Prüfung für technisches Personal beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen
Um die Prüfung für technisches Personal zu absolvieren, müssen Sie die Teilnahme beim LBA beantragen. Die Prüfung ist notwendig, wenn Sie eine Teil-66-Lizenz anstreben, einen Mustereintrag ergänzen oder Ihre Erlaubnis PvL ändern, erneuern oder Einschränkungen löschen möchten.
Beschreibung
Nach Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen müssen diese durch das freigabeberechtigte Personal freigegeben werden. Wer die Freigabe erteilen darf, ist in der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgeräten verschiedener Kategorien geregelt. Die Prüferlaubnis erhalten Sie gegebenenfalls nach erfolgreich absolvierten Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Dazu gehören zum Beispiel die Prüfungen für technisches Personal.
Möchten Sie an einer Prüfung für technisches Personal teilnehmen, müssen Sie eine Prüfungsanmeldung beim LBA beantragen. Sie können die Teilnahme an folgenden Prüfungen beantragen:
- Theorieprüfung für Kategorie L nach Teil-66
- Musterprüfung für Luftfahrzeuge der Gruppe 2/3 nach Teil-66
- mündlich-praktische Prüfung für die Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL)
Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen für die Prüfungsteilnahme erfüllen, erhalten Sie einen Prüfungstermin.
Mit der Beantragung der Prüfung erklären Sie Ihre Prüfungsbereitschaft. Sie werden entweder zu einem Prüfungstermin geladen (Theorieprüfung) oder das LBA nimmt Kontakt mit Ihnen auf, um einen Prüfungstermin zu vereinbaren (Musterprüfung und mündlich-praktische Prüfung).
Für die Beantragung werden folgende Informationen von benötigt:
- Daten zur antragstellenden Person
- Informationen über bereits vorliegende Lizenzen
- Je nach ausgewählter Prüfung: Daten zur Prüfung und den Prüfungsinhalten
- Bei der Theorieprüfung für Kategorie L nach Teil-66:
- Sie können sich zum nächstmöglichen Prüfungstermin anmelden oder einen abweichenden Prüfungstermin vereinbaren.
- Für die Musterprüfung für Luftfahrzeuge der Gruppe 2/3 nach Teil-66 und die mündlich-praktische Prüfung für die Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL):
- Geben Sie Informationen zur Ausbildungs- oder Einweisungsorganisation an.
- Mündlich-praktische Prüfung für die Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL):
- Sie müssen entscheiden, wie Sie den Nachweis der Zuverlässigkeit erbringen möchten und die erforderlichen Unterlagen hochladen.
Online-Dienst
Prüfungsteilnahme für technisches Personal online beantragen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
Ansprechpartner
Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Sachgebiet T22, Technisches Personal
Öffnungszeiten
Telefonzeiten: Montag: 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag: 10:00 - 12:00 Uhr Mittwoch: 10:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 10:00 - 12:00 Uhr Freitag: 10:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
für die Prüfungsbeantragung zur Musterprüfung für Luftfahrzeuge der Gruppe 2/3 nach Teil-66:
- Bescheinigung über relevante praktische Erfahrung an dem beantragten Muster beziehungsweise in der beantragten Berechtigung (Form 19.M)
für die Prüfungsbeantragung zur mündlich-praktischen Prüfung für die Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL):
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Nachweis der bestandenen theoretischen Prüfung
- Nachweis der praktischen Tätigkeit
- Bestätigung durch den/ Ausbildungsbetrieb oder die Ausbildungsperson
für die Prüfungsbeantragung zur mündlich-praktischen Prüfung für die Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL), wenn die Beantragung für die Ersterteilung erfolgt:
- Nachweis der Berufsausbildung oder Nachweis für den Ersatz der Berufsausbildung
- gegebenenfalls Nachweis für Ersatz der beruflichen Tätigkeit
- Nachweis der theoretischen Prüfung
für die Prüfungsbeantragung zur Musterprüfung für Luftfahrzeuge der Gruppe 2/3 nach Teil-66 oder zur mündlich-praktischen Prüfung für die Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL), wenn eine sachverständigende Person vorgeschlagen wird:
- Teil-66-Lizenz oder PvL-Lizenz der sachverständigenden Person
bei Vertretung:
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (Vollmacht)
bei einer Adresse im Ausland:
- Erklärung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Voraussetzungen
- Sie sind eine natürliche Person.
- Sie sind mündig; das heißt Sie sind handlungsfähig, voll geschäftsfähig und straffähig.
- Sie sind zuverlässig gemäß der Zuverlässigkeitsprüfung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG).
- Es laufen keine Strafverfahren gegen Sie.
- Für die Musterprüfung für Luftfahrzeuge der Gruppe 2/3 nach Teil-66:
- Sie verfügen über relevante praktische Erfahrung an dem beantragten Muster beziehungsweise in der beantragten Berechtigung.
- Für die mündlich-praktische Prüfung für die Erlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL):
- Sie haben die theoretische Prüfung bestanden und verfügen über relevante praktische Erfahrung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Um eine Prüfung für technisches Personal zu beantragen, können Sie den Online-Dienst nutzen oder die entsprechenden Formulare per Post oder Fax an das LBA senden.
Online-Antrag:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Senden Sie den Antrag online ab.
- Möchten Sie für den Nachweis der Zuverlässigkeit den Auszug aus dem Fahreignungsregister und das polizeiliche Führungszeugnis im Original (Papierdokument) erbringen, müssen Sie zusätzlich zum Online-Antrag die Unterlagen postalisch im Original an das Luftfahrt-Bundesamt senden.
- Das Luftfahrtbundesamt prüft Ihren Antrag.
- Nach der Bearbeitung durch die Behörde erhalten Sie für die Theorieprüfung für Kategorie L nach Teil-66 eine Ladung zur theoretischen Prüfung.
- Für die Musterprüfung für Luftfahrzeuge der Gruppe 2/3 nach Teil-66 und die mündlich-praktische Prüfung für die Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL) werden Sie kontaktiert, um einen Prüfungstermin zu vereinbaren.
- Sie erhalten gegebenenfalls einen Gebührenbescheid.
Antrag per Post oder Fax:
- Rufen Sie die Formulare auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) auf.
- Schicken Sie alle Unterlagen per Post oder Fax an das LBA.
- Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.
Fristen
Dokumente, die zum Nachweis des Grundwissens und Erfahrungen eingereicht werden, dürfen nicht älter als 10 Jahre sein.
Geltungsdauer: 3 Jahre (Mustererfahrungen oder Prüfungen bleiben nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung 3 Jahre gültig.)
Kosten
Durchführung der Prüfungen zum Grundwissen (Theorieprüfungen) für die Erteilung einer Lizenz nach Teil-66, Kategorie L:
- gebührenfrei
Durchführung der Luftfahrzeugmusterprüfung für Luftfahrzeuge der Gruppe 2/3 nach Teil-66:
- Gebühr in der Antragsprüfungsgebühr zur Erteilung der Luftfahrzeugmusterberechtigung enthalten
Durchführung der mündlich-praktischen Prüfung für die Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL):
- Gebühr in der Antragsprüfungsgebühr zur Erteilung der Erlaubnis enthalten
Erneute Ladung wegen Nichtteilnahme an einer Prüfung:
- EUR 40,00
Durchführung von Wiederholungsprüfungen bei nicht bestandenen Prüfungen oder Prüfungsteilen
Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät:
- 30% - 100 % der Antragsprüfungsgebühr zur Erteilung der Erlaubnisklasse oder Luftfahrzeugmusterberechtigung
Wiederholungsprüfungen, Lizenz nach Teil-66:
- gebührenfrei
Reise- und Übernachtungskosten und sonstige Auslagen im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen:
- Nach tatsächlichem Aufwand selbst zu tragen
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 09.11.2022
Stichwörter
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