• Niederburg (Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis, Rheinland-Pfalz)
Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB Erlass

Allgemeinverfügungen für Lebensmittel beantragen

Sie möchten Lebensmittel einführen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht oder hergestellt werden, jedoch von den deutschen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit abweichen? Dann können Sie eine Allgemeinverfügung beantragen.

Beschreibung

Lebensmittel, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verkehr befinden, dürfen grundsätzlich in andere Mitgliedstaaten eingeführt und dort verkauft werden, auch wenn sie den nationalen Vorschriften nicht entsprechen. In Deutschland gilt hierbei folgende Einschränkung: Weicht Ihr Produkt von den deutschen Vorschriften zum Gesundheitsschutz ab, benötigen Sie eine Allgemeinverfügung. Diese beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

In Ihrem Antrag müssen Sie Ihr Erzeugnis beschreiben und mitteilen, worin es von den Vorschriften abweicht. Das BVL kann Allgemeinverfügungen nur für gesundheitlich unbedenkliche Erzeugnisse erlassen. Das BVL prüft diesen Punkt mithilfe Ihrer Nachweise zur Rezeptur des Erzeugnisses. Zudem bezieht das BVL wissenschaftliche Bewertungen weiterer Behörden ein, zum Beispiel des Bundesinstituts für Risikobewertung.

Allgemeinverfügungen des BVL gelten nicht nur für das jeweilige Einzelerzeugnis, sondern zudem für alle rezepturgleichen Erzeugnisse, die aus der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt werden. Somit ist eine Allgemeinverfügung immer nur von dem Unternehmen zu beantragen, das als erstes das betreffende Erzeugnis nach Deutschland einführen möchte. Erlassene Allgemeinverfügungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Online-Dienst

Allgemeinverfügungen für Lebensmittel nach § 54 LFGB online beantragen

ID: B100019_114034343

Beschreibung

Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Zukünftig können Sie bei uns auch mehr und mehr Behördengänge direkt online erledigen.

Online erledigen

Vertrauensniveau

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Identifizierung

  • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
  • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Ansprechpartner

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Dienststelle Berlin, Referat 111

Adresse

Hausanschrift

Gerichtstraße 49

13347 Berlin

Postfachadresse

Postfach 110260

10832 Berlin

Kontakt

Fax: +49 3018 44489999

Telefon Festnetz: +49 3018 44499999

E-Mail: poststelle@bvl.bund.de

Internet

Zahlungsweisen

Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung, Überweisung/Zahlschein

Bankverbindung

Bundeskasse Trier

Empfänger: Bundeskasse Trier

IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20

BIC: MARKDEF1590

Bankinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken

Version

Technisch geändert am 05.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • genaue Rezeptur des Erzeugnisses mit allen Inhaltsstoffen und den entsprechenden Mengenangaben und die Angabe der Inhaltsstoffe mit exakter chemischer Bezeichnung
  • Verpackungsentwürfe für den deutschen Markt
  • Verpackung mit der das Erzeugnis bereits in Verkehr ist
  • Spezifizierung komplexer Inhaltsstoffe und Unterlagen, aus denen deren Unbedenklichkeit ableitbar ist
  • bei der Verwendung von Aromen, Enzymen und Zusatzstoffen: Bestätigungen oder nachweisende Unterlagen, dass die rechtlichen Anforderungen für diese Stoffe eingehalten sind
  • behördlicher Nachweis aus einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, dass Ihr Produkt dort rechtmäßig hergestellt wurde oder sich dort rechtmäßig in Verkehr befindet (im Regelfall ein Nachweis über einen entsprechenden gesetzlichen Höchstgehalt oder eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung)
  • falls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht

Voraussetzungen

  • Ihr Erzeugnis ist ein Lebensmittel.
  • Durch Ihr Erzeugnis ist keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten.
  • Ihr Erzeugnis befindet sich in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem weiteren Vertragsstaat des EWR rechtmäßig im Verkehr
  • Ihr Produkt weicht von den deutschen Vorschriften zum Gesundheitsschutz ab

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht. Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.

Verfahrensablauf

Sie können die Allgemeinverfügung online über das Bundesportal, per E-Mail oder per Post beantragen.

Allgemeinverfügung online über das Bundesportal beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
  • Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
  • Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Zulassung digital über die Rückkanal-Funktion des Bundesportals oder per Post.
  • Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Allgemeinverfügung per E-Mail oder Post beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Füllen Sie den Antrag online aus und speichern Sie ihn als Druckansicht.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie Ihren Antrag per E-Mail an das BVL. Alternativ können Sie den Antrag und alle notwendigen Unterlagen per Post an das BVL senden.
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
  • Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
  • Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
  • Sie erhalten per Post einen Bescheid über die Zulassung.

Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Fristen

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Bearbeitungsdauer

90 Tage (Die Bearbeitungsdauer beginnt, sobald dem BVL ein vollständiger Antrag vorliegt und keine weiteren Rückfragen an Sie bestehen. Sind vonseiten des BVL Rückfragen nötig, kann die Bearbeitung länger dauern. Sie erhalten dann eine entsprechende Mitteilung.)

Kosten

Es fallen keine Kosten an.: Gebühr kostenfrei

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 10.03.2023

Version

Technisch geändert am 24.05.2024

Stichwörter

Import, Allgemeinverfügung, Angereicherte Lebensmittel, Inverkehrbringen, Warenverkehrsfreiheit, Lebensmittelsicherheit, EU-Mitgliedsstaat, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Verbringen, LFGB, Lebensmittel

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English