Innergemeinschaftlicher Transport von zivilen Explosivstoffen (Verbringungsgenehmigung) Genehmigung

    Verbringungsgenehmigung für den innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen beantragen

    Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus verbringen beziehungsweise transportieren möchten, müssen Sie vorab eine Verbringungsgenehmigung bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beantragen.

    Beschreibung

    Möchten Sie zivile Explosivstoffe wie zum Beispiel Schießpulver, Treibladungspulver oder Sprengstoffe transportieren? Der Transport dieser zivilen Explosivstoffe ist in Deutschland und der Europäischen Union gesetzlich geregelt. Wenn Sie zivile Explosivstoffe nach, durch und aus Deutschland heraus transportieren möchten, benötigen Sie dafür vorab eine Genehmigung. Diese sogenannte Verbringungsgenehmigung müssen Sie beantragen. Sie kann für einmaliges Verbringen oder für mehrmaliges Verbringen innerhalb eine auf 2 Jahre begrenzten Zeitraums beantragt werden.

    Verbringungsgenehmigungen werden in allen europäischen Ländern von den jeweiligen nationalen Behörden erteilt. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig für die Genehmigung von grenzüberschreitenden Transporten ziviler Explosivstoffe.

    In dem Antrag auf Erteilung der Verbringungsgenehmigung müssen Sie angeben, wer die Explosivstoffe verbringt beziehungsweise transportiert. Diese Person ist die sogenannte Frachtführerin oder der Frachtführer. Sie müssen außerdem darlegen, auf welcher Transportroute die Verbringung erfolgen soll und wer der Absender und Empfänger ist. Führen Sie hierbei die gesamte Transportroute einschließlich der Durchfuhrländer auf. Weitere notwendige Angaben ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 15a Absatz 1 und 3 des Sprengstoffgesetzes.

    Online-Dienst

    Verbringungsgenehmigung für den innergemeinschaftlichen Transport von zivilen Explosivstoffen online beantragen

    ID: B100019_113172761

    Beschreibung

    Das BAM Antragsportal ist die zentrale Plattform der BAM, auf der Sie alle online verfügbaren Leistungen der BAM beantragen können.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Überweisung

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Fachbereich "Prüfung und Bewertung von Explosivstoffen, Pyrotechnik"

    Adresse

    Hausanschrift

    Unter den Eichen 87

    12205 Berlin

    Haltestellen

    • Haltestelle: Verkehrsanbindung
      Linie:
      • S-Bahn: S1 Lichterfelde West

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 30 810471249

    E-Mail: meldestelle.verbringen@bam.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular "Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen" 
    • Kopie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis

    Voraussetzungen

    • sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein zum Umgang mit Explosionsstoffen
    • bei Empfang von Explosivstoffen: Nachweis der Berechtigung zum Erwerb von Explosivstoffen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Die Verbringungsgenehmigung können Sie schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder zuständigen Landesbehörde beantragen:

    • Senden Sie das Antragsformular und die erforderlichen Nachweise an die zuständige Behörde.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihrem Antrag und setzt sich bei eventuellen Nachfragen mit Ihnen in Kontakt.

    Sie erhalten per Post einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt wurde und bei erfolgreicher Prüfung eine Verbringungsgenehmigung.

    Fristen

    Geltungsdauer: 2 Jahre (maximaler Zeitraum für eine Verbringungsgenehmigung)

    Geltungsdauer: 3 Monate (in der Regel der Zeitraum für einen einmaligen Transport)

    Bearbeitungsdauer

    4 Wochen

    Kosten

    Die Abrechnung erfolgt nach zeitlichem Aufwand. Die Kosten pro Arbeitsstunde betragen 161,00 EUR.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Einzelfall müssen technische Informationen ausgetauscht werden. Deswegen kann die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) erfolgen. Detailfragen können Sie mit der BAM zu klären.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 22.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 30.09.2024

    Stichwörter

    Transportgenehmigung für Explosivstoffe, Beförderer, Frachtführer, Mehrmaliges Verbringen, § 15a SprengG, zivile Explosivstoffe, § 15 Erlaubnis, Erlaubnis für zivile Explosivstoffe, Begleitformular für Treibladungspulver, Transporterlaubnis, Verbringung, Transportgenehmigung für Treibladungspulver, Explosivstoffe, Scepylt, Befähigungsschein, Verbringungsgenehmigung, BAM Genehmigung, CE-Kennzeichnung, Genehmigung für zivile Explosivstoffe, Genehmigung für Treibladungspulver, BAM, Einfuhrgenehmigung, BAM Erlaubnis, Genehmigung für NC-Pulver, CE-Kennzeichen, Importgenehmigung, Genehmigung, RICHTLINIE 2014/28/EU, Transport, Erlaubnis zum Transport, Importerlaubnis, Sprengpulver, Frachtführerin, sprengstoffrechtliche Erlaubnis, Schießpulver, § 15 SprengG, UN Nummer, Einmaliges Verbringen, Transportroute, Verbringen, Treibladungspulver, Innergemeinschaftlich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English