Konsultationsverfahren für neuartige Lebensmittel beantragen
Sie möchten in Deutschland ein Lebensmittel auf den Markt bringen und sind unsicher, ob dieses als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) einzustufen ist? Dann können Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ein Konsultationsverfahren beantragen.
Beschreibung
In der Europäischen Union (EU) dürfen Lebensmittel grundsätzlich ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Eine Ausnahme bilden die neuartigen Lebensmittel, auch "Novel Foods" genannt. Diese müssen vor dem Inverkehrbringen zunächst gesundheitlich bewertet und zugelassen werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Lebensmittel als Novel Food einzustufen ist, können Sie zu dieser Frage die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats konsultieren, in dem Sie das Lebensmittel zuerst auf den Markt bringen wollen. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig.
Mit Ihrem Antrag zur Einleitung eines solchen Konsultationsverfahrens benötigt das BVL von Ihnen Unterlagen und Angaben, aus denen unter anderem die Herstellung, Zusammensetzung und geplante Verwendung Ihres Lebensmittels hervorgehen. Im Antrag können Sie um vertrauliche Behandlung Ihrer übermittelten Informationen zum Lebensmittel ersuchen, wenn deren Weitergabe Ihrer Wettbewerbsposition schaden kann.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag an das BVL allein das Konsultationsverfahren einleitet, in welchem das BVL beurteilt, ob Ihr Lebensmittel als Novel Food einzustufen ist. Die eigentliche Zulassung für das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels müssen Sie separat bei der Europäischen Kommission beantragen.
Um den Novel Food-Status festzustellen, konsultiert das BVL die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer und tauscht sich mit den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission aus. Wenn Sie Ihre Antragsunterlagen in englischer Sprache einreichen, beschleunigt dies das Verfahren, da diese vor der Weiterleitung an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der EU nicht mehr übersetzt werden müssen.
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Konsultationsverfahren für neuartige Lebensmittel online beantragen
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Dienststelle Berlin, Referat 111
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 110260
10832 Berlin
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung, Überweisung/Zahlschein
Bankverbindung
Bundeskasse Trier
Empfänger: Bundeskasse Trier
IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20
BIC: MARKDEF1590
Bankinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken
erforderliche Unterlagen
Das Konsultationsverfahren kann online über das Bundesportal oder per E-Mail beantragt werden.
Für alle Antragsarten sind folgende Unterlagen erforderlich:
- technische Unterlagen
- ein entsprechendes Muster finden Sie im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 beziehungsweise auf der Internetseite des BVL
- Dokumente zur Untermauerung Ihres Konsultationsersuchens, sofern verfügbar Belege für einen nennenswerten Verzehr des Lebensmittels vor dem 15.05.1997 in der EU zum Beispiel:
- Belege zu Import- und Verkaufszahlen
- Hinweise auf eine tatsächliche Verfügbarkeit am Markt als Lebensmittel
- Etiketten
- gegebenenfalls Fachliteratur
- Vermerk, in welchem Sie Zielsetzung und Relevanz der übermittelten Unterlagen erläutern
- falls Sie den Antrag per E-Mail stellen: Begleitschreiben für ein Konsultationsersuchen mit Angaben zum Unternehmen gemäß Musterbegleitschreiben im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456
- falls Sie den Antrag online stellen, aber nicht registriert sind, können Sie Ihren ausgefüllten Antrag als PDF-Datei erzeugen und zum Beispiel per E-Mail an das BVL senden
- falls Sie um vertrauliche Behandlung der mit dem Antrag übermittelten Informationen ersuchen: entsprechende Stellungnahme
- falls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht
- gegebenenfalls weitere Unterlagen, je nach Sachverhalt, zum Beispiel:
- Studienergebnisse
- Produktabbildungen
- Hinweis: Beim BVL können Sie sich informieren, welche Unterlagen Sie unter Umständen zusätzlich einreichen müssen.
Voraussetzungen
- Sie können nicht selbstständig zweifelsfrei feststellen, ob Ihr Lebensmittel unter die Novel Food-Verordnung der EU fällt.
- Sie wollen Ihr Lebensmittel zuerst in Deutschland auf den Markt bringen, nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.
Verfahrensablauf
Zunächst prüfen Sie in eigener Verantwortung, ob Ihr Lebensmittel unter die Novel Food-Verordnung der EU fällt oder nicht. Lässt sich das fragliche Lebensmittel nicht sicher von Ihnen zuordnen, können Sie das BVL konsultieren.
Sie können das Konsultationsverfahren online über das Bundesportal oder per E-Mail beantragen.
Konsultationsverfahren online über das Bundesportal beantragen:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
- Falls Sie nicht registriert sind, können Sie Ihren ausgefüllten Antrag als PDF-Datei erzeugen und per E-Mail an das BVL senden.
- Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und stimmt sich mit den Behörden der Bundesländer und EU-Mitgliedstaaten ab.
- Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
- Das BVL teilt Ihnen das vorläufige Ergebnis des Konsultationsverfahrens mit.
- Sie nehmen Stellung zum vorläufigen Ergebnis des Konsultationsverfahrens.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Zulassung digital über die Rückkanal-Funktion des Bundesportals oder per Post.
- In diesem Bescheid wird Ihnen mitgeteilt, ob Ihr Lebensmittel
- neuartig,
- nicht neuartig oder
- nur in Nahrungsergänzungsmitteln nicht neuartig ist.
- Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid. Dann bezahlen Sie die Gebühren.
Konsultationsverfahren per E-Mail beantragen:
- Formulieren Sie einen Antrag zum Beispiel mithilfe des Musterbegleitschreibens im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456. Alternativ rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Füllen Sie den Antrag online aus und speichern Sie ihn als Druckansicht.
- Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie Ihren Antrag per E-Mail an das BVL.
- Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
- Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und stimmt sich mit den Behörden der Bundesländer und EU-Mitgliedstaaten ab.
- Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
- Das BVL teilt Ihnen das vorläufige Ergebnis des Konsultationsverfahrens mit.
- Sie nehmen Stellung zum vorläufigen Ergebnis des Konsultationsverfahrens.
- Das BVL teilt Ihnen per Bescheid mit, ob Ihr Lebensmittel
- neuartig,
- nicht neuartig oder
- nur in Nahrungsergänzungsmitteln nicht neuartig ist.
- Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid. Dann bezahlen Sie die Gebühren.
Fristen
Anhörungsfrist: 4 Wochen (Nachdem das BVL Ihnen das vorläufige Ergebnis des Konsultationsverfahrens mitgeteilt hat, haben Sie 4 Wochen Zeit, zu diesem Stellung zu nehmen.)
Widerspruchsfrist: 1 Monat (Nachdem das BVL Ihnen das Ergebnis des Konsultationsverfahrens per Bescheid mitgeteilt hat, haben Sie 1 Monat Zeit, Widerspruch einzulegen.)
Bearbeitungsdauer
4 Monate (Über vollständige Anträge hat das BVL innerhalb von 4 Monaten zu entscheiden. In begründeten Fällen kann diese Frist um höchstens 4 weitere Monate verlängert werden.)
Kosten
Für die Bearbeitung eines Konsultationsersuchens werden seit dem 01.10.2021 Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand.: Gebühr ab 680.00 EUR bis 7800.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Das BVL führt nicht das eigentliche Zulassungsverfahren für neuartige Lebensmittel durch. Die Zulassung neuartiger Lebensmittel erfolgt durch die Europäische Kommission und ist dort separat zu beantragen. Im Konsultationsverfahren geht es um die Feststellung, ob ein Lebensmittel neuartig ist und ob die Notwendigkeit besteht, einen Antrag bei der Europäischen Kommission zu stellen.
Weitere Informationen
- Informationen zu neuartigen Lebensmitteln und ihrer Zulassung auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
- Informationen zu neuartigen Lebensmitteln auf der Internetseite der Europäischen Kommission
- Novel Food-Status-Katalog der Europäischen Union auf der Internetseite der Europäischen Kommission
- Mustervorlage für technische Unterlagen zur Beantragung eines Konsultationsverfahrens auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 02.12.2024
Stichwörter
Konsultationsverfahren, Einstufung, Neuartige Lebensmittel, Novel Food-Verordnung, BVL, Novel Food, Lebensmittel, Empfängermitgliedstaat, Konsultationsersuchen, Verkehrsfähigkeit