Steuerabzugsverfahren für Quellensteuer nach § 10 StAbwG Durchführung

    Leistungen versteuern, die in Steueroasen für in Deutschland ansässige Personen und Unternehmen erbracht werden

    Wenn Sie als Person oder Unternehmen Leistungen von in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässigen Leistungserbringer vergüten, müssen Sie unter bestimmten Umständen von Ihren Zahlungen einen Teil als Einkommens- oder Körperschaftsteuer einbehalten, anmelden, zahlen.

    Beschreibung

    Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist dafür zuständig, die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von in einem nicht kooperativen Hoheitsgebiet ansässigen Leistungserbringern (Person oder Unternehmen) einzuziehen.

    Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von in einem nicht kooperativen Hoheitsgebiet ansässigen Erbringer von Leistungen sind:

    • Finanzierungsbeziehungen (vor allem Darlehenszinsen),
    • Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen,
    • Dienstleistungen und
    • Handel mit Waren oder Dienstleistungen.

    Die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer entsteht, wenn die Vergütung dem Erbringer der Leistung zufließt. Mit der Zahlung der Vergütung muss der Empfänger der Leistung den Steuerabzug einbehalten, anmelden und zahlen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Erbringers der Leistung. Die Höhe des Steuerabzugs beträgt 15 Prozent der Einnahmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steuerabzugs.

    Sie müssen die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer über das BZSt-Online-Portal anmelden.

    Ein Steuerhoheitsgebiet gilt als nicht kooperativ im Sinne des Gesetzes, wenn es in der sogenannten EU-Blacklist sowie der nationalen Steueroasenabwehrverordnung (StAbwV) aufgeführt ist.

    Sie haben in diesem Fall auch gesteigerte Mitwirkungspflichten.

    Online-Dienst

    BOP, Ihr Online-Portal

    ID: B100019_103808028

    Beschreibung

    Das BOP bietet Ihnen die Möglichkeit, das Formular über die Funktion "Belegnachreichung" hochzuladen. Sie benötigen eine Registrierung für das BOP.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • SEPA-Lastschrift
    • Überweisung

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Referat St II 9 Abzugsteuern - StAbwG

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Öffnungszeiten

    Servicezeiten Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-1200

    Fax: +49 228 406-3200

    E-Mail: abzugsteuer-stabwg@bzst.bund.de

    Internet

    Bankverbindung

    Bundeskasse Trier

    Empfänger: Bundeskasse Trier

    IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70

    BIC: MARKDEF1590

    Bankinstitut: Bundesbank Filiale Saarbrücken

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schrift- bzw. Textform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienst vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie haben Geschäftsbeziehungen zu einem Unternehmen oder einer Person, das beziehungsweise die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist.
    • Ansässig in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet im Sinne dieses Gesetzes sind
      • natürliche Personen, wenn sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet haben,
      • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie einen Sitz oder ihren Ort der Geschäftsleitung in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet haben.
    • Die Einkünfte werden erzielt aus:
      • Finanzierungsbeziehungen
      • Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen
      • der Erbringung von Dienstleistungen
      • dem Handel von Waren oder Dienstleistungen
    • Die Einkünfte, die bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Besteuerung unterlägen und bei einem anderen Steuerpflichtigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen.
    • Sie brauchen für dieses Abzugsverfahren eine neue Steuernummer des Bundeszentralamtes für Steuern.
    • Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP-Zertifikat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • finanzgerichtliche Klage beim Finanzgericht Köln

    Verfahrensablauf

    • Zur Abgabe der Steueranmeldungen benötigen Sie eine gesonderte Steuernummer des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
    • Wenn Sie eine Steueranmeldung abgeben möchten und noch keine BZSt-Steuernummer für das Abzugsverfahren nach § 10 StAbwG haben, können Sie diese beim BZSt beantragen.
    • Das Antragsformular auf Erteilung einer Steuernummer für § 10 StAbwG steht auf der Internetseite des BZSt zur Verfügung.
    • Den ausgefüllten Antrag übersenden Sie bitte unterschrieben per Post oder E-Mail an das Bundeszentralamt für Steuern.
    • Das BZSt teilt Ihnen dann per Post Ihre Steuernummer mit.
    • Die Steueranmeldungen sind elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) abzugeben.
    • Füllen Sie dafür das Formular "Anmeldung über den Steuerabzug nach § 10 Steueroasen-Abwehrgesetz" elektronisch aus und speichern es als PDF-Datei ab. Laden Sie die PDF-Datei anschließend im BOP über das Formular "Belegnachreichung" hoch.
    • Hierzu steht Ihnen das BOP unter www.elsteronline.de/bportal zur Verfügung. Die Abgabe der Steueranmeldung über das ElsterOnline-Portal (EOP) ist nicht möglich.
    • Für die Abgabe im BOP können Sie Ihre bestehenden BOP/EOP-Software-Zertifikate nutzen. Sollten Sie weder über ein BOP-Zertifikat noch über ein EOP-Zertifikat verfügen, müssen Sie sich auf dem BOP-Portal registrieren.

    Fristen

    • Die Steuer ist quartalsweise an das BZSt abzuführen und anzumelden.
    • Die Steuer, die in einem Quartal einbehalten wurde, ist jeweils bis zum 10. des auf dieses Quartal folgenden Monats abzuführen und beim BZSt anzumelden.

    Bearbeitungsdauer

    • Die Beantragung einer Steuernummer dauert 2 bis 4 Wochen.
    • Der Registrierungsvorgang im BOP kann bis zu 6 Wochen dauern.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 04.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 06.08.2024

    Stichwörter

    § 10 StAbwG, beschränkt steuerpflichtig, Unfairer Steuerwettbewerb, Steuerportal, Elster, ELSTER, Vergütungsschuldner, Körperschaftsteuer, Vergütungsgläubiger, Steuervermeidung, BZSt-Steuernummer, BZStOnline, Gesteigerte Mitwirkungspflicht, Abzugsteuer, Bundeszentralamt für Steuern, Unkooperatives Steuerhoheitsgebiet, Steuerabzug, BOP, steuerpflichtige Einkünfte, BZSt-Geheimnis, Steueroase, beschränkte Steuerpflicht, Einkommensteuer, EU-Blacklist, Quellensteuer, Steueroasenabwehrgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English