Beförderung von Kriegswaffen per Schiff oder Flugzeug außerhalb des Bundesgebietes beantragen
Sie wollen außerhalb der Bundesrepublik Kriegswaffen auf deutsch geflaggten Seeschiffen oder in Flugzeugen, eingetragen in der deutschen Luftfahrzeugrolle, befördern lassen? Dann benötigen Sie eine Genehmigung.
Beschreibung
Seeschiffe und Luftfahrzeuge dürfen Kriegswaffen außerhalb der Bundesrepublik nur transportieren, wenn die Beförderung durch die Bundesregierung genehmigt ist.
Eine Genehmigung müssen Sie beantragen, wenn
- das Schiff die Bundesflagge führt oder
- das Luftfahrzeug in die deutsche Luftfahrzeugrolle eingetragen ist.
Sie benötigen also auch eine Genehmigung, wenn Sie Kriegswaffen außerhalb von Deutschland ein- und ausladen und das Gebiet der Bundesrepublik nicht überfliegen oder durchfahren.
Sie können einen Einzelantrag stellen oder eine Dauergenehmigung beantragen. Die Genehmigung ist für einen bestimmten Zeitraum sowie mit oder ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge oder Art möglich.
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Bundesregierung Ihnen die Genehmigung erteilt.
In bestimmten Fällen kann nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz eine Allgemeine Genehmigung vorliegen. Sie müssen dann keinen Antrag stellen. Die Beförderung wird zum Beispiel allgemein genehmigt, wenn die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes auf ein Seeschiff oder in ein Flugzeug eingeladen und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie in Irland, Island, Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeladen werden. Allgemeine Genehmigungen gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.
Welche Rüstungsgüter Kriegswaffen sind, steht in der sogenannten Kriegswaffenliste als Anhang des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Als Kriegswaffen gelten zum Beispiel Kampfflugzeuge, Panzer, vollautomatische Handfeuerwaffen oder Kriegsschiffe.
Im gleichen Formular können Sie auch Herstellungen, Beförderungen im Inland sowie Auslandsgeschäfte beantragen.
Je nach Fall können unterschiedliche Stellen für Ihr Anliegen zuständig sein:
- allgemein: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- für Transport mit deutsch geflaggten Seeschiffen und Luftfahrzeugen: Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), nur wenn Transport außerhalb des Bundesgebietes stattfindet
Online-Dienst
Online-Antrag nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Überweisung
Vertrauensniveau
Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland - eIDAS Connector
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
Ansprechpartner
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Referat EC6
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: buero-ec6@bmwk.bund.de
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 222 - Kriegswaffenkontrolle
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 8:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 8:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch 8:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag 8:30 bis 16:00 Uhr Freitag 8:30 bis 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6196 908-1015
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) Referat LF 16 - Lärm-, Umwelt- und Verbraucherschutz im Luftverkehr, Flughafenkoordinator, Flugunfallwesen, BFU
Adresse
Hausanschrift
erforderliche Unterlagen
Falls Antragstellerin oder Antragsteller und Genehmigungsinhaberin oder Genehmigungsinhaber nicht identisch sind:
- Vollmacht zur Antragstellung
Bei Transport auf deutsch geflaggten Seeschiffen außerhalb des Bundesgebietes:
- Endverbleibserklärung oder Endverbleibsnachweis
Je nach Einzelfall:
- entsprechende Import- oder/und Exportzertifikate
Die Genehmigungsbehörde kann weitere Dokumente von Ihnen anfordern, zum Beispiel den Endverbleibsnachweis oder Einfuhrgenehmigungen.
Voraussetzungen
Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Diese kann insbesondere dann ausbleiben, wenn:
- Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würde
- die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden
- Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde
- die folgenden Personen nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben und/oder Grund zur Annahme besteht, dass diese nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen:
- Antragstellerin oder Antragsteller beziehungsweise deren oder dessen gesetzliche Vertretung
- bei juristischen Personen: das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs
- bei Personenhandelsgesellschaften: eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin oder ein vertretungsberechtigte Gesellschafter die Leiterin oder der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles der Antragstellerin oder des Antragstellers
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Sie können die Genehmigung online oder per Post beantragen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Formaten PDF, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
- Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
Antrag per Post:
Den Antrag können Sie formlos oder mittels eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bereitgestellten Formulars stellen.
- Bei formloser Antragstellung muss Ihr Antrag bestimmte Angaben enthalten. Es genügt nicht, dass die Daten lediglich aus Begleitpapieren, Frachtbriefen oder sonstigen Unterlagen ersichtlich sind.
- Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- Nummer der Kriegswaffenliste: Die Nummer zur Einstufung nehmen Sie bitte mithilfe der Kriegswaffenliste vor
- Stückzahl oder Gewicht: Geben Sie für jeden Waffentyp die genaue Stückzahl an; bei Munition geben Sie das Kaliber an
- Endverbleib der Kriegswaffen oder Name und Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers
- Beförderungsmittel inklusive Kennungsnummer und Flagge
- Versand- und Zielort
- Fahrt- oder Flugstrecke
- Zeitraum der Beförderung
- Geben Sie in Ihrem Antrag an, ob die folgenden Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben:
- Antragstellerin, Antragsteller beziehungsweise deren oder dessen gesetzliche Vertretung
- bei juristischen Personen: das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs
- bei Personenhandelsgesellschaften: eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin oder ein vertretungsberechtigter Gesellschafter
- die Leiterin oder der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles der Antragsstellerin oder des Antragstellers
- Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
- Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
4 bis 8 Wochen
Kosten
Für den Antrag entstehen Gebühren. Für die Berechnung der Gebühren dient die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zuständigkeitsbereich des BMWK sowie in dem des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dient die Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung - BMWKBGebKAIV.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Status Bibliothekseintrag
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 23.07.2024
Stichwörter
Kampffahrzeug, Munition, Flammenwerfer, Kleinwaffe, Militärtransport, Granate, Gefechtskopf, Minenwurfsystem, Minenlegsystem, Torpedo, Beförderung, Kriegswaffenliste, Panzerabwehrwaffe, Maschinenpistole, Reederei, Haubitze, Selbstfahrlafette, Luftfracht, Kampfpanzer, Rüstungsgut, Flugkörper, Dispenser, Mörser, Kampfhubschrauber, Rohrwaffen, Bombe, Kriegswaffenverordnung, Kampfflugzeug, Kanone, außerhalb, Kriegswaffengesetz, Maschinengewehr, Kriegsschiff, Unterstützungsfahrzeug, Verordnung Kontrolle Kriegswaffen, Rüstungsgüter, Panzer, Pistole, Seefracht, Kriegswaffen, Transport, Geschoss, Laserwaffe, Maschinenkanone, Waffen, Handgranate, Mine, Suchkopf, Kriegswaffenkontrollgesetz