Ausnahmegenehmigung und Überfluggenehmigung für den Gefahrguttransport im Luftverkehr beantragen
Wenn Sie eigentlich verbotene gefährliche Güter im Luftverkehr transportieren wollen, müssen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung beziehungsweise eine Überfluggenehmigung beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie oder Ihre Organisation verbotene gefährliche Güter,
- wie zum Beispiel Waffen
in zivilen Luftfahrzeugen transportieren möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes.
Folgende Genehmigungen können Sie beantragen:
- Ausnahmegenehmigung:
- für den Transport mit zivilen Luftfahrzeugen von verbotenen gefährlichen Gütern einschließlich Waffen
- Überfluggenehmigung:
- für den Transport von verbotenen gefährlichen Gütern über deutsches Hoheitsgebiet
- A 88:
- für den Transport von ungetestete Batterien, also Prototypen
- A 99:
- für den Transport von Batterien mit einem Gewicht von mehr als 35 Kilogramm
- Sonderbestimmungen:
- für die Beförderung von allen weiteren gefährlichen Gütern, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung nach der jeweiligen Sonderbestimmung stellen.
Online-Dienst
Ausnahmegenehmigung für Gefahrguttransport online beantragen
Beschreibung
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat B3, Sachgebiet B32
Adresse
Postanschrift
Kelsterbacher Straße 23
65479 Raunheim
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Wenn Sie oder Ihre Organisation eine dieser Genehmigungen beantragen möchte, müssen Sie folgende Informationen übermitteln:
- Beförderungsgrund
- detaillierte Angaben über
- das Gefahrgut und
- die Sicherheitsvorrichtungen
Folgende Nachweise müssen Sie für die jeweilige Genehmigung erbringen:
- Versendererklärung/Shippers Declaration
- Sicherheitsdatenblatt/Safety Data Sheets (SDS)
- Verpackungszertifizierung/Packaging Test Certificates
- Schulungszertifikat zum Gefahrguttransport der Person, die die Versendererklärung (shippers declaration) unterzeichnet,
- gültig am Flugdatum plus einen Monat
Zusätzlich erforderliche Nachweise, wenn der Luftverkehrsbetreiber (Air Operator) seinen Sitz nicht in Deutschland hat:
- Luftverkehrsbetreiberzeugnis/Air Operator Certificates (AOC)
- Betriebsvoraussetzungen/Operations Specifications (OPS SPEC)
- Ausnahmegenehmigung des Staates, in dem der Luftverkehrsbetreiber seinen Sitz hat
Zusätzlich erforderliche Nachweise, wenn Deutschland das Zielland (State of destination) ist:
- Genehmigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes
Zusätzlich für alle Gefahrgüter der Klasse 1:
- Klassifizierungsdokument,
- ausgestellt von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung (Classification document issued by the competent authority of a Contracting Party to the European Agreement Concerning the International Carriage)
Zusätzlich, falls der Luftverkehrsbetreiber eine Vertretung zur Antragstellung bestimmt hat:
- Vertretungsvollmacht, aus der hervorgeht, dass die Vertretung die entsprechenden Qualifikationen besitzt, um den Antrag zu stellen
Zusätzlich, im Falle eines Antrags auf Überfluggenehmigung:
- Überfluggenehmigungen weiterer Staaten, die überflogen werden sollen
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Genehmigung für den Transport gefährlicher Güter.
- Sie haben eine Schulung im Transport gefährlicher Güter erhalten.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
- § 27 Luftverkehrsgesetz
- § 31 Luftverkehrsgesetz
- Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV)
- ICAO Annex 18 / 2.1 in Verbindung mit Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods (ICAO T.I.) Part 1, Chapter 1; 1.1.2, 1.1.3
- ICAO Doc 9248 - Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods
- Technical Instructions for the safe transport of dangerous goods by air
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Sie können die Ausnahmegenehmigung und Überfluggenehmigung für den Transport verbotener gefährlicher Güter im Luftverkehr online über das Bundesportal oder schriftlich per Post, Fax oder E-Mail beantragen.
Online:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de und rufen den Online-Antrag "Ausnahmegenehmigung für Gefahrguttransport beantragen" auf.
- Der Online-Antrag führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben und erforderlichen Unterlagen.
- Für den Online-Antrag benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel Ihr ELSTER-Organisationszertifikat.
- Wenn Sie noch kein ELSTER-Konto haben, müssen Sie sich dafür einmalig registrieren.
- Für den Online-Antrag benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel Ihr ELSTER-Organisationszertifikat.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab. Die Dateien dürfen jeweils maximal 10 Megabyte groß sein. Folgende Dateiformate werden akzeptiert:
- DOC
- DOCX
- JPEG
- PNG
per Post, Fax oder E-Mail:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes und laden Sie dort die entsprechenden Antragsformulare herunter.
- Drucken Sie den ausgefüllten Antrag aus und senden Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an das Luftfahrt-Bundesamt.
Weitere Verfahrensschritte:
- Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das Luftfahrt-Bundesamt Kontakt zu Ihnen auf.
- Das Luftfahrt-Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und sendet Ihnen
- einen Bescheid. Sie bezahlen die Kosten.
Fristen
Widerspruchsfrist: 1 Monat (Frist gilt für die Zeit zum Widerspruch nach dem Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes.)
Bearbeitungsdauer
5 Werktage (Bearbeitungsdauer gilt für den Regelfall, wenn alle nötigen Unterlagen vorliegen.)
Kosten
Die Kosten sind von dem jeweiligen Fall abhängig.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 25.06.2024
Stichwörter
Gefahrgut, Batteriebaueinheit, Sonderbestimmung, Luftfahrt-Bundesamt, Versender, Überflug, Ausnahmegenehmigung, Genehmigung A88, Batteriezusammenstellung, Überfluggenehmigung, gefährliche Güter, Genehmigung A99, Batterien, Verpacker, Zellen, Versendererklärung