Diebstahl müssen ausreichend sein.
    • Für die Lagerung von Sprengstoffen, sonstigen Explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P2 und T2 muss eine § 7 SprengG Erlaubnis und ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG vorhanden sein.
    • Alle notwendigen Unterlagen müssen vorhanden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung

    Verfahrensablauf

    • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
       
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft und ggf. weitere Behörden (z. B. Baubehörde, Umweltbehörde) beteiligt.
       
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
       
    • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung, die Genehmigungsurkunde und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
       

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
     

    4 bis 6 Wochen

    Kosten

    Eine wesentliche Änderung kostet 70 € bis 1710€.: Gebühr ab 425.0 EUR bis 3420.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023

    Version

    Technisch erstellt am 14.09.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Sprengstoff, Feuerwerkskörper, Gewerbe, Explosionsgefährliche Stoffe, explosionsgefährliche Stoffe, SprengG, Lagerbuch, Feuerwerk, Schwarzpulver, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, Lagergenehmigung, Selbstständig, Pyrotechnik, Zünder, § 17 Sprengstoffgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)