Wegerecht für Telekommunikationslinien und Telekommunikationsnetze beantragen
Zur Verlegung von Telekommunikationskabeln in öffentlichen Verkehrswegen benötigen Sie von der Bundesnetzagentur übertragene Wegerechte. Im Anschluss erteilt Ihnen die Stadt oder Gemeinde die Zustimmung zur Verlegung der Telekommunikationskabel.
Beschreibung
Möchte Ihr Unternehmen Telekommunikationskabel für öffentliche Telekommunikationsnetze in Straßen verlegen, benötigen Sie die Zustimmung des Wegebaulastträgers. In der Regel ist das die betreffende Stadt oder Gemeinde.
Dafür sollten Sie sich vorher von der Bundesnetzagentur das Wegerecht übertragen lassen, das Sie grundsätzlich zur Nutzung der Straßen berechtigt. Denn durch eine Übertragung des Wegerechts hat die Stadt oder Gemeinde Ihnen in der Regel die Zustimmung zu erteilen, wenn es sich bei Ihrem Vorhaben um Telekommunikationslinien handelt, die öffentlichen Zwecken dienen. Hat Ihnen die Bundesnetzagentur das Wegerecht übertragen, ist zudem die Wegenutzung für Sie unentgeltlich.
Es besteht für Sie keine gesetzliche Verpflichtung, die Übertragung zu beantragen.
In Ihrem Antrag an die Bundesnetzagentur ist das Gebiet anzugeben, für welches Sie das Nutzungsrecht beantragen.
Im Antrag müssen Sie unter anderem nachweisen, dass Ihr Unternehmen
- fachkundig
- leistungsfähig und
- zuverlässig ist.
Dabei ist insbesondere Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit durch Nachweise zu belegen.
Die Übertragung des Wegerechts gilt für die Zeit, in der Ihr Telekommunikationsunternehmen auch öffentlich tätig ist.
Online-Dienst
Wegerecht für Telekommunikationslinien und Telekommunikationsnetze online beantragen
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA), Referat 215
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten * Montag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr * Dienstag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr * Mittwoch: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr * Donnerstag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr * Freitag: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- für registerpflichtige Unternehmen: aktueller Registerauszug, zum Beispiel Handelsregister-Auszug
- falls zutreffend: Auflistung der
- Beteiligungsverhältnisse
- Unternehmensverbindungen zu Wegebaulastträgern
- skizzierte oder schriftliche Beschreibung Ihres geplanten oder vorhandenen Telekommunikationsnetzes beziehungsweise Telekommunikationslinien, Geschäftsmodell zur Versorgung des Nutzerkreises
- Liste der benötigten Gebiete
- Karten mit den Verwaltungsgrenzen der Gebiete
- unterschriebene Eigenerklärungen zur Fachkunde und zur Zuverlässigkeit
- gegebenenfalls Referenzprojekte und ähnliche Nachweise über bisherige Tiefbautätigkeiten Ihres Unternehmens
- Investitions- und Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben über 5 Jahre
- Wirtschaftsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei über Ihr Unternehmen
- Nachweise abhängig von der Finanzierungsweise:
- verbindliche Finanzierungszusagen und Erläuterung des Finanzierungsmodells
- Eigenmittelnachweis für den Zeitraum des ersten Jahres des Investitionsplanes
- verbindliche Finanzierungszusage der Kreditinstitute oder von verbundenen Unternehmen
- Wirtschaftsauskunft über mittelbereitstellende verbundene Unternehmen
- verbindliche Zuwendungs- beziehungsweise Förderbescheide
Die Bundesnetzagentur kann von Ihnen weitere Nachweise und Unterlagen fordern, sollten diese für ihre Entscheidung erforderlich sein.
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen besitzt, betreibt oder plant öffentliche Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien.
- Ihr Telekommunikationsunternehmen ist nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig zur Errichtung von Telekommunikationslinien.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid entnehmen.
Verfahrensablauf
Sie können das Wegerecht online, per E-Mail oder per Post beantragen.
Wegerechte online beantragen:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Hinweis: Für die Online-Antragstellung benötigen Sie ein ELSTER-Unternehmenskonto.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden den Antrag ab.
- Senden Sie Dateien, die für einen Upload zu groß sind oder nicht in digitaler Form zur Verfügung stehen, per Post an die Bundesnetzagentur.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls mit Rückfragen oder wegen noch fehlender Unterlagen beziehungsweise zusätzlich benötigter Nachweise bei Ihnen.
- Sie erhalten nach erfolgreicher Prüfung den Wegerechtsbescheid und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Wegerechte per E-Mail oder Post beantragen:
- Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite der Bundesnetzagentur herunter.
- Sie können das Formular wahlweise
- am Bildschirm ausfüllen
- oder es herunterladen, ausdrucken und dann ausfüllen.
- Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie das Formular.
- Senden Sie das Formular mit allen notwendigen Unterlagen bevorzugt per E-Mail oder alternativ per Post an die Bundesnetzagentur.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls mit Rückfragen oder wegen noch fehlender Unterlagen beziehungsweise zusätzlich benötigter Nachweise bei Ihnen.
- Sie erhalten nach erfolgreicher Prüfung den Wegerechtsbescheid und den Gebührenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung per Post.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 6 Wochen. Der genannte Zeitraum beginnt bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen, das heißt einschließlich der benötigten Nachweise.
Kosten
Für die Übertragung der Nutzungsberechtigung werden Gebühren nach Zeitaufwand festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt durch einen gesonderten Gebührenbescheid.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 06.09.2023
Stichwörter
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