- Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
Frequenzen für den Versuchsfunk beantragen
Wenn Sie neue Technologien in der Telekommunikation testen wollen, müssen Sie zuvor Frequenzen für den Versuchsfunk bei der Bundesnetzagentur beantragen.
Beschreibung
Zum Testen neuer Technologien in der Telekommunikation benötigen Sie vorab Frequenzen für den Versuchsfunk. Diese können Sie bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragen.
Dazu gehören
- die Entwicklung und Erprobung von Funkanlagen,
- der Einsatz von Funkanlagen für bestimmte Forschungszwecke sowie
- die Erprobung neuartiger Betriebsverfahren.
Die BNetzA prüft, ob Ihre Versuche andere Frequenznutzungen beeinträchtigen könnten, die in der Frequenzverordnung oder im Frequenzplan eingetragen sind. Wenn keine Störungen zu erwarten sind, werden Ihnen die entsprechenden Frequenzbereiche zugeteilt.
Online-Dienst
Frequenzen für den Versuchsfunk online beantragen
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- SEPA-Überweisung
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA), Referat 221
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Darlegung von Verwendungszweck, Versuchsaufbau und beabsichtigten Versuchen
- gegebenenfalls Nutzungskonzept
- gegebenenfalls Nachweise zu den subjektiven Zuteilungsvoraussetzungen
- Zuverlässigkeit,
- Leistungsfähigkeit und
- Fachkunde
Voraussetzungen
Ihre Versuche beeinträchtigen keine in der Frequenzverordnung oder im Frequenzplan eingetragenen Frequenznutzungen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 91 Absatz 3, Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- § 97 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Frequenzverordnung (FreqV)
- Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen (Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen - BNetzA BGebV-FreqZut)
- Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie können die Frequenzzuteilung für den Versuchsfunk online, per Post oder E-Mail beantragen.
Frequenzzuteilung online beantragen:
- Rufen Sie die Internetseite des Bundesportals auf und öffnen Sie den Online-Antrag.
- Der Online-Antrag führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie das Formular online ab.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls mit Rückfragen oder wegen fehlender Angaben bei Ihnen.
- Die BNetzA sendet Ihnen per Post
- die Frequenzzuteilung und
- den Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Frequenzzuteilung per Post oder E-Mail beantragen:
- Laden Sie das entsprechende Antragsformular auf der Internetseite der Bundesnetzagentur herunter.
- Sie können das Formular online ausfüllen oder es herunterladen, ausdrucken und dann ausfüllen.
- Senden Sie das Formular mit allen notwendigen Unterlagen per Post oder E-Mail an die Bundesnetzagentur.
- Die weiteren Schritte entsprechen dem Online-Verfahren.
Fristen
Geltungsdauer: 1 Jahr (Die Frequenzzuteilungen sind auf 1 Jahr befristet. Eine Verlängerung muss 6 Wochen vor Ablauf der Zuteilung beantragt werden.)
Bearbeitungsdauer
1 bis 6 Wochen
Kosten
- Gebühr für die Frequenzzuteilung
- Die Frequenzzuteilung, unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung, ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Frequenzzuteilungen.
- Jahresbeitrag für die Frequenzzuteilung
- Als Inhaberin oder Inhaber einer Frequenzzuteilung zahlen Sie zusätzlich zur Gebühr für die Frequenzzuteilung jährliche Beiträge. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung. Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände und Kosten in einem Kalenderjahr. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich.
- Als Inhaberin oder Inhaber einer Frequenzzuteilung zahlen Sie zusätzlich zur Gebühr für die Frequenzzuteilung jährliche Beiträge. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung. Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände und Kosten in einem Kalenderjahr. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 18.03.2024
Stichwörter
Funkstelle, Funk, BNetzA, Telekommunikation, Versuchsfunknetz, Frequenzzuteilung, Einzelfrequenzzuteilung, Bundesnetzagentur, Frequenz, Funkanlage, Versuchsfunk