• Höhndorf (Landkreis Plön, Schleswig-Holstein)
Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB Erteilung

Ausnahmegenehmigungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch beantragen

Wenn Sie in Deutschland Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen möchten, die von den nationalen Rechtsvorschriften abweichen, können Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Beschreibung

Ihr Lebensmittel weicht von den hiesigen Rechtsvorschriften ab? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, um es dennoch in Deutschland herstellen, behandeln und in Verkehr bringen zu können.

Die Ausnahmegenehmigung beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Dieses entscheidet einvernehmlich mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Ausnahmen.

Ihrem Antrag müssen Sie aussagekräftige Unterlagen beifügen, mit denen Sie nachweisen, dass Ihr Erzeugnis gesundheitlich unbedenklich ist. Nur für solche Erzeugnisse können Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Für die Prüfung bezieht das BVL das Bundesinstitut für Risikobewertung und gegebenenfalls weitere Behörden ein.

Eine Ausnahmegenehmigung hat keine allgemeine Wirkung, sondern gilt nur im Einzelfall. Daher muss für jedes Erzeugnis eine eigene Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Nachdem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, beobachten die Behörden des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Firmensitz haben, den Produktions- und Vertriebsprozess. Geprüft werden die Etikettierung, die sachgemäße Herstellung und das Einhalten der Auflagen, Höchstmengen und Rezeptur, die der Ausnahmegenehmigung zu Grunde liegen.

Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel jeweils für höchstens 3 Jahre erteilt. Sie können eine Verlängerung beantragen. Auch für eine Erweiterung oder Änderung der erteilten Ausnahme müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Online-Dienst

Ausnahmegenehmigungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch online beantragen

ID: B100019_113783646

Beschreibung

Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Zukünftig können Sie bei uns auch mehr und mehr Behördengänge direkt online erledigen.

Online erledigen

Zahlungsweise

  • Rechnung
  • Überweisung

Vertrauensniveau

Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Identifizierung

  • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
  • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Ansprechpartner

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Dienststelle Berlin, Referat 111

Adresse

Hausanschrift

Gerichtstraße 49

13347 Berlin

Postfachadresse

Postfach 110260

10832 Berlin

Kontakt

Fax: +49 3018 44489999

Telefon Festnetz: +49 3018 44499999

E-Mail: poststelle@bvl.bund.de

Internet

Zahlungsweisen

Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Rechnung, Überweisung/Zahlschein

Bankverbindung

Bundeskasse Trier

Empfänger: Bundeskasse Trier

IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20

BIC: MARKDEF1590

Bankinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken

Version

Technisch geändert am 05.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • genaue Rezeptur des Erzeugnisses mit allen Inhaltsstoffen und den entsprechenden Mengenangaben sowie die Angabe der Inhaltsstoffe mit exakter chemischer Bezeichnung
  • Verpackungsentwürfe für den deutschen Markt
  • Spezifizierung komplexer Inhaltsstoffe und Unterlagen, aus denen deren Unbedenklichkeit ableitbar ist
  • bei der Verwendung von Aromen, Enzymen und Zusatzstoffen: Bestätigungen oder nachweisende Unterlagen, dass die rechtlichen Anforderungen für diese Stoffe eingehalten sind
  • falls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht
  • Bei einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Bestrahlung eines Lebensmittels:
    • Gerät (Hersteller, Gerätebezeichnung)
    • beteiligte Unternehmen
    • Wellenlänge über den Anwendungszeitraum (in nm)
    • Intensität der Strahlen beziehungsweise Bestrahlungszeit der Erzeugnisse
    • Abstand zwischen Bestrahlungsquelle und Lebensmittel
    • angewendete Strahlendosis
    • technische Spezifikation, Nachweise zur Gewährleistung konstanter Wellenlängen über den Anwendungszeitraum sowie die Einhaltung der Vorschriften für die angewendete Strahlendosis für das angegebene Gerät

Voraussetzungen

  • Durch Ihr Erzeugnis ist keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht. Weitere Informationen, wie Sie Klage erheben, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.

Verfahrensablauf

Sie können die Ausnahmegenehmigung online über das Bundesportal, per E-Mail oder per Post beantragen.

Ausnahmegenehmigung online über das Bundesportal beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
  • Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
  • Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
  • Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung digital über die Rückkanal-Funktion des Bundesportals oder per Post.
  • Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid. Dann bezahlen Sie die Gebühren.

Ausnahmegenehmigung per E-Mail oder Post beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Füllen Sie den Antrag online aus und speichern Sie ihn als Druckansicht.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie Ihren Antrag per E-Mail an das BVL. Alternativ können Sie den Antrag und alle notwendigen Unterlagen per Post an das BVL senden.
  • Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
  • Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
  • Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
  • Sie erhalten per Post einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung.
  • Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid. Dann bezahlen Sie die Gebühren.

Fristen

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Bearbeitungsdauer

3 bis 12 Monate (Die Bearbeitungsdauer beginnt, sobald dem BVL ein vollständiger Antrag vorliegt und keine weiteren Rückfragen an Sie bestehen.)

Kosten

Kosten für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Die Kosten sind vom Arbeitsaufwand abhängig.: Gebühr ab 630.00 EUR bis 15800.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

Kosten für die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung.: Gebühr ab 610.00 EUR bis 4700.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

Kosten für die Änderung der Ausnahmegenehmigung.: Gebühr ab 610.00 EUR bis 6000.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

Kosten für die Erweiterung der Ausnahmegenehmigung.: Abgabe ab 570.00 EUR bis 4800.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 10.03.2023

Version

Technisch geändert am 03.07.2024

Stichwörter

Lebensmittelsicherheit, Ausnahmegenehmigung, Lebensmittel, Zulassung von Ausnahmen, Behandeln, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, Notration, Herstellen, Inverkehrbringen, LFGB

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English