Verbringungsgenehmigung für den innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen beantragen
Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus verbringen beziehungsweise transportieren möchten, müssen Sie vorab eine Verbringungsgenehmigung bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beantragen.
Beschreibung
Möchten Sie zivile Explosivstoffe wie zum Beispiel Schießpulver, Treibladungspulver oder Sprengstoffe transportieren? Der Transport dieser zivilen Explosivstoffe ist in Deutschland und der Europäischen Union gesetzlich geregelt. Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus transportieren möchten, benötigen Sie dafür vorab eine Genehmigung. Diese sogenannte Verbringungsgenehmigung müssen Sie beantragen. Sie kann für einmaliges Verbringen oder für mehrmaliges Verbringen innerhalb eine auf 2 Jahre begrenzten Zeitraums beantragt werden.
Verbringungsgenehmigungen werden in allen europäischen Ländern von den jeweiligen nationalen Behörden erteilt. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig für die Genehmigung von grenzüberschreitenden Transporten ziviler Explosivstoffe.
In dem Antrag auf Erteilung der Verbringungsgenehmigung müssen Sie angeben, wer die Explosivstoffe verbringt beziehungsweise transportiert. Diese Person ist die sogenannte Frachtführerin oder der Frachtführer. Sie müssen außerdem darlegen, auf welcher Transportroute die Verbringung erfolgen soll und wer der Absender und Empfänger ist. Führen Sie hierbei die gesamte Transportroute einschließlich der Durchfuhrländer auf. Weitere notwendige Angaben ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 15a Absatz 1 und 3 des Sprengstoffgesetzes.
Online-Dienst
Verbringungsgenehmigung für den innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen online beantragen
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Zahlungsweise
- Überweisung
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Fachbereich "Prüfung und Bewertung von Explosivstoffen, Pyrotechnik"
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Verkehrsanbindung
Linie:- S-Bahn: S1 Lichterfelde West
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 30 810471249
E-Mail: meldestelle.verbringen@bam.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular "Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen"
- Kopie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
Voraussetzungen
- sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein zum Umgang mit Explosionsstoffen
- bei Empfang von Explosivstoffen: Nachweis der Berechtigung zum Erwerb von Explosivstoffen
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG), insbesondere §§ 15, 15a und Anlage 1 (zu § 15 a Absatz 1 und 3) SprengG
- Europäische Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)
- 2010/347/: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/388/EG über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
Die Verbringungsgenehmigung können Sie schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder zuständigen Landesbehörde beantragen:
- Senden Sie das Antragsformular und die erforderlichen Nachweise an die zuständige Behörde.
- Die zuständige Behörde prüft Ihrem Antrag und setzt sich bei eventuellen Nachfragen mit Ihnen in Kontakt.
Sie erhalten per Post einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt wurde und bei erfolgreicher Prüfung eine Verbringungsgenehmigung.
Fristen
Geltungsdauer: 2 Jahre (maximaler Zeitraum für eine Verbringungsgenehmigung)
Geltungsdauer: 3 Monate (in der Regel der Zeitraum für einen einmaligen Transport)
Bearbeitungsdauer
4 Wochen
Kosten
Die Abrechnung erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die Kosten pro Arbeitsstunde betragen 161,00 EUR.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Einzelfall müssen technische Informationen ausgetauscht werden. Deswegen kann die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) erfolgen. Detailfragen können Sie mit der BAM zu klären.
Weitere Informationen
Status Bibliothekseintrag
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 22.02.2024
Stichwörter
§ 15 Erlaubnis, Scepylt, Einmaliges Verbringen, Beförderer, BAM, Transporterlaubnis, Importerlaubnis, Erlaubnis zum Transport, RICHTLINIE 2014/28/EU, Transportgenehmigung für Treibladungspulver, CE-Kennzeichen, Begleitformular für Treibladungspulver, Erlaubnis für zivile Explosivstoffe, Treibladungspulver, Transportgenehmigung für Explosivstoffe, Sprengpulver, BAM Genehmigung, Transportroute, § 15 SprengG, Genehmigung, Verbringung, Mehrmaliges Verbringen, CE-Kennzeichnung, Innergemeinschaftlich, § 15a SprengG, Einfuhrgenehmigung, Importgenehmigung, Genehmigung für zivile Explosivstoffe, Genehmigung für Treibladungspulver, Frachtführer, zivile Explosivstoffe, Schießpulver, Genehmigung für NC-Pulver, UN Nummer, Verbringungsgenehmigung, Befähigungsschein, BAM Erlaubnis, Frachtführerin, sprengstoffrechtliche Erlaubnis, Explosivstoffe, Transport, Verbringen