Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
Beschreibung
Ab dem 01.09.2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert
- biometrische Merkmale (Foto, ab 6 Jahren 2 Fingerabdrücke),
- Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. Auflagen) und
- persönliche Daten.
Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
- Elektronischer Aufenthaltstitel(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
Hinweise für Offenbach am Main: elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) (IES:Offenbach am Main, St.)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
In Hessen: Ausländerbehörden bei den Landräten und Oberbürgermeistern
Ansprechpartner
Stadt Offenbach - Ausländeramt
Aktuelles
Beschreibung
Das Ausländeramt ist zentraler Ansprechpartner der Stadtverwaltung Offenbach am Main, wenn es um den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen geht. Das Ausländeramt berät und betreut diese und deren Familienangehörige mit dem Ziel, den Aufenthaltsstatus zu klären.
Die zuständigen Sachbearbeiter versenden Termine (mit den erforderlichen Unterlagen) an alle Drittstaatsangehörige, die sich in Offenbach neu anmelden und/oder deren Aufenthaltserlaubnis abläuft. Grundsätzlich müssen Sie immer einen Termin beim Ausländeramt vereinbaren.
Das Sachgebiet 1 ist für alle in Offenbach lebenden EU-Bürger sowie für die folgenden Dienstleistungen zuständig:
- Ausstellung von Verpflichtungserklärungen (Einladungen)
- Verlängerung von VISA bis 90 Tage (in Ausnahmefällen)
- Erstattung von Verlustanzeigen für Pässe und Aufenthaltstitel
- Prüfung des rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern bei Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
- Übertragung des Aufenthaltstitels in den neuen Pass
- Ausgabe von Aufenthaltstiteln und Pässen
- Ausgabe von Anträgen/ Formularen (zum Beispiel Antrag zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung oder Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis)
- Ausstellen von Bescheinigungen (zum Beispiel Aufenthaltsnachweis)
- Werkvertragsarbeitnehmer
Das Sachgebiet 2 ist für folgende Dienstleistungen und Anliegen zuständig:
Prüfung und Entscheidung über Anträge auf
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Reiseausweises
Das Sachgebiet 3 ist für folgende Anliegen zuständig:
- Asylangelegenheiten (zum Beispiel Verlängerung/Ausstellung Aufenthaltsgestattung, Ersterteilung Aufenthaltserlaubnis und/oder Reiseausweise nach Anerkennung durch das BAMF)
- Aufenthaltsangelegenheiten aus humanitären Gründen
- Ausstellung und Verlängerung von Duldungen
- Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
- Rückkehrberatung
- Verwaltungsstreitverfahren
Aktuelle Hinweise:
---
Vorsprachen
Vorsprachen im Ausländeramt sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Eine Vorsprache ohne einen Termin ist nicht möglich!
Terminvereinbarungen können entweder telefonisch oder über das Kontaktformular erfolgen:
Im Betreff der E-Mail nennen Sie bitte Ihre Personalien und Ihr Anliegen wie z.B. Verlängerung Aufenthaltserlaubnis, Passübertrag oder Visa-Verlängerung.
Weiterhin stehen Ihnen selbstverständlich Ihre Sachbearbeiter/innen telefonisch zur Verfügung. Falls Ihr Anruf nicht persönlich entgegengenommen werden kann, hinterlassen Sie bitte zusammen mit Ihrem Namen und Ihrer Telefonnummer eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter; Sie werden zurückgerufen.
---
Landesaufnahmeprogramm für afghanische Familienangehörige
Wenn Sie Familienangehörige über das Landesaufnahmeprogramm nach Hessen holen möchten, informieren Sie sich bitte über die Homepage des Regierungspräsidium Gießen, welche Schritte dafür notwendig sind.
RP Gießen - Landesaufnahmeprogramm Afghanistan
---
Fachkräfteeinwanderung
Einreisen zum Zwecke der Beschäftigung im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung bedürfen grundsätzlich der Erteilung eines entsprechenden Visums durch die zuständige Deutsche Auslandsvertretung im jeweiligen Herkunftsland. Für weitere Informationen zur Fachkräfteeinwanderung schicken sie bitte eine E-Mail mit Ihren Fragen an auslaenderamt@offenbach.de.
Informationen zu Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung: Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
---
Erdbeben in der Türkei und Syrien
Adresse
Postanschrift
Berliner Straße 100
63065 Offenbach am Main
Öffnungszeiten
Montag 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen / closed
Donnerstag 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit Montags - Freitags auch außerhalb der Öffnungszeiten gegeben.
Kontakt
Telefon: 069 115
E-Mail: auslaenderamt@offenbach.de
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Passersatzpapiere
- ein Biometrisches Lichtbild
weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind.
Erkundigen Sie sich zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Voraussetzungen
Der Aufenthaltstitel muss mindestens einen Monat gelten.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18.04.2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
- Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 1530)
- § 105b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)
- Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18.04.2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
- Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 1530)
- § 105b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)
Verfahrensablauf
Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte erhalten Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab 6 Jahren müssen ebenfalls Ihre Fingerabdrücke abgeben.
Bearbeitungsdauer
Mit 4 - 6 Wochen Bearbeitungszeit ist zu rechnen
Kosten
Erteilung: 100,00 €
Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96,00 Euro
Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93,00 Euro
Niederlassungserlaubnis: 113,00 Euro
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 147,00 Euro
Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 124,00 Euro
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: 109 €
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Aufenthaltstitel, Einreise, eAT, Aufenthaltserlaubnis, elektronischer, elektronisch