Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben beantragen
Sie sind als gewerbetreibende Person in einem Handwerksbetrieb selbstständig tätig? Dann besteht für Sie unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beschreibung
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind rentenversicherungspflichtig.
In die Handwerksrolle werden Sie eingetragen, wenn Sie
- selbständig tätig sind und
- ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung als stehendes Gewerbe ausüben, also nicht als Markt- oder Reisegewerbe.
Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, das die Handwerkskammer führt. Darin sind die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks sowie ihr Handwerk eingetragen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle setzt unter anderem voraus, dass ein bestimmter Befähigungsnachweis vorliegt. Das kann beispielsweise eine Meisterprüfung sein.
Für Sie kommt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur dann möglich, wenn Sie
- den Befähigungsnachweis besitzen oder
- persönlich die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle erfüllen.
Ob Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, prüft und entscheidet die zuständige Handwerkskammer. Die Rentenversicherung ist an die Entscheidung der Handwerkskammer gebunden.
Die Handwerkskammer meldet der Rentenversicherung unverzüglich die für die Prüfung der Versicherungspflicht relevanten Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle.
Nur in Ausnahmefällen sind Sie verpflichtet, sich direkt beim Rentenversicherungsträger zu melden: Das ist der Fall, wenn Sie
- als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erst nachträglich erfüllen oder
- einen Handwerksbetrieb als Hauptbetrieb fortführen, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der Handwerksordnung geführt wurde.
Bei Eingang einer entsprechenden Meldung prüft die Rentenversicherung, ob eine Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.
Wenn Sie eine geringfügig selbständige Tätigkeit ausüben, besteht für Sie eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern Ihr Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, können Sie zwischen diesen Möglichkeiten wählen:
- halber Regelbeitrag:
Beitragsbemessungsgrundlage ist die halbe Bezugsgröße. Dabei handelt es sich um den Durchschnittsverdienst aller Versicherten. Die Zahlung ist zeitlich befristet. - Regelbeitrag:
Beitragsbemessungsgrundlage ist die Bezugsgröße. - einkommensgerechter Beitrag:
Beitragsbemessungsgrundlage ist der letzte Einkommensteuerbescheid, der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit enthält.
Wenn Sie keine Wahl treffen, müssen Sie in den ersten 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zahlen. Danach ist der Regelbeitrag zu zahlen.
Mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen profitieren Sie vom gesamten Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Versicherung endet mit der Löschung aus der Handwerksrolle. Sie endet außerdem auf Ihren Antrag hin, wenn Sie eine bestimmte Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist möglich, wenn
- für Sie Versicherungspflicht als gewerbetreibende Person in Handwerksbetrieben besteht,
- Sie mindestens 216 Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben und Sie einen Antrag stellen.
Hinweis:
Bei Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Anlage B der Handwerksordnung besteht keine Rentenversicherungspflicht für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben. Die Rentenversicherungspflicht kann jedoch aufgrund anderer Vorschriften eintreten, zum Beispiel als Selbstständige mit Auftraggebenden.
Online-Dienst
Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung Bund
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland - eIDAS Connector
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
Ansprechpartner
Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung
Öffnungszeiten
Servicezeiten Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19:30 Uhr Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 800 10004800
Internet
erforderliche Unterlagen
- Welche Nachweise oder Unterlagen nötig sind, wird Ihnen mit dem Fragebogen mitgeteilt.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für Sie als gewerbetreibende Person in einem Handwerksbetrieb nur möglich
- als Inhaberin oder Inhaber einer in die Handwerksrolle eingetragenen Einzelfirma, also als natürliche Person, oder
- als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft. Hierzu zählen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaften (KG) und offene Handelsgesellschaften (OHG).
Die Versicherungspflicht als gewerbetreibende Person in einem Handwerksbetrieb besteht, wenn Sie
- mit einem der zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen sind,
- den handwerklichen Befähigungsnachweis in Ihrer Person besitzen, zum Beispiel den Meistertitel und
- die selbständige Tätigkeit tatsächlich ausüben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Satz 1 Nummer 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 5 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 6 Absatz 1 Nummer 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 165 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 169 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 173 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 178 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV)
- § 190a Absatz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 196 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 230 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 231 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
Rechtsbehelf
- Widerspruch.
Detaillierte Informationen können Sie dem Bescheid über die Veranlagung zur Versicherungspflicht als Gewerbetreibender in einem Handwerksbetrieb entnehmen. - Klage vor dem Sozialgericht.
Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.
Verfahrensablauf
Die Versicherungspflicht als gewerbetreibende Person in einem Handwerksbetrieb tritt automatisch ein, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn die Handwerkskammer oder Sie den Beginn der selbstständigen Tätigkeit an die Rentenversicherung gemeldet haben, erhalten Sie von dieser ein sogenanntes "Begrüßungsschreiben".
- Das "Begrüßungsschreiben" klärt Sie über Ihre Gestaltungsmöglichkeiten auf. Zudem enthält es die Bitte, ein Formular ausgefüllt und unterschrieben bei Ihrem Rentenversicherungsträger einzusenden.
Online:
- Nutzen Sie bitte den im "Begrüßungsschreiben" enthaltenen Direktlink oder gehen Sie auf die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
- Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter "Online-Dienste" finden Sie detaillierte Informationen zum Ablauf.
- Wenn Sie dem Link "Antrag stellen" folgen, werden Sie durch die weiteren Schritte geführt und können den gewünschten Antrag auswählen.
- Alternativ können Sie die Online-Dienste mit Registrierung nutzen. So sehen Sie zum Beispiel gleich, welche Versicherungszeiten bereits erfasst sind. Außerdem sparen Sie Zeit und müssen bereits bekannte Daten nicht erneut eingeben.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
- Sie erhalten eine Sendebestätigung.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Persönlich:
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen und vereinbaren Sie einen Termin mit der DRV.
- Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Versicherungsnummer benötigt.
- Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen. Je nach Verfügbarkeit freier Termine, erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
- In Ihrem persönlichen Gespräch wird Ihr Antrag elektronisch aufgenommen und online an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Schriftlich:
- Gehen Sie auf die Internetseite der DRV.
- Laden Sie das gewünschte Antragsformular herunter.
- Sie können das Formular auch persönlich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen abholen.
- Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie alle Unterlagen
- per Post an Ihren Rentenversicherungsträger oder
- geben Sie diese in einer der örtlichen Beratungsstellen ab.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Ihren Antrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.
Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.
Fristen
Antragsfrist: 3 Monate (Bei Meldepflicht der selbständig tätigen Gewerbetreibenden gegenüber dem Rentenversicherungsträger: Innerhalb von 3 Monaten ab Vorliegen der genannten Voraussetzungen. Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht: Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird. Ansonsten wirkt sie vom Eingang des Antrags an.)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Monat.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 28.08.2022
Stichwörter
Handwerksordnung, Handwerker, Rentenversicherung, zulassungspflichtiges Handwerk, Selbständige, Deutsche Rentenversicherung, Regelbeitrag, Beitragspflicht, Halber Regelbeitrag, Versicherungspflicht, Selbständig Tätige, Rentenversicherungspflicht, Handwerksrolle, Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, Handwerkskammer