• Essingen (Landkreis Ostalbkreis, Baden-Württemberg)
Innergemeinschaftlicher Transport von zivilen Explosivstoffen (Verbringungsgenehmigung) Genehmigung

Verbringungsgenehmigung für den innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen beantragen

Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus verbringen beziehungsweise transportieren möchten, müssen Sie vorab eine Verbringungsgenehmigung bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beantragen.

Beschreibung

Möchten Sie zivile Explosivstoffe wie zum Beispiel Schießpulver, Treibladungspulver oder Sprengstoffe transportieren? Der Transport dieser zivilen Explosivstoffe ist in Deutschland und der Europäischen Union gesetzlich geregelt. Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus transportieren möchten, benötigen Sie dafür vorab eine Genehmigung. Diese sogenannte Verbringungsgenehmigung müssen Sie beantragen. Sie kann für einmaliges Verbringen oder für mehrmaliges Verbringen innerhalb eine auf 2 Jahre begrenzten Zeitraums beantragt werden.

Verbringungsgenehmigungen werden in allen europäischen Ländern von den jeweiligen nationalen Behörden erteilt. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig für die Genehmigung von grenzüberschreitenden Transporten ziviler Explosivstoffe.

In dem Antrag auf Erteilung der Verbringungsgenehmigung müssen Sie angeben, wer die Explosivstoffe verbringt beziehungsweise transportiert. Diese Person ist die sogenannte Frachtführerin oder der Frachtführer. Sie müssen außerdem darlegen, auf welcher Transportroute die Verbringung erfolgen soll und wer der Absender und Empfänger ist. Führen Sie hierbei die gesamte Transportroute einschließlich der Durchfuhrländer auf. Weitere notwendige Angaben ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 15a Absatz 1 und 3 des Sprengstoffgesetzes.

Online-Dienst

Verbringungsgenehmigung für den innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen online beantragen

ID: B100019_113172761

Beschreibung

Das BAM Antragsportal ist die zentrale Plattform der BAM, auf der Sie alle online verfügbaren Leistungen der BAM beantragen können.

Online erledigen

Zahlungsweise

  • Überweisung

Vertrauensniveau

Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Identifizierung

  • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Ansprechpartner

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Fachbereich "Prüfung und Bewertung von Explosivstoffen, Pyrotechnik"

Adresse

Hausanschrift

Unter den Eichen 87

12205 Berlin

Haltestellen

  • Haltestelle: Verkehrsanbindung
    Linie:
    • S-Bahn: S1 Lichterfelde West

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 30 810471249

E-Mail: meldestelle.verbringen@bam.de

Internet

Version

Technisch geändert am 28.03.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular "Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen" 
  • Kopie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

Voraussetzungen

  • sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein zum Umgang mit Explosionsstoffen
  • bei Empfang von Explosivstoffen: Nachweis der Berechtigung zum Erwerb von Explosivstoffen

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Verfahrensablauf

Die Verbringungsgenehmigung können Sie schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder zuständigen Landesbehörde beantragen:

  • Senden Sie das Antragsformular und die erforderlichen Nachweise an die zuständige Behörde.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihrem Antrag und setzt sich bei eventuellen Nachfragen mit Ihnen in Kontakt.

Sie erhalten per Post einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt wurde und bei erfolgreicher Prüfung eine Verbringungsgenehmigung.

Fristen

Geltungsdauer: 2 Jahre (maximaler Zeitraum für eine Verbringungsgenehmigung)

Geltungsdauer: 3 Monate (in der Regel der Zeitraum für einen einmaligen Transport)

Bearbeitungsdauer

4 Wochen

Kosten

Die Abrechnung erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die Kosten pro Arbeitsstunde betragen 161,00 EUR.

Hinweise (Besonderheiten)

Im Einzelfall müssen technische Informationen ausgetauscht werden. Deswegen kann die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) erfolgen. Detailfragen können Sie mit der BAM zu klären.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 22.02.2024

Version

Technisch geändert am 30.09.2024

Stichwörter

Genehmigung für Treibladungspulver, Transport, § 15a SprengG, sprengstoffrechtliche Erlaubnis, Begleitformular für Treibladungspulver, Importerlaubnis, Frachtführer, Genehmigung, UN Nummer, Verbringungsgenehmigung, Genehmigung für NC-Pulver, Verbringung, Erlaubnis zum Transport, Einfuhrgenehmigung, § 15 SprengG, zivile Explosivstoffe, CE-Kennzeichnung, Transportgenehmigung für Treibladungspulver, Scepylt, RICHTLINIE 2014/28/EU, Innergemeinschaftlich, Genehmigung für zivile Explosivstoffe, § 15 Erlaubnis, Einmaliges Verbringen, Sprengpulver, Treibladungspulver, Schießpulver, Explosivstoffe, Transporterlaubnis, Erlaubnis für zivile Explosivstoffe, CE-Kennzeichen, Beförderer, Frachtführerin, Mehrmaliges Verbringen, BAM, BAM Genehmigung, Transportgenehmigung für Explosivstoffe, BAM Erlaubnis, Befähigungsschein, Transportroute, Verbringen, Importgenehmigung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English