Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
Ausländerinnen und Ausländer, die als ehemalige Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten haben, können die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Sie können die Verlängerung Ihrer zum Zweck der Beschäftigung erteilten Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete beantragen, wenn Sie weiterhin einer Beschäftigung nachgehen wollen und auch die sonstigen Voraussetzungen weiterhin erfüllen. Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung vorliegen. Insbesondere müssen Sie Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können.
Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach zweijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis und wenn während dieser Zeit eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde, unterliegt der Arbeitsmarktzugang keinen Beschränkungen mehr.
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.
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Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit
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Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.
Ansprechpartner
Ausländerbehörde, Personenstandswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Das Kreishaus in Bad Schwalbach sowie die Außenstellen in Idstein und Rüdesheim am Rhein sind mit Einschränkungen für den Publikumsverkehr geöffnet.
- Einlass ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung (mit Ausnahmen bei den Zulassungsstellen)
- Erscheinen Sie pünktlich am verabredeten Eingang, um Warteschlangen zu vermeiden.
Telefonische Erreichbarkeit:
Zentrale Rufnummer der Kreisverwaltung Bad Schwalbach: Tel. 06124 510-0.
Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr, Mo+Mi+Do 14:00-15:30 Uhr sowie Di 14:00-18:00.
Kontakt
Telefon: +496124 510 439(Servicebüro, Fr. Fleichaus (Verpflichtungserklärung))
Telefon: +496124 510 9625(Servicebüro, Fr. Glaser (Verpflichtungserklärung))
Telefon: +496124 510 658(Servicebüro, Fr. Haas (Verpflichtungserklärung))
Telefon: +496124 510 127(Servicebüro, Fr. Kühner (Verpflichtungserklärung))
Telefon: +496124 510 613(Fr. Boehnke, zuständig für Aufenthaltstitel)
Telefon: +496124 510 667(Fr. Di Marco, zuständig für Aufenthaltstitel)
Telefon: +496124 510 454(Hr. Doepke, zuständig für Aufenthaltstitel)
Telefon: +496124 510 9616(Fr. Huhn, zuständig für Aufenthaltstitel)
Telefon: +496124 510 130(Fr. Kirsten, zuständig für Aufenthaltstitel)
Telefon: +496124 510 445(Fr. Martin, zuständig für Aufenthaltstitel)
Telefon: +496124 510 462(Fr. Öztürk, zuständig für Aufenthaltstitel)
Telefon: +496124 510 9581(Fr. Powilleit, zuständig für Aufenthaltstitel)
Telefon: +496124 510 128(Fr. Schiffer, zuständig für Aufenthaltstitel)
Telefon: +496124 510 108(Hr. Stöhr, zuständig für Aufenthaltstitel)
Telefon: +496124 510 9545(Fr. Steube, zuständig für Aufenthaltstitel)
Telefon: +496124 510 9637(Fr. Sartorius, Fachkräfteeinwanderungsgesetz)
Telefax: +496124 510 585(Zentrale Fax-Nummer der Ausländerbehörde)
E-Mail: Auslaenderbehoerde@rheingau-taunus.de(Zentrale Mail-Adresse der Ausländerbehörde Rheingau-Taunus-Kreis)
Internet
Stichwörter
ABH, ALA, Ausländeramt
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (z.B. Hochschulabschluss, Zeugnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung)
- Bei ausländischen Hochschulabschlüssen:
- Bescheid über die Anerkennung oder Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses, soweit vorhanden
- Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), soweit vorhanden
- Arbeitsvertrag oder das vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" (siehe Formulare).
- Nachweise über bisher ausgeübte Tätigkeiten (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge), soweit vorhanden
- Nachweis über Deutschsprachkenntnisse
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Aktuelle Meldebescheinigung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen Sie für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen, das heißt:
- Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
- Sie haben im Bundesgebiet
- eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder
- mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss mindestens zwei Jahre ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrem Abschluss angemessen war oder
- seit mindestens drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ohne Unterbrechung ausgeübt und waren innerhalb des letzten Jahres nicht auf öffentliche Mittel angewiesen (mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung).
- Sie verfügen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
- Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Vertrag vorlegen (dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis").
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens 8 vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Etwa sechs bis acht Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Kosten
Es entstehen folgende Gebühren:
- 96,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 93,00 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 29.12.2022
Stichwörter
Gut integrierte Geduldete, Aufenthaltsrecht, Sicherung des Lebensunterhalts, Universitätsabschluss, Berufsqualifikation, Anstellung, Mehrjähriger Voraufenthalt, Gehalt, Arbeitserlaubnis, Qualifizierte Beschäftigung, Job, Beruf, Hochschulabschluss, Ehemalige Duldungsinhaber, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Einwanderung, Arbeitsmarktzugang, Arbeit, Erwerbstätigkeit, Lohn