Gefährliche und nicht-konforme Funkanlagen melden
Sie haben eine Funkanlage in Ihrem Haushalt, die anderen Geräte stört oder die zu einem Sicherheitsrisiko werden kann? Dann sollten Sie dies der Bundesnetzagentur melden.
Beschreibung
Wenn Sie Funkanlagen, elektrische Produkte oder ortsfeste Anlagen besitzen, die andere elektronische Produkte stören oder von diesen gestört werden, sollten Sie diese bei der Bundesnetzagentur melden. Gefährliche Funkanlagen können ebenso der BNetzA gemeldet werden.
Grundsätzlich prüft die Bundesnetzagentur stichprobenartig Funkanlagen und elektrische Produkte aus den Bereichen Haushaltsgeräte und Elektrowerkzeuge, Beleuchtung, IT-Produkte, Unterhaltungselektronik oder Funkanlagen einschließlich Produkten mit integriertem WLAN oder Bluetooth. Das können zum Beispiel sein:
- Mixer oder Bohrmaschine, die zum Beispiel den Rundfunkempfang stören
- LED-Leuchten, die den Radioempfang beeinträchtigen,
- Funkwecker, die Störungen im Flugfunk verursachen,
- Funk-Kopfhörer, die Funkstörungen verursachen oder
- Störsender oder Jammer, die den Mobilfunkempfang im Zug oder im Kino vorsätzlich unmöglich machen.
- Smartphone beziehungsweise Handy mit gefährlichem Ladekabel oder Netzteil
Bei der Prüfung achtet die Bundesnetzagentur beispielsweise darauf,
- ob das CE-Kennzeichen auf dem Produkt vorhanden und korrekt ist,
- ob das Gerät eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information trägt, durch die es sich identifizieren lässt,
- ob die Herstellerangaben oder Einführungsangaben korrekt sind,
- ob dem Produkt eine deutsche Bedienungsanleitung mit Nutzungs- und Warnhinweisen beigefügt ist,
- ob eine korrekte Konformitätserklärung (für Funkanlagen) vorliegt, die belegt, dass das Produkt den geltenden Vorschriften entspricht,
- ob das Produkt Funkstörungen verursachen kann oder durch andere Produkte unzulässig gestört wird,
- ob Funkanlage die Gerätesicherheit einhält,
- ob das Produkt Persönlichkeitsrechte verletzt, zum Beispiel weil es unbemerkt Ton oder Bild übertragen kann.
Dass ein Produkt gefährlich ist oder den europäischen Anforderungen nicht entspricht, können Sie manchmal schon vor dem Kauf erkennen. Doch auch wenn Ihnen der Mangel erst später auffällt, sollten Sie das Produkt melden.
Online-Dienst
Nicht-konforme elektrische Produkte oder gefährliche und nicht-konforme Funkanlagen melden
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Identifizierung
- keine Identifizierung
Ansprechpartner
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) - Referat 411
Adresse
Postfachadresse
Postfach 80 01
55003 Mainz
Öffnungszeiten
Servicezeiten Montag 09:00 Uhr - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag. 09:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Fotos von dem mangelhaften Produkt als Ganzes
- gegebenenfalls weitere Bilder von dem Produkt oder vom Mangel
- gegebenenfalls begleitende Dokumente, wie zum Beispiel die Bedienungsanleitung oder die Konformitätserklärung
- Kaufbelege
Voraussetzungen
Sie haben das gefährliche, mangelhafte oder nicht-konforme Produkt in einem Laden oder über einen Online-Shop gesehen oder gekauft.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 6 der Richtlinie über die Harmonisierung der Rechtsvorschrif-ten der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (Funkanla-gen Richtlinie)
- § 23 Funkanlagengesetz (FuAG)
- Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Funkanlage melden möchten, gehen Sie folgendermaßen vor:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de und füllen Sie dort das Antragsformular elektronisch aus.
- Wenn Sie Bilder von der Funkanlage beziehungsweise des Mangels haben, laden Sie diese hoch.
- Machen Sie dabei möglichst konkrete Angaben zum Produkt und zum Kaufort.
Alternativ können Sie die Meldung formlos per E-Mail an marktueberwachung@bnetza.de einreichen.
Gegebenenfalls kommt die Bundesnetzagentur bei Rückfragen noch einmal auf Sie zu. Mit Ihrer Meldung ist das Verfahren für Sie zunächst beendet.
Ihre Meldung wird vertraulich behandelt und beteiligten Wirtschaftakteuren nicht bekannt gegeben.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Die Meldungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen untersucht, daher kann eine durchschnittliche Bearbeitungszeit nicht angegeben werden.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 12.04.2023
Stichwörter
Funkstörung, Elektronisch, Elektronik, CE-Kennzeichnung, Meldung Geräte, Störung, Elektromagnetische Verträglichkeit, BNetzA, Bundesnetzagentur, nicht konform, elektronisch, nichtkonforme Funkanlagen, Funkanlagengesetz, Meldung Funkanlagen, Anlagen, FuAG, Geräte stören sich, Marktüberwachung, Funk, Online-Shop