Ausfuhrgenehmigung Betäubungsmittel Erteilung

    Ausfuhrgenehmigung für Betäubungsmittel beantragen

    Wenn Sie Betäubungsmittel aus Deutschland ausführen wollen, müssen Sie dafür eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen. Unter Umständen können Sie stattdessen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen.

    Beschreibung

    Um eine Ausfuhrgenehmigung beantragen zu können, brauchen Sie eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln. Die Genehmigung ist höchstens 3 Monate gültig.

    Nachdem Sie die Betäubungsmittel ausgeführt haben, müssen Sie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) über den Vorgang in einer Ausfuhranzeige unverzüglich informieren. Wenn Sie die Betäubungsmittel nicht innerhalb der in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Frist ausführen, müssen Sie dies unverzüglich nach Ablauf der Frist ebenfalls in einer Ausfuhranzeige melden.

    Wenn der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung in Deutschland nicht unter das Betäubungsmittelrecht fällt, benötigen Sie gegebenenfalls als Ersatz für die Ausfuhrgenehmigung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung bescheinigt behördlich, dass ein Stoff oder eine Zubereitung in Deutschland nicht unter das Betäubungsmittelrecht fällt.

    Das Antragsverfahren für Unbedenklichkeitsbescheinigungen richtet sich primär an Unternehmen, insbesondere aus dem Pharmasektor, die auf Grundlage des Arzneimittelrechts mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen grenzüberschreitenden Handel treiben. Daneben können Sie das Antragsverfahren auch nutzen, wenn Sie

    • eine wissenschaftliche Einrichtungen sind oder
    • ein Unternehmen sind, das wissenschaftliche Einrichtungen mit Referenzlösungen beliefert.

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ausschließlich zur Vorlage bei der ausländischen, für den Betäubungsmittelverkehr zuständigen Behörde bestimmt. Sie dient als Ersatz für eine Ausfuhrgenehmigung nach Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV).

    Zuständig für die Ausfuhrgenehmigung sowie für die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

    Online-Dienst

    Ausfuhrgenehmigung für Betäubungsmittel beziehungsweise eine Unbedenklichkeitsbescheinigung online beantragen, sofern die Stoffe nicht unter das Betäubungsmittelrecht fallen

    ID: B100019_121015322

    Beschreibung

    Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Überweisung

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - Bundesopiumstelle, Fachgebiet 83

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3

    53175 Bonn

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    barrierefrei

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 99307-0

    Fax: +49 228 99307-5207

    E-Mail: btm@bfarm.de

    E-Mail: poststelle@bfarm.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

    Version

    Technisch geändert am 14.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für Ausfuhrgenehmigung:

    • Betäubungsmittel-(BtM)-Nummer
    • Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln
    • Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes

    Für Unbedenklichkeitsbescheinigung:

    • chemische Strukturformel, inklusive Summenformel und Molekulargewicht zum Stoff oder des Stoffes in der Zubereitung
    • chemische Bezeichnung nach dem "Internationalen Freinamen der Weltgesundheitsorganisation" (INN) oder dem "International Union of Pure and Applied Chemistry" (IUPAC)
    • Chemical Abstracts Service-(CAS)-Nummer, sofern vorhanden
    • Angaben zum Land, in das ausgeführt werden soll
    • bei Antrag als Organisation ohne bestehende Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln: Kopfbogen der Organisation mit:
      • Angabe der Handelsregisternummer oder 
      • BtM-Nummer

    Voraussetzungen

    • Sie sind in Deutschland ansässig beziehungsweise die antragstellende Organisation hat in Deutschland ihren Sitz.
    • Sie beziehungsweise die antragstellende Organisation besitzen eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
    • Sie beziehungsweise die antragstellende Organisation verfügen über die korrespondierende Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes.
    • Für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist erforderlich, dass Sie
      • eine Organisation oder ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland sind, das regelmäßig auf Grundlage des Arzneimittelgesetztes mit Arzneimitteln oder Wirkstoffen handelt oder
      • eine wissenschaftliche Einrichtung oder ein Unternehmen sind, das wissenschaftliche Einrichtungen regelmäßig mit Referenzlösungen oder anderen Chemikalien zu wissenschaftlichen Zwecken beliefert.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie können die Ausfuhrgenehmigung schriftlich per Post beantragen:

    • Füllen Sie das Antragsformular zur Ausfuhrgenehmigung aus.
    • Drucken Sie das Antragsformular so aus, dass Vorder- und Rückseite auf einem Blatt sind, unterschreiben Sie es und senden Sie es zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). 
    • Das BfArM prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
    • Das BfArM benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.
    • Wird Ihnen die Ausfuhrgenehmigung erteilt, sendet Ihnen das BfArM per Post die Ausfuhrgenehmigung in zweifacher Ausführung und einen Gebührenbescheid zu. Bezahlen Sie innerhalb von 30 Tagen die Gebühren.

    Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigung online, per Post oder Fax beim BfArM beantragen.

    Wenn Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung online beantragen:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und rufen Sie den Online-Antrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Für die Antragstellung benötigen Sie ein ELSTER-Unternehmenskonto und ein ELSTER-Zertifikat.
    • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab. Die Datei darf nicht größer sein al 10 Megabyte. Folgende Formate werden akzeptiert:
      • PDF
      • PNG
      • JPEG 
    • Das BfArM prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
    • Das BfArM benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.
    • Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung und einen Kostenbescheid per Post. Bezahlen Sie die Gebühren innerhalb von 30 Tagen.

    Wenn Sie Unbedenklichkeitsbescheinigung per Post oder Fax beantragen:

    • Verfassen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag auf dem Kopfbogen Ihrer Einrichtung inklusive Handelsregisternummer mit Angaben zu
      • Ihrer Organisation,
      • Ihrer BtM-Nummer, falls vorhanden, sowie
      • detaillierten Angaben zum Stoff und
      • detaillierten Angaben zum Land der Ausfuhr
    • Senden Sie das Schreiben und alle benötigten Unterlagen per Post oder Fax an das BfArM. 
    • Das BfArM prüft Ihre Angaben und Unterlagen. 
    • Das BfArM benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.
    • Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung und einen Kostenbescheid per Post. Bezahlen Sie die Gebühren innerhalb von 30 Tagen.

    Fristen

    Geltungsdauer: 1 bis 3 Monate (Die Ausfuhrgenehmigung ist bis zu 3 Monate gültig.)

    Geltungsdauer: 1 Jahr (Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist 1 Jahr gültig.)

    Bearbeitungsdauer

    5 bis 7 Werktage

    Kosten

    Die konkrete Gebühr ist abhängig von der Anzahl der Stoffe/Zubereitungen.: Gebühr ab 70,00 EUR bis 350,00 EUR(Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 01.04.2025

    Version

    Technisch geändert am 07.04.2025

    Stichwörter

    ausführen, BfArM, Zubereitung, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, exportieren, Exportgenehmigung, Ausfuhrantrag, Ausfuhr, Erfasste Stoffe, Unbedenklichkeitsbescheinigung, BtM, Genehmigungserteilung, Stoff, Betäubungsmittelgenehmigung, Ausfuhrgenehmigung, Ausland, No objection certificate, Export, No objection letter, Betäubungsmittel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English