Zulassung von Ausnahmen und Erlass von Allgemeinverfügungen bei Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen beantragen
Wenn Sie Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse produzieren oder in den Verkehr bringen möchten, die nicht den in Deutschland geltenden Anforderungen entsprechen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung oder eine Allgemeinverfügung beantragen.
Beschreibung
Ausnahmegenehmigung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
Für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sind grundsätzlich die Wirtschaftsakteure im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zuständig.
Im Einzelfall können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den geltenden tabakrechtlichen Anforderungen genehmigt werden. Wenn Sie beabsichtigen, ein Tabakerzeugnis oder ein verwandtes Erzeugnis herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, dessen Zusammensetzung von den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften abweicht, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragen.
Eine Ausnahmegenehmigung hat keine allgemeine Wirkung, sondern gilt nur im Einzelfall. Sie wird auf bestimmte Erzeugnisse beschränkt. Bei der Erweiterung der Produktpalette ist eine entsprechende Erweiterung der Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn davon auszugehen ist, dass keine erhöhte Gesundheitsgefahr zu erwarten ist und die Ergebnisse für eine Änderung oder Ergänzung der tabakrechtlichen Vorschriften relevant sein können. Ausnahmen von den Vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung dürfen nicht zugelassen werden.
Nachdem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, beobachten die Behörden des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Firmensitz haben, den Produktions- und Vertriebsprozess. Geprüft werden unter anderem die Etikettierung, die sachgemäße Herstellung und das Einhalten der Auflagen, Höchstmengen und Rezeptur, die der Ausnahmegenehmigung zu Grunde liegt. Die amtliche Beobachtung der Ausnahmegenehmigung findet auf Kosten des Antragstellers statt.
Allgemeinverfügung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die aus dem europäischen Ausland verbracht werden
Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die sich rechtmäßig in einem EU- oder EWR-Staat im Verkehr befinden, dürfen in andere Mitgliedstaaten verbracht und dort verkauft werden, auch wenn sie den dort national geltenden Vorschriften nicht entsprechen. Mit einer Einschränkung: Entspricht ein Produkt nicht den Anforderungen an den deutschen gesundheitlichen Verbraucherschutz, müssen Sie als Importunternehmen eine Allgemeinverfügung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragen.
Über den Erlass einer Allgemeinverfügung wird im Einzelfall entschieden.
Online-Dienst
Ausnahme und Erlass von Allgemeinverfügungen bei Tabakerzeugnissen online beantragen
Beschreibung
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Zahlungsweise
- Rechnung
- Überweisung
Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Dienststelle Berlin Gerichtstraße, Referat 113
Adresse
Postfachadresse
Postfach 11 02 60
10832 Berlin
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung, Überweisung
Bankverbindung
Bundeskasse Trier
Empfänger: Bundeskasse Trier
IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20
BIC: MARKDEF1590
Bankinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken
erforderliche Unterlagen
Teilen Sie dem BVL mit, wodurch Ihr Erzeugnis von den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften abweicht und fügen Sie folgende Unterlagen bei:
- Genaue Beschreibung des Sachverhaltes einschließlich der konkreten Abweichung von den tabakrechtlichen Anforderungen in Deutschland.
- Angaben aller Beteiligten wie Hersteller, Inverkehrbringer, Behandelnder.
- Sofern der Antrag durch eine vertretungsberechtigte Person gestellt wird, entsprechende Vollmachten.
- Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zusätzlich:
- Nachweise darüber, dass eine über die typischen Gefahren des Konsums von Erzeugnissen hinausgehende Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist.
- Erläuterung, welche Ergebnisse durch die Ausnahmegenehmigung erwartet werden, die für eine Änderung oder Ergänzung der tabakrechtlichen Vorschriften von Bedeutung sein können.
- Für die Beantragung von Allgemeinverfügungen zusätzlich: Nachweise darüber, dass das Produkt in einem anderen EU- oder EWR-Staat rechtmäßig hergestellt beziehungsweise in den Verkehr gebracht wird, zum Beispiel durch behördlichen Nachweis.
Voraussetzungen
Ausnahmegenehmigung
- Es ist nicht zu erwarten, dass eine über die typischen Gefahren des Tabakkonsums hinausgehende Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.
- Es sind Ergebnisse zu erwarten, die für eine Änderung oder Ergänzung der tabakrechtlichen Vorschriften von Bedeutung sein können.
Allgemeinverfügung
- Das beantragte Erzeugnis wird in einem anderen EU- oder EWR-Staat rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht.
- Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Gesundheitsschutzes.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie können die Ausnahmegenehmigung oder die Allgemeinverfügung online über das Bundesportal oder formlos schriftlich beim BVL beantragen.
Ausnahmegenehmigung oder Allgemeinverfügung online über das Bundesportal beantragen:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden. Bitte beachten Sie, dass sich die Bearbeitungsdauer bei unvollständigen Antragsunterlagen verlängert. Die Bearbeitung ist nur nach Vorlage aller relevanten Informationen möglich.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Zulassung digital über das Bundesportal oder per Post.
- Im Falle einer Ausnahmegenehmigung erhalten Sie einen Gebührenbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.
Ausnahmegenehmigung oder Allgemeinverfügung formlos schriftlich beantragen:
- Formulieren Sie einen formlosen Antrag und fügen Sie alle unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen bei.
- Schicken Sie Ihren Antrag an das BVL. Die Antragsunterlagen können auf einer CD-ROM oder einer DVD übermittelt werden.
Hinweis: USB-Datenträger oder Verweise für Downloads von anderen Plattformen werden aus Gründen der Datensicherheit nicht akzeptiert.
- Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden. Bitte beachten Sie, dass sich die Bearbeitungsdauer bei unvollständigen Antragsunterlagen verlängert. Da die Bearbeitung nur nach Vorlage aller relevanten Informationen möglich ist, bei Bedarf werden Sie um entsprechende Nachreichung gebeten.
- Im Nachgang erhalten Sie einen Bescheid über die Zulassung.
- Darüber hinaus erhalten Sie im Falle einer Ausnahmegenehmigung einen gesonderten Gebührenbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.
Fristen
Geltungsdauer: 0 bis 3 Jahre (Die Zulassung einer Ausnahme gilt längstens für 3 Jahre. Sie kann auf Antrag 3 Mal um jeweils höchstens 3 Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin gegeben sind.)
Genehmigungsfiktion: 0 bis 90 Tage (Über Ihren Antrag auf Allgemeinverfügungen soll innerhalb von 90 Tagen entschieden werden. Ist dies nicht möglich, teilt Ihnen das BVL die Gründe hierfür mit.)
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
3 bis 12 Stunden (Gilt sowohl für Ausnahmezulassungen als auch für Allgemeinverfügungen. Bei Folgeanträgen zu unkomplizierten Sachverhalten, zum Beispiel Umbenennung eines Erzeugnisses, kann sich die Bearbeitungsdauer verkürzen.)
Kosten
Erstmalige Erteilung der Ausnahmezulassung: Gebühr ab 2300.00 EUR bis 4800.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Allgemeinverfügung: Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
- Informationen zu Ausnahmegenehmigungen auf der Internetseite des BVL
- Informationen zu Allgemeinverfügungen auf der Internetseite des BVL
- Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse auf der Internetseite des BVL
- Überblick über relevante Informationen zu Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten auf der Internetseite des BVL
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 15.03.2023
Stichwörter
Freier Warenverkehr, Kräuterzigarette, Tabakerzeugnis, Wasserpfeife, elektronische Zigarette, Feinschnitt, Tabak zum Selbstdrehen, E-Liquid, Pflanzliches Raucherzeugnis, Tabak, E-Zigarette, Zigarre, Wasserpfeifentabak, Allgemeinverfügung, Nachfüllbehälter, verwandte Erzeugnisse, Tabakproduktrichtlinie, TPD, Liquid, Zigarillo, Genehmigung des Inverkehrbringens, Ausnahmegenehmigung