Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 18e UStG Bestätigung

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bestätigen lassen

    Wenn Sie mit Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU handeln möchten, müssen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.

    Beschreibung

    Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ihnen die Gültigkeit von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) bestätigen, wenn Sie Unternehmerin oder Unternehmer mit Sitz in Deutschland sind und Ihnen eine gültige USt-IdNr. zugeteilt wurde.

    Wenn Sie Lagerhalter im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, kann Ihnen die Gültigkeit der deutschen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigt werden.

    Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage:

    • die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des Unternehmers, dem die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
    • dem Lagerhalter: die Gültigkeit der deutschen USt-IdNr. sowie den Namen, Rechtsform und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters.

    Einfache und qualifizierte Bestätigung

    Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Abfrage in dem EU-Land, das sie erteilt hat, gültig ist.

    Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie darüber hinaus abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname einschließlich der Rechtsform, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den im jeweiligen EU-Land registrierten Unternehmerdaten übereinstimmen. Hierbei wird Ihnen nur das Ergebnis Ihrer Angaben in der Form "stimmt überein" oder "stimmt nicht überein" angezeigt. Sie können sich die Unternehmensdaten nicht anzeigen lassen.

    Vor einer qualifizierten Bestätigung müssen Sie eine einfache Bestätigung durchführen.

    Online-Dienst

    Online-Formular: Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

    ID: B100019_103462903

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2

    66740 Saarlouis

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    Fax: +49 228 406-3801

    Telefon Festnetz: +49 228 406-1222

    E-Mail: poststelle-saarlouis@bzst.bund.de

    E-Mail: ustkv@bzst.bund.de

    Version

    Technisch geändert am 16.11.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    • Formulare: ja (Online-Formular)
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Abfrageberechtigt sind:

    • Inhaberin oder Inhaber mit einer gültigen deutschen USt-IdNr. oder
    • Lagerhalter im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können die einfache und die qualifizierte Abfrage auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern, per E-Mail, per Telefon, per Post, per Telefax, elektronisch per Schnittstelle (XML-RPC-Standard) durchführen.

    Online:

    • Rufen Sie das elektronische Formular auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern auf und folgen Sie den Anweisungen.
    • Das Ergebnis wird Ihnen direkt angezeigt.
    • Wenn Sie eine schriftliche Benachrichtigung (amtliche Bestätigungsmitteilung) möchten, müssen Sie das entsprechende Feld anklicken.
    • Sie können das Ergebnis Ihrer einfachen und qualifizierten Abfrage per Bildschirmkopie (Screenshot) auf Ihrem Computer sichern.

    Per Post, Telefon oder Fax:

    • Die einfache und die qualifizierte Abfrage können postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen.
    • Die Antwort erhalten Sie schriftlich.

    Per Schnittstelle:

    • Über die sogenannte XML-RPC-Schnittstelle wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Prüfung von ausländischen USt-IdNr. in die eigenen Softwaresysteme einzubinden und USt-IdNr. automatisiert abzufragen.
    • Die Einbindung der XML-RPC-Schnittstelle muss durch das Unternehmen in Eigenregie erfolgen und setzt entsprechende Programmierkenntnisse voraus.
    • Das Bundeszentralamt für Steuern kann hierbei keine Unterstützung oder Hilfe leisten.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Sofort (gegebenenfalls Postlauf)

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 15.01.2020

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024

    Stichwörter

    Bestätigungsmitteilung, Innergemeinschaftliche Lieferungen, XML-RPC-Schnittstelle, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Telefonische Bestätigung, Online-Bestätigung, Anfrageberechtigung, Innergemeinschaftliche Erwerbe, Qualifizierte Bestätigung, Schriftliche Bestätigung, Einfache Bestätigung, Online-Bestätigungsanfrage, Bestätigung, USt-IdNr., USt-Id.

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de