Frequenzzuteilung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder Durchführung

    Zuteilung einer Frequenz für Rundfunksender von der Bundesnetzagentur erhalten

    Als Sendernetzbetreiber im Rundfunk beantragen Sie die Zuteilung von Frequenzen bei der Bundesnetzagentur.

    Beschreibung

    Die Zuständigkeiten für Rundfunk in Deutschland sind zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt. Die Bundesnetzagentur ist für die technische Seite zuständig und übernimmt unter anderem die Zuteilung von Frequenzen, über die Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder übertragen wird. Dazu gehören analoge und digitale Frequenzen für Radio und Fernsehen.

    Eine Frequenzzuteilung ist die Erlaubnis nach den Regelungen des Telekommunikationsrechts, bestimmte Frequenzen unter festgelegten Bestimmungen zu nutzen. Die Bestimmungen können zum Beispiel die Sendeleistung, die Antennenhöhe oder andere technische Aspekte betreffen, um gegenseitige Störungen zu verhindern. Ein Frequenzplan der Bundesnetzagentur legt fest, welche Frequenzbereiche für welche Nutzungen vorgesehen sind.  

    Online-Dienst

    Zuteilung einer Frequenz für Rundfunksender von der Bundesnetzagentur online erhalten

    ID: B100019_106029060

    Beschreibung

    Über das Rundfunk-Kundenportal können Sie die Zuteilung einer Frequenz für Rundfunksender von der Bundesnetzagentur online beantragen. Außerdem können Sie den Bearbeitungsstatus Ihres Antrages und der Historie einsehen.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Überweisung

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bundesnetzagentur (BNetzA), Außenstellen der BNetzA, Dienstleistungszentren 5 (Rundfunk)

    Adresse

    Postfachadresse

    Tulpenfeld 4

    Postfach 53113

    53113 Bonn

    Kontakt

    Fax: +49 228 14-8872

    Telefon Festnetz: +49 228 14-0

    E-Mail: info@bnetza.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Servicezeiten

    Montag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Dienstag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Mittwoch: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Donnerstag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    Freitag: 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Auf Anfrage zusätzlich:

    • Nachweise zur Erklärung zur Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde

    Formulare

    • Formulare: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Anstragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: Nein
    • Online-Dienst vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Die zuständige Landesbehörde hat der Bundesnetzagentur die rundfunkrechtlichen Festlegungen vorgelegt.
    • Sie weisen nach, dass Sie über die nötige
      • Zuverlässigkeit,
      • Leistungsfähigkeit und
      • Fachkunde verfügen.
    • Die telekommunikationsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung sind erfüllt (zum Beispiel Ausweisung im Frequenzplan, Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen).
    • Die beabsichtigte Nutzung ist mit den Regulierungszielen des Telekommunikationsgesetzes vereinbar.
    • Nur bei Regelrundfunk: Versorgungsbedarf eines Landes.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage
      • Detaillierte Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Frequenzzuteilung beziehungsweise dem Amtsblatt der Bundesnetzagentur entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Für Rundfunk, nicht im Zuständigkeitsbereich der Länder, dazu gehören Nutzungen, die ein bestimmtes Grundstück nicht überschreiten, zum Beispiel Autokinos und Veranstaltungsrundfunk, gilt folgendes:

    • Es ist häufig kein Versorgungsbedarf notwendig, sondern lediglich eine Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und der Landesbehörde.
    • In diesen Fällen teilen Sie der Bundesnetzagentur die Fläche mit, die versorgt werden soll.

    Sie können den Antrag online oder per E-Mail stellen:

    Online:

    • Melden Sie sich auf dem Kundenportal der Bundesnetzagentur an und füllen Sie den Antrag aus.
    • Laden Sie die gegebenenfalls notwendigen Anlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
    • Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
    • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.

    Per E-Mail

    • Füllen Sie das zum Download angebotene Formular "Antrag auf Zuteilung einer UKW-Frequenz" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur aus und übersenden Sie den Antrag mit den gegebenenfalls notwendigen Anlagen an die Bundesnetzagentur per E-Mail.
    • Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
    • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.

    Ausführliche Erläuterungen zum Ablauf des Verfahrens finden Sie in der "Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst".

    Für Rundfunk, im Zuständigkeitsbereich der Länder, ist die Grundlage für eine Frequenzzuteilung ein Versorgungsbedarf der Länder. In den allermeisten Fällen sucht sich der alleinige Inhalteanbieter einen Senderbetreiber aus, der dann einen Antrag auf Frequenzzuteilung für einen konkreten Versorgungsbedarf stellt.

    Für den Regelrundfunk sieht der Verfahrensablauf landesabhängig so aus:

    • Die zuständigen Landesbehörden teilen der Bundesnetzagentur mit, dass der Empfang von Rundfunk in einem bestimmten Gebiet angeboten werden soll (sogenannter Versorgungsbedarf).
    • Die Landesbehörden können die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zuweisen.
      • In diesem Fall schließt der Inhalteanbieter einen Vertrag mit Ihnen und meldet der Bundesnetzagentur Sie als Sendernetzbetreiber. Anschließend beantragen Sie die Zuteilung der Frequenz bei der Bundesnetzagentur.

    Wenn Sie von den Inhalteanbietern oder der Bundesnetzagentur in einem Vergabeverfahren als Netzbetreiber ausgewählt wurden, gilt Folgendes:

    Sie können den Antrag online oder per E-Mail stellen:

    Online:

    • Melden Sie sich auf dem Kundenportal der Bundesnetzagentur an und füllen Sie den Antrag aus.
    • Laden Sie die gegebenenfalls notwendigen Anlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
    • Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
    • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.

    Per E-Mail

    • Füllen Sie das zum Download angebotene Formular "Antrag auf Zuteilung einer UKW-Frequenz" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur aus und übersenden Sie den Antrag mit den gegebenenfalls notwendigen Anlagen an die Bundesnetzagentur per E-Mail.
    • Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Frequenzzuteilung.
    • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis Ihres Antrags.
    • Ausführliche Erläuterungen zum Ablauf des Verfahrens finden Sie in der "Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für den Rundfunkdienst".

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    • Für Nutzungen wie Autokinos müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 6 Wochen rechnen.
    • Regelzuteilungen für den Rundfunk können gegebenenfalls - bedingt durch internationale Fristen und Vereinbarungen - mehrere Monate bis Jahre in Anspruch nehmen.

    Kosten

    • Die Gebühren für die Frequenzzuteilung hängen unter anderem vom Frequenzband, der Übertragungstechnik, dem beantragten Zeitraum und der Versorgungsfläche/versorgten Bevölkerung ab. Kostenrahmen: zwischen 1,00 EUR für sehr geringe Versorgung, beispielsweise ein ländlicher Sportplatz für wenige Tage und mehrere Millionen Euro für eine bundesweite Versorgung für 10 Jahre.
    • Als Inhaberin oder Inhaber der Frequenzzuteilung müssen Sie jährliche Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung leisten. Kostenrahmen: zwischen 1,00 EUR und 5,00 EUR pro zugeteilter Frequenz und 10 Quadratkilometer Versorgungsfläche.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Als privater Rundfunkveranstalter benötigen Sie neben der telekommunikationsrechtlichen Frequenzzuteilung eine medienrechtliche Zulassung nach dem jeweiligen Landesrecht. Für das Zulassungsverfahren ist die Landesmedienanstalt des Bundeslandes zuständig, in dem Sie ein Programm verbreiten möchten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) am 09.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hörfunk, LW, Frequenzzuteilung, DAB, Sendernetzbetreiber, DVB-T2, Zuteilung, T-DAB, Veranstaltungsrundfunk, T-DAB+, Langwelle, Ton-Rundfunk, Mittelwelle, FM, Radio, DVB-T, Einzelfrequenzzuteilung, MW, Versorgungsbedarf, Ultrakurzwelle, Fernsehen, Bundesnetzagentur, Frequenzvergabe, Kurzwelle, KW, BNetzA, DAB+, UKW, Terrestrisch, Rundfunkdienst, Rundfunk, Autokino, Fernseh-Rundfunk

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English