Allgemeinverfügungen für Lebensmittel beantragen
Sie möchten Lebensmittel einführen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht oder hergestellt werden, jedoch von den deutschen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit abweichen? Dann können Sie eine Allgemeinverfügung beantragen.
Beschreibung
Lebensmittel, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verkehr befinden, dürfen grundsätzlich in andere Mitgliedstaaten eingeführt und dort verkauft werden, auch wenn sie den nationalen Vorschriften nicht entsprechen. In Deutschland gilt hierbei folgende Einschränkung: Weicht Ihr Produkt von den deutschen Vorschriften zum Gesundheitsschutz ab, benötigen Sie eine Allgemeinverfügung. Diese beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
In Ihrem Antrag müssen Sie Ihr Erzeugnis beschreiben und mitteilen, worin es von den Vorschriften abweicht. Das BVL kann Allgemeinverfügungen nur für gesundheitlich unbedenkliche Erzeugnisse erlassen. Das BVL prüft diesen Punkt mithilfe Ihrer Nachweise zur Rezeptur des Erzeugnisses. Zudem bezieht das BVL wissenschaftliche Bewertungen weiterer Behörden ein, zum Beispiel des Bundesinstituts für Risikobewertung.
Allgemeinverfügungen des BVL gelten nicht nur für das jeweilige Einzelerzeugnis, sondern zudem für alle rezepturgleichen Erzeugnisse, die aus der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeführt werden. Somit ist eine Allgemeinverfügung immer nur von dem Unternehmen zu beantragen, das als erstes das betreffende Erzeugnis nach Deutschland einführen möchte. Erlassene Allgemeinverfügungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Online-Dienst
Allgemeinverfügungen für Lebensmittel nach § 54 LFGB online beantragen
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Dienststelle Berlin Gerichtstraße, Referat 111
Adresse
Postfachadresse
Postfach 110260
10832 Berlin
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- genaue Rezeptur des Erzeugnisses mit allen Inhaltsstoffen und den entsprechenden Mengenangaben und die Angabe der Inhaltsstoffe mit exakter chemischer Bezeichnung
- Verpackungsentwürfe für den deutschen Markt
- Verpackung mit der das Erzeugnis bereits in Verkehr ist
- Spezifizierung komplexer Inhaltsstoffe und Unterlagen, aus denen deren Unbedenklichkeit ableitbar ist
- bei der Verwendung von Aromen, Enzymen und Zusatzstoffen: Bestätigungen oder nachweisende Unterlagen, dass die rechtlichen Anforderungen für diese Stoffe eingehalten sind
- behördlicher Nachweis aus einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, dass Ihr Produkt dort rechtmäßig hergestellt wurde oder sich dort rechtmäßig in Verkehr befindet (im Regelfall ein Nachweis über einen entsprechenden gesetzlichen Höchstgehalt oder eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung)
- falls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht
Voraussetzungen
- Ihr Erzeugnis ist ein Lebensmittel.
- Durch Ihr Erzeugnis ist keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten.
- Ihr Erzeugnis befindet sich in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem weiteren Vertragsstaat des EWR rechtmäßig im Verkehr
- Ihr Produkt weicht von den deutschen Vorschriften zum Gesundheitsschutz ab
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht. Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.
Verfahrensablauf
Sie können die Allgemeinverfügung online über das Bundesportal, per E-Mail oder per Post beantragen.
Allgemeinverfügung online über das Bundesportal beantragen:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
- Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
- Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Zulassung digital über die Rückkanal-Funktion des Bundesportals oder per Post.
- Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Allgemeinverfügung per E-Mail oder Post beantragen:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Füllen Sie den Antrag online aus und speichern Sie ihn als Druckansicht.
- Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie Ihren Antrag per E-Mail an das BVL. Alternativ können Sie den Antrag und alle notwendigen Unterlagen per Post an das BVL senden.
- Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
- Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
- Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
- Sie erhalten per Post einen Bescheid über die Zulassung.
Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fristen
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
90 Tage (Die Bearbeitungsdauer beginnt, sobald dem BVL ein vollständiger Antrag vorliegt und keine weiteren Rückfragen an Sie bestehen. Sind vonseiten des BVL Rückfragen nötig, kann die Bearbeitung länger dauern. Sie erhalten dann eine entsprechende Mitteilung.)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.: Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
Status Bibliothekseintrag
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 10.03.2023
Stichwörter
Allgemeinverfügung, Lebensmittelsicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, EU-Mitgliedsstaat, Lebensmittel, Import, LFGB, Inverkehrbringen, Warenverkehrsfreiheit, Angereicherte Lebensmittel, Verbringen