Betriebsnummer für Meldungen zur Sozialversicherung auf Antrag vergeben
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihre versicherungspflichtig Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Dazu benötigen Sie eine Betriebsnummer.
Beschreibung
Sobald Sie die erste Person versicherungspflichtig beschäftigen, müssen Sie eine Betriebsnummer für den Beschäftigungsbetrieb beantragen, in dem die Person tätig ist.
Die Betriebsnummer wird in der Regel durch die Bundesagentur für Arbeit auf elektronischen Antrag vergeben. Dabei wird ein Kundendatensatz für Sie angelegt, in dem Ihre betrieblichen Stammdaten registriert werden. Anhand der Betriebsnummer können die Sozialversicherungsträger dann die Meldungen an die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Ihrem Beschäftigungsbetrieb zuordnen.
Eine oder mehrere Betriebsnummern?
- Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eines Betriebes mit nur einem einzigen Standort benötigen Sie nur eine Betriebsnummer.
- Mehrere Betriebsnummern benötigen Sie, wenn Sie Niederlassungen in mehreren Gemeinden haben.
- Mehrere Betriebsnummern benötigen Sie auch dann, wenn Sie in derselben Gemeine Eigentümerin oder EIgentümer mehrerer Betriebe sind, die jeweils eigenständige wirtschaftliche Einheiten bilden.
Sitz im Ausland
Wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind, benötigen Sie eventuell eine Betriebsnummer - sofern Sie in Deutschland beschäftigte Arbeitskräfte an die deutsche Sozialversicherung melden müssen. Das können etwa Vertriebsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter oder Kundenbetreuerinnen und -betreuer im Homeoffice sein.
Sonderregeln für Privathaushalte, knappschaftliche Betriebe und Seefahrtsbetriebe
- Sie wollen in Ihrem Privathaushalt jemanden in geringfügigem Umfang beschäftigen (Minijob): Wenden Sie sich bitte an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
- Sie sind ein knappschaftlicher Betrieb (Gewinnung von Mineralien, zum Beispiel Kohle), setzen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in einem knappschaftlichen Betrieb ein oder beschäftigen Arbeitskräfte, die knappschaftliche Arbeiten auf Schachtanlagen verrichten oder zu Sanierungsarbeiten im Tagebau eingesetzt werden: Wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
- Sie sind ein Seefahrtsbetrieb (einschließlich Küstenfischer und Küstenschiffer): Bitte wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Online-Dienst
Online-Antrag auf Erteilung einer Betriebsnummer
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
niedrig
Identifizierung
- keine Identifizierung
Ansprechpartner
Bundesagentur für Arbeit (BA), Betriebsnummern-Service
Adresse
Hausanschrift
Eschberger Weg 68
66121 Saarbrücken
Zuständig für die Betriebsnummernvergabe im Regelfall
Haltestellen
-
Haltestelle:
Saarbrücken Ost
Linie:
- Regionalbahn: 68, 70, 71
Kontakt
Fax: +49 681 9884291300
E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
Internet
Weitere Informationen
Zuständig für die Betriebsnummernvergabe im Regelfall
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Minijob-Zentrale
Öffnungszeiten
Service-Telefon: Montag bis Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 201 384-979797
Telefon Festnetz: +49 355 2902-70799
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de
Internet
Weitere Informationen
Zuständig für Privathaushalte, die Personen für Tätigkeiten im Haushalt ausschließlich auf 450-Euro-Basis beschäftigen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Dezernat VII.1.1
Kontakt
E-Mail: DEZ71@kbs.de
Internet
- Informationsangebot der Deutsche´n Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- zentrale-de-mail@kbs.de-mail.de
Weitere Informationen
Zuständig für Betriebe, in denen ausschließlich knappschaftlich rentenversicherte Beschäftigte tätig sind
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Dezernat VII.1.5
Adresse
Hausanschrift
Millerntorplatz 1
20359 Hamburg
Zuständig für Seefahrtsbetriebe (einschließlich Küstenfischer und Küstenschiffer)
Haltestellen
-
Haltestelle:
St. Pauli
Linie:
- Bus: 16, 17, 112, 601, 607, 609
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 bis 16:00 Uhr Dienstag: 8:00 bis 16:00 Uhr Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 8:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 40 30388-1850(Zuständig für Seefahrtsbetriebe (einschließlich Küstenfischer und Küstenschiffer))
E-Mail: hamburg@kbs.de
Internet
- Informationsangebot der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- zentrale-de-mail@kbs.de-mail.de
Weitere Informationen
Zuständig für Seefahrtsbetriebe (einschließlich Küstenfischer und Küstenschiffer)
erforderliche Unterlagen
Folgende Mindestangaben müssen Sie leisten:
- die Bezeichnung, die der Beschäftigungsbetrieb im Rechtsverkehr führt, einschließlich eventuell vorhandener Rechtsformzusätze,
- Einzelfirma / Gesellschaft bürgerlichen Rechts: der Vor- und Zuname der Inhaberin oder des Inhabers beziehungsweise der Gesellschafterinnen oder der Gesellschafter,
- nicht ins Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen: Vor- und Zuname der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers,
- Privathaushalt: Vor- und Zuname des Haushaltsvorstandes,
- die Beschäftigungsanschrift, also die aktuelle Adresse des Beschäftigungsbetriebes, unter der die Beschäftigten tatsächlich tätig sind,
- bei Bedarf eine abweichende Anschrift, die für die Postzustellung genutzt werden soll,
- zusätzliche Kommunikationswege wie Telefonnummer, Fax oder E-Mail-Adresse,
- wirtschaftlicher Schwerpunkt des Beschäftigungsbetriebes,
- Ansprechpartner (Name, Funktion, Telefonnummer) für Rückfragen zum Meldeverfahren - dies können auch Kontaktdaten eines beauftragten Dienstleisters, zum Beispiel einer Steuerberatung, sein,
- sofern innerhalb des Unternehmens ein anderer Beschäftigungsbetrieb die Beschäftigten zur Sozialversicherung meldet: die Bezeichnung, Anschrift und Betriebsnummer dieser Stelle.
In der Regel benötigt der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit aber keine schriftlichen Nachweise, um Ihren Antrag zu bearbeiten.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Sie stellen erstmals einen versicherungspflichtig Beschäftigten oder eine versicherungspflichtig Beschäftigte in dem maßgeblichen Beschäftigungsbetrieb ein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18i Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 18k Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 18l Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 18m Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 18n Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
entfällt
Verfahrensablauf
Bitte beantragen Sie Ihre Betriebsnummer elektronisch. Den Antrag können Sie selbst stellen oder jemand Dritten dazu beauftragen, zum Beispiel eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
- Rufen Sie den Online-Antrag auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
- Beantworten Sie die Einstiegsfragen in den Auswahlfeldern und folgen Sie dem Online-Formular durch den restlichen Antragsprozess.
- Die Betriebsnummer wird in den meisten Fällen sofort vergeben und angezeigt.
- Zusätzlich erhält die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine postalische Bestätigung über die Betriebsnummer und die gespeicherten Stammdaten.
Hinweis: Wenn es Veränderungen in den Stammdaten gibt oder der Betrieb schließt, müssen Sie dies der Bundesagentur für Arbeit unverzüglich elektronisch melden. Ihre Entgeltabrechnungssoftware löst in der Regel automatisch eine betreffende Meldung an die Bundesagentur für Arbeit aus, sobald Sie dort die entsprechenden Änderungen in den Stammdaten eingeben.
Fristen
Antragsfrist: 6 Wochen (Regelfall: Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb von 6 Wochen nach Beginn melden. Spätestens dann benötigen Sie eine Betriebsnummer.)
Bearbeitungsdauer
Die Betriebsnummer wird Ihnen bei der elektronischen Beantragung in den meisten Fällen sofort angezeigt.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Verwenden Sie in den Meldungen zur Sozialversicherung bitte immer die Betriebsnummer desjenigen Beschäftigungsbetriebs, in dem die betroffene Arbeitskraft tatsächlich tätig ist. Ergeben sich Änderungen an den bei Antragstellung angegebenen betrieblichen Stammdaten, übermitteln Sie der Bundesagentur für Arbeit bitte die korrekten Angaben unverzüglich auf elektronischem Wege. Eine falsche Betriebsnummernverwendung oder verspätete/unterlassene Änderungsmitteilungen können eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Weitere Informationen
- Informationsportal Sozialversicherung für ArbeitgeberKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationen rund um die Betriebsnummer auf der Internetseite der Bundesagentur für ArbeitKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zu den Grundsätzen der Vergabe einer BetriebsnummerKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zum Entscheidungsschema der BetriebsnummernvergabeKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Handbuch der Bundesagentur für Arbeit zu elektronischen ÄnderungsmeldungenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 27.01.2022
Stichwörter
Niederlassung, Unternehmen, Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit, Meldeverfahren, Sozialversicherung, Meldeverfahren zur Sozialversicherung, Betrieb, Meldepflicht, Ordnungsmerkmal, Betriebsnummer, Betriebsnummern-Service, Beschäftigungsbetrieb, Beschäftigte