Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene von gesetzlich Unfallversicherten Gewährung

    Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten

    Als Witwe, Witwer oder Teil einer Lebenspartnerschaft mit der verstorbenen Person können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente erhalten.

    Beschreibung

    Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, sichert die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.

    Das heißt, Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.

    Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod 2 Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), also des Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente grundsätzlich 30 Prozent davon.

    Unter bestimmten Bedingungen kann die Rente in den ersten 3 Monaten 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn Sie

    • ein Kind erziehen,
    • mindestens 47 Jahre alt sind
    • oder berufs- oder erwerbsunfähig sind.

    Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, kann sich die Rente verringern.

    Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:

    • Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall geschlossen haben und
    • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.

    Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.

    Online-Dienst

    Witwen- und Witwerrente online beantragen

    ID: B100019_106208445

    Beschreibung

    Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

    Adresse

    Hausanschrift

    Glinkastraße 40

    10117 Berlin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 800 6050404

    E-Mail: info@dguv.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Gebärdentelefon: sip:dguv@gebaerdentelefon.dguv.de

    ISDN-Bildtelefon für gehörlose oder hörbehinderte Menschen: +49 800 60 50 415

    Version

    Technisch geändert am 17.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sterbeurkunde
    • Kontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)
    • Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Sozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Person
    • gegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern

    Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, ob und gegebenenfalls welche weiteren Unterlagen Sie einreichen müssen.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienst vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Sie haben unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene:

    • Tod der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners infolge eines Versicherungsfalles:
      • Arbeitsunfall,
      • Wegeunfall oder
      • Berufskrankheit
    • Sie haben schon davor in einer rechtsgültigen Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelebt.

    Sie haben in der Regel keinen Anspruch, wenn

    • Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall geschlossen haben und
    • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

    Verfahrensablauf

    Grundsätzlich müssen Sie die Hinterbliebenenrente nicht beantragen. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse stellt den Anspruch und die Höhe der Hinterbliebenenrente von sich aus ("von Amts wegen") fest .

    Sie haben die Möglichkeit, den Vorgang online oder per Post anzustoßen.

    Online-Dienst:

    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
    • Sie können sich anmelden.
      • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
      • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
    • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
    • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
    • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
    • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
    • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

    Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

    • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

    Nachricht per Post:

    • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
    • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 3 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 06.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024

    Stichwörter

    Unfallkasse, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Geldleistungen gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen für Witwer, Todesfall, Leistungen nach Tod, Leistungen für Witwen, Rente, Leistungen eingetragene Lebenspartner, Berufsgenossenschaft, Leistungen eingetragene Lebenspartnerinnen, Feuerwehrunfallkasse, Hinterbliebenenleistung, Leistungen bei Tod

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English