Zugang zu amtlichen Informationen bei den Behörden des Bundes beantragen
Sie möchten Zugang zu amtlichen Informationen einer Bundesbehörde erhalten? Dann können Sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellen.
Beschreibung
Das Informationsfreiheitsgesetz räumt Ihnen das Recht ein, bei Bundesbehörden Auskünfte über amtliche Informationen einzuholen oder Akteneinsicht einzufordern.
Jede Person ist anspruchsberechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie selbst rechtlich oder tatsächlich betroffen sind.
Wenn Sie einen schriftlichen Antrag auf dem Postweg stellen wollen oder allgemeine Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte mit Ihren Fragen an die für Sie relevante Behörde.
Die Kontaktdaten der entsprechenden Behörde finden Sie im Behördenverzeichnis auf dem Portal "service.bund.de - Service Online".
Online-Dienst
Online-Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Überweisung
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Voraussetzungen
Ihr Informationsanspruch ist unter anderem dann eingeschränkt, wenn das Bekanntwerden der Information:
- nachteilige Auswirkungen haben kann auf
- internationale Beziehungen,
- militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
- Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
- Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
- Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
- Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
- die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten oder Berufs- oder Amtsgeheimnisse verletzen würde,
- die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder die Beratungen von Behörden beeinträchtigen würde,
- behördliche Entscheidungsprozesse, insbesondere ein laufendes Verwaltungsverfahren, betreffen und den Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährden würde,
- den Schutz personenbezogener Daten Dritter beeinträchtigen würde,
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum gefährden würde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Antrag auf Informationszugang online oder schriftlich per Post einreichen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Die zuständige Behörde sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch oder via E-Mail.
Schriftlicher Antrag:
- Sie können Ihren Antrag formlos stellen.
- Ihren postalischen Antrag senden Sie bitte an die jeweilige Behörde.
- Die zuständige Behörde sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch oder via E-Mail.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
0 bis 4 Wochen (Die angeforderten Informationen sollen Ihnen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, das bedeutet, ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Behörde. In der Regel bedeutet das: Spätestens 1 Monat, nachdem Sie die Information angefordert haben. Sollte das nicht möglich sein, sollen Ihnen die Gründe für die Verzögerung mitgeteilt werden.)
Kosten
Für die Bearbeitung werden je nach Aufwand Gebühren bis zur maximalen Höhe von 500,00 EUR erhoben. Die Erteilung einfacher Auskünfte erfolgt kostenfrei.: Gebühr ab 0.00 EUR bis 500.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Weitere Informationen
Status Bibliothekseintrag
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 11.09.2023
Stichwörter
Informationszugang, Informationsfreiheit, Amtliche Informationen Zugang, IFG, Informationsfreiheitsgesetz, Amtliche Information Zugang, Informationszugang beantragen