Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen

    Beschreibung

    Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Diese können Sie für folgende Ausbildungen erhalten:

    • Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen (Intensivsprachkurs in Deutsch)
    • in Ausnahmefällen zum Schulbesuch
    • bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Aus- und Weiterbildungen

    Für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland benötigen Sie eine "Aufenthaltserlaubnis für Studierende".

    Hinweis: Staatsangehörige der EU-Staaten können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Sie müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich melden. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Achtung: Halten Sie sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland auf, können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Hinweise für Kassel: Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung

    Sprachkurs (ohne anschließendes Studium)

    Eine Aufenthaltserlaubnis kann zur Teilnahme an einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache, der nicht der Studienvorbereitung dient, erteilt werden. Es muss sich aber um einen Intensivsprachkurs handeln. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

    Das heißt,

    • der Unterricht muss in der Regel täglich stattfinden (mindestens 18 Wochenstunden) und
    • muss auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet sein.

    Schulbesuch

    Die für eine Ausbildung in Deutschland erforderlichen allgemeinen schulischen Voraussetzungen müssen vorher (normalerweise im Heimatland) erbracht worden sein. Ein Aufenthalt zum Besuch allgemein bildender Schulen wird daher nicht zugelassen. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich.

    Sonstige Ausbildungszwecke

    Es besteht auch die Möglichkeit, sich zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung in Deutschland aufhalten zu können. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aus- und Weiterbildung können Sie allerdings in der Regel nur nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten oder wenn durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Das kann auch durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt sein.

    Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung (die Ausbildungsdauer beträgt mindestens zwei Jahre), berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

    Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Hinweise

    Ein Aufenthalt zu Ausbildungszwecken ist von seinem Sinn und Zweck her nur vorübergehend. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken erhalten daher auch nach dem Ablauf von fünf Jahren keine Niederlassungserlaubnis.

    Während des Aufenthalts zu Ausbildungszwecken soll Ihnen in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt oder verlängert werden. Ausnahmen sind jedoch möglich (z.B. bei gesetzlichem Anspruch).

    Eine Arbeitsaufnahme neben dem Deutschkurs, dem Schulbesuch und einem sonstigen Ausbildungszweck ist nicht zugelassen.

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken liegt im Ermessen der Behörde, das heißt, Sie haben keinen Anspruch darauf.

    Sprachkurs (ohne anschließendes Studium)

    Eine Aufenthaltserlaubnis kann zur Teilnahme an einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache, der nicht der Studienvorbereitung dient, erteilt werden. Es muss sich aber um einen Intensivsprachkurs handeln. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

    Das heißt,

    • der Unterricht muss in der Regel täglich stattfinden (mindestens 18 Wochenstunden) und
    • muss auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet sein.

    Schulbesuch

    Die für eine Ausbildung in Deutschland erforderlichen allgemeinen schulischen Voraussetzungen müssen vorher (normalerweise im Heimatland) erbracht worden sein. Ein Aufenthalt zum Besuch allgemein bildender Schulen wird daher nicht zugelassen. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich.

    Sonstige Ausbildungszwecke

    Es besteht auch die Möglichkeit, sich zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung in Deutschland aufhalten zu können. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aus- und Weiterbildung können Sie allerdings in der Regel nur nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten oder wenn durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Das kann auch durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt sein.

    Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung (die Ausbildungsdauer beträgt mindestens zwei Jahre), berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

    Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.

    Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Hinweise

    Ein Aufenthalt zu Ausbildungszwecken ist von seinem Sinn und Zweck her nur vorübergehend. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken erhalten daher auch nach dem Ablauf von fünf Jahren keine Niederlassungserlaubnis.

    Während des Aufenthalts zu Ausbildungszwecken soll Ihnen in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt oder verlängert werden. Ausnahmen sind jedoch möglich (z.B. bei gesetzlichem Anspruch).

    Eine Arbeitsaufnahme neben dem Deutschkurs, dem Schulbesuch und einem sonstigen Ausbildungszweck ist nicht zugelassen.

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken liegt im Ermessen der Behörde, das heißt, Sie haben keinen Anspruch darauf.

    Online-Dienst

    Details zum Online-Service

    ID: L100001_395876874

    Beschreibung

    Halten Sie folgendes bereit:

    • Angaben zu Ihrer Person
    • ggf. Kopie Ihres aktuellen Aufenthaltstitels
    • Kopie Ihres aktuellen Ausweisdokumentes
    • Angaben zum Zweck Ihres Aufenthalts
    • ggf. weitere Nachweise

    Sie haben die Möglichkeit, ihre Ausweisdokumente und Nachweise mit dem Smartphone zu fotografieren und hochzuladen. 

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 02.11.2023 (von: Webservice (CityGov), Landkreis Kassel)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Webservice (CityGov), Landkreis Kassel)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
    • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
      Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern

    Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

    Ansprechpartner

    Für Helsa wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung (im Original)

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
      Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Seit 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Hinweis: Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich (z.B. bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungen), holt die Ausländerbehörde diese in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.

    Bearbeitungsdauer

    4 - 6 Wochen

    Kosten

    Erteilung:  100 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie möchten die Ausbildung teilweise hier absolvieren und haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten: In den meisten Fällen erhalten Sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

    Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung in Deutschland aufnehmen.

    Absolvieren Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung, dürfen Sie unabhängig von der Ausbildung einer Beschäftigung von bis zu 10 Stunden pro Woche nachgehen. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit

    • können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz, sofern dieser mit ausländischen Staatsangehörigen besetzt werden darf, suchen und
    • dürfen uneingeschränkt arbeiten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Kassel: Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung

    Was bei Einreise und Aufenthalt in Deutschland noch zu beachten ist, haben wir in einer Übersicht für Sie zusammengestellt:
    Willkommen in Kassel - Informationen für ausländische Mitbürger

    Was bei Einreise und Aufenthalt in Deutschland noch zu beachten ist, haben wir in einer Übersicht für Sie zusammengestellt:
    Willkommen in Kassel - Informationen für ausländische Mitbürger

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 08.01.2024 (von: Heydecke, Martin)

    Stichwörter

    Ausländer, Aufenthaltsgesetz, Aufenthaltserlaubnis, Beruf, Student, Studium, Schule, Ausbildung, Berufsausbildung, Aufenthalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)