Wassergefährdende chemische Stoffe selbstständig einstufen
Wenn Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen eine Anlage betreiben, in der mit wassergefährdenden chemischen Stoffen umgegangen wird, müssen Sie die verwendeten Stoffe selbstständig in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) einstufen und dem Umweltbundesamt mitteilen.
Beschreibung
Wenn Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen eine Anlage betreiben, in der mit wassergefährdenden chemischen Stoffen umgegangen wird, sind Sie verpflichtet, alle chemischen Stoffe, die Sie in Ihren Anlagen verwenden, selbstständig zu bewerten und
- in eine der Wassergefährdungsklassen (WGK)
- oder als nicht wassergefährdend einzustufen.
Diese Einstufung müssen Sie dann dokumentieren und beim Umweltbundesamt (UBA) einreichen.
Chemische Stoffe können eine Gefahr für Gewässer sein. Sie müssen deshalb entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft werden:
- WGK 1: schwach wassergefährdend (zum Beispiel Essigsäure, Natronlauge, Alkohol oder Wasserstoffperoxid)
- WGK 2: deutlich wassergefährdend (zum Beispiel Heizöl, Natriumhypochlorit, Jod)
- WGK 3: stark wassergefährdend (zum Beispiel Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol)
Darüber hinaus können Stoffe auch als
- nwg: nicht wassergefährdend, sowie
- awg: allgemein wassergefährdend (zum Beispiel Gülle, Gärsubstrate oder bestimmte feste Gemische wie Abfälle)
eingestuft werden.
Sie sind von dieser Pflicht entbunden, wenn
- Sie chemische Stoffe verwenden, deren Gefährlichkeit bereits bewertet und die entsprechende Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde oder
- Sie die chemischen Stoffe unabhängig von ihrer Gefährlichkeit als stark wassergefährdend (WGK 3) betrachten oder
- Sie chemische Stoffe verwenden, deren Einstufung als nicht wassergefährdend oder als allgemein wassergefährdend schon durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgegeben ist (zum Beispiel Lebensmittel oder Jauche, Gülle und Silage).
Wenn Ihnen im späteren Verlauf wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die zu einer Änderung der veröffentlichten Einstufung führen, sind Sie verpflichtet, diese gegenüber dem Umweltbundesamt unverzüglich schriftlich zu dokumentieren.
Hinweis: Für die Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen (WGK) ist das Fachgebiet IV 2.6 "Wassergefährdende Stoffe" im Umweltbundesamt zuständig.
Online-Dienste
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Identifizierung
- keine Identifizierung
Wassergefährdende chemische Stoffe selbstständig einstufen
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Umweltbundesamt - Fachgebiet IV 2.6 Wassergefährdende Stoffe
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Wir beantworten Ihre Fragen zur Selbsteinstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen in der Regel schriftlich. Bitte nutzen Sie das Postfach wgk@uba.de . In Ausnahmefällen kontaktieren Sie bitte die Fachgebietsleitung.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Chemisch eindeutige Stoffbezeichnung
- Internationale CAS-Nummer oder europäische EG-Nummer für chemische Stoffe
- Gefahrenhinweise
- Dokumentation von Prüfergebnissen
Voraussetzungen
Ihr Unternehmen betreibt eine Anlage, in der chemische Stoffe oder Stoffgruppen verwendet oder gelagert werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie können die Einstufung in Wassergefährdungsklassen per Online-Formular oder ersatzweise per E-Mail oder per Post einreichen.
Hinweis: Bevor Sie einen neuen chemischen Stoff einstufen und dokumentieren, prüfen Sie bitte in der Stoffdatenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes, ob der Stoff bereits mit einer Einstufung veröffentlicht ist (einzeln oder durch eine Gruppeneinstufung).
Einstufung online einreichen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de und füllen Sie dort das Dokumentationsformblatt elektronisch aus.
- Hinweis: Für den Online-Antrag benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel die Online-Funktion Ihres Personalausweises.
- Laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie die Einstufungsdokumentation ab.
- Das Umweltbundesamt prüft, ob Ihre Einstufungsdokumentation vollständig und plausibel ist. Dazu werden auch frei verfügbare Stoffinformationen herangezogen. Darüber hinaus kann das Umweltbundesamt aus den Dokumentationen Stichproben ziehen, für die Sie die Einstufungsgrundlagen und Prüfberichte vorlegen müssen.
- Sollten im Rahmen der Prüfung Fragen aufkommen, die sich nicht aus den Unterlagen beantworten lassen, wird sich das Umweltbundesamt an Sie wenden. Falls notwendig, findet eine schriftliche Anhörung zur Klärung des Sachverhalts statt.
- Die endgültige Einstufungsentscheidung trifft das Umweltbundesamt. Es sendet Ihnen den Bescheid schriftlich per Post und per E-Mail zu.
- Das Umweltbundesamt veröffentlicht die rechtsverbindliche Einstufung im Bundesanzeiger und in der Online-Datenbank Rigoletto.
Ersatzweise können Sie die Einstufung per E-Mail oder per Post einreichen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Umweltbundesamts oder rufen Sie die Online-Datenbank Rigoletto auf. Laden Sie das "Dokumentationsformblatt 1" herunter.
- Sie können das Dokumentationsformblatt direkt am Rechner ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich bearbeiten.
- Unterschreiben Sie das Dokumentationsformblatt und schicken Sie es entweder per E-Mail oder per Post an das Umweltbundesamt.
- Die übrigen Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
Fristen
Anhörungsfrist: 2 bis 4 Wochen (Für das Einreichen der Einstufungsdokumentation müssen Sie keine Fristen beachten. Bei Nachfragen wird Ihnen im Anhörungsverfahren eine Frist zur Stellungnahme von 2 bis 4 Wochen gesetzt.)
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Monate (Die Bearbeitung Ihrer Einstufungsdokumentation dauert bis zur Erstellung des Bescheids etwa 3 Monate. Sollte es bei der Einstufung aber zu einem Anhörungsverfahren kommen, kann sich der Zeitraum verlängern.)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 28.08.2024
Stichwörter
Gewässerschutz, Chemische Stoffe, Betreiber von Anlagen, Gemisch, Einstufung, Selbsteinstufung, Wassergefährdungsklasse, Dokumentation, Wasser, Anlagen, WGK, Chemische Industrie, AwSV, Wassergefährdung, Gewässer, Stoffgruppe