Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit als Forscher oder Forscherin aufnehmen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten.
Beschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen haben.
Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie für eine befristete Zeit auch in einem anderen EU-Staat forschen und lehren. Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden. Sie können sich auf der Homepage des Bundesamts für Migration und zu dem Verfahren und zu Kontaktdaten der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen in anderen EU- Mitgliedstaaten informieren (siehe "weiterführende Informationen).
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen für mindestens 2 Jahre. Bei kürzerer Dauer des Forschungsvorhabens wird sie für seine Dauer erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen jedoch für mindestens ein Jahr.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Die Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.
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zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die die örtlich zuständige Ausländerbehörde.
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Wohnen Sie im nördlichen Landkreis: Gemeinde Willingen (Upland), Gemeinde Diemelsee, Stadt Diemelstadt, Stadt Volkmarsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Lichtenfels, Stadt Bad Wildungen, Gemeinde Vöhl oder in der Stadt Waldeck? Dann finden Sie hier hier die richtigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen:
Anfangsbuchstabe NachnameZuständige Sachbearbeitung
Aa - Aln, H, I, S, Y, UMA
Sabine Schlüter
Aa - Aln
Claudia Schweinsberg
Alo - Az, H, I, S
Jenta Sesselmann
B, E, D, Mj - Mz, L, U, V, W, X
Detlef Reimann
B, E, L, Mj - Mz
Jörg Jordan
C, G, Alo - Az
Eleni Bangert
C,G
Judith Schlömer
D,W
Elfi Schäfer
F, J, K, Ma - Mi, N
Elke Geiseler-Matsuda
F, J, Kh - Kz, U, V, Y, X
Franziska Brücher
Ka-Kg, 0, P, Q, Z
Ruslan Kosjan
Ma-Mi, N, UMA
Claudia Jellen
O, P,Q, R, T, Z
Beate Hocke
R,T
Monika Plathe
Wenn Sie im südlichen Landkreis wohnen: Gemeinde Edertal, Stadt Frankenau, Stadt Frankenberg (Eder), Gemeinde Allendorf (Eder), Stadt Hatzfeld (Eder), Gemeinde Burgwald, Gemeinde Haina (Kloster), Stadt Gemünden (Wohra) oder in der Stradt Rosenthal, finden Sie Ihre Ansprechpersonen hier:
Anfangsbuchstabe Nachname
Zuständige Sachbearbeitung
A-K
Carolina Bergener
A-K
Denise Klauke
A-K
Gerlinde Schäfer-Vogel
L-Z
Dominik Stenzel
L-Z
Andreas Hartmann
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Ausländerwesen
Adresse
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Kontakt
Telefon: 05631 954-1345
E-Mail: auslaenderwesen@lkwafkb.de
Kontaktperson
Fatine Atas
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05631 954-1356
Eleni Bangert
Carolina Bergener
Postanschrift
Südring 2
35066 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1292
E-Mail: carolina.bergener@lkwafkb.de
Franziska Brücher
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1347
E-Mail: franziska.bruecher@lkwafkb.de
Marie Laureen Grabarz
Andreas Hartmann
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1788
E-Mail: andreas.hartmann@lkwafkb.de
Beate Hocke
Claudia Jellen
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1369
E-Mail: claudia.jellen@lkwafkb.de
Jörg Jordan
Monika Plathe
Judith Schlömer
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1344
E-Mail: judith.schloemer@lkwafkb.de
Sabine Schlüter
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1348
E-Mail: sabine.schlueter@lkwafkb.de
Elfi Schäfer
Jenta Sesselmann
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1346
E-Mail: jenta.sesselmann@lkwafkb.de
Dominik Stenzel
Postanschrift
Südring 2
35066 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1789
E-Mail: dominik.stenzel@lkwafkb.de
Larissa Stöcker
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Telefon Festnetz: 05631 954-1339
E-Mail: larissa.stoecker@lkwafkb.de
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass
- Visum, sofern erforderlich
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Einkommensnachweise)
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
Formulare
- Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern erforderlich ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens in Deutschland abgeschlossen.
- Eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung liegt vor.
Grundsätzlich muss sich die Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme von Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages. Dazu zählen die Kosten für den Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat und für eine Abschiebung.
Eine Kostenübernahmeerklärung ist in bestimmten Fällen jedoch nicht erforderlich. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre zuständige Ausländerbehörde. - Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
Rechtsgrundlage(n)
§ 18d Abs. 1 AufenthG
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Spezielle Hinweise für Kreis Waldeck-Frankenberg
- § 18 d AufenthG (Forschung)
- §§ 38a - 38f Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen)
- § 52 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Widerruf)
- § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Fristen
- Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.
- Widerspruchsmonat: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa 6 bis 8 Wochen.
Haben Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung zu erteilen. Die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und die Informationen hierzu finden Sie unter "Weiterführende Informationen".
Kosten
- Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: EUR 100
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020
Stichwörter
Aufenthaltserlaubnis für Forscher, Erwerbstätigkeit, Einwanderung, Forschungseinrichtung, Forscher, Aufnahmevereinbarung, Zuwanderung, Ausländerbehörde, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Einreise, Forschung, Kostenübernahmeerklärung