• Nentershausen (Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Hessen)
Niederlassungserlaubnis Erteilung für hoch qualifizierte Fachkräfte

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragen

Beschreibung

Beruflich oder wissenschaftlich hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige können in besonderen Fällen gleich im Anschluss an das Visum eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Hinweis: Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin und Ihre Kinder unter 18 Jahren haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Online-Dienst

Aufenthalt: Aufenthaltsanträge der Ausländerbehörde

ID: L100001_418430966

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Version

Technisch erstellt am 06.02.2025

Technisch geändert am 06.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019

Zuständigkeit

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
    Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern

Ansprechpartner

Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg - Ausländer und Personenstand

Adresse

Hausanschrift

Friedloser Str. 12

36251 Bad Hersfeld

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag bis Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:30 Uhr

Kontakt

Version

Technisch geändert am 14.02.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

Nachweis

  • der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • des gesicherten Lebensunterhalts und dass Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist (in der Regel durch Vorlage des Arbeitsplatzangebotes)
  • der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifikation

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes (z.B. bei Alleinstehenden 391,00 Euro) zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaige Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie gehören zu folgenden Personengruppen:
    • Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mit besonderen Fachkenntnissen
    • Lehrkräfte oder wissenschaftliches Personal in herausgehobener Funktion
  • Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist gesichert.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Bearbeitungsdauer

4 - 6 Wochen

Kosten

Die Gebühr für die Erteilung beträgt 147 € (die Hälfte ist bei Antragstellung zu zahlen).

Hinweise (Besonderheiten)

Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Für Staatsangehörige von Kroatien gelten Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der Agentur für Arbeit einholen.

Erfüllen Sie die wissenschaftlichen oder beruflichen Voraussetzungen nicht, können Sie nach der Einreise möglicherweise folgende Aufenthaltstitel erhalten:

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Die Auswahl des Aufenthaltstitels können Sie bereits im Visumverfahren klären.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Version

Technisch erstellt am 17.08.2011

Technisch geändert am 13.12.2024

Stichwörter

Aufenthalt, Berufstätigkeit, Aufenthaltstitel, Visum, Ausländer, Niederlassungserlaubnis, Wissenschaftler, Forscher, Ausländeramt, Hochqualifizierte Ausländer, Unbefristeter Aufenthaltstitel

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019