Billigung von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten (inkl. Wiedereinreichungen) Durchführung

    Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte billigen lassen

    Bevor Sie einen Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen veröffentlichen, muss die Veröffentlichung durch die BaFin gebilligt werden.

    Beschreibung

    Mit dem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen können sich Anlegerinnen und Anleger vor dem Kauf über das Anlageprodukt und den Emittenten informieren. In Deutschland ist es gesetzlich verpflichtend, für Vermögensanlagen einen zugehörigen Verkaufsprospekt bei der BaFin zu hinterlegen und anschließend zu veröffentlichen. Die Verkaufsprospekte sollen den Anlegerinnen und Anlegern helfen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

    Sie können neue Vermögensanlagen erst dann öffentlich anbieten, wenn Sie dafür einen Verkaufsprospekt erstellt haben. Diesen muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuvor billigen. Für den Mindestinhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts existieren gesetzliche Mindestanforderungen, die im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sowie in der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) festgelegt sind.

    Sie sind verpflichtet einen Verkaufsprospekt zu hinterlegen und diesen zuvor von der BaFin billigen zu lassen, wenn Ihr öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt. Diese ist in § 6 VermAnlG geregelt. 
    Die BaFin prüft, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlichen Anforderungen einhält, die im VermAnlG und der VermVerkProspV festgehalten sind. Wichtig ist insbesondere, dass er vollständige, verständliche und widerspruchsfreie Informationen über das Anlageprodukt enthält. Die BaFin bewertet jedoch nicht, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt oder ob die Prospektinhalte der Wahrheit entsprechen. 

    Sie können den Verkaufsprospekt zur Prüfung und Hinterlegung ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) einreichen.

    Online-Dienst

    Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

    ID: B100019_103855150

    Beschreibung

    Das MVP Portal bietet Ihnen eine einfache und sichere Möglichkeit, vielen Meldepflichten auf elektronischem Wege nachzukommen.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • SEPA-Überweisung

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), MVP-Antragsverfahren

    Adresse

    Hausanschrift

    Marie-Curie-Str. 24 - 28

    60439 Frankfurt am Main

    Öffnungszeiten

    Es ist kein Publikumsverkehr vorgesehen.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Referat WA 54

    Adresse

    Hausanschrift

    Marie-Curie-Straße 24-28

    60439 Frankfurt am Main

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 41080

    Fax: +49 228 410863110(Für die Antragseinreichung.)

    E-Mail: pro-support@bafin.de

    E-Mail: poststelle@bafin.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bitte reichen Sie folgende Unterlagen für das Billigungs- und Hinterlegungsverfahren ein:

    • Anschreiben (Vorlage online verfügbar)
    • gegebenenfalls Bevollmächtigung eines (anwaltlichen) Vertreters
    • ÜberkreuzCheckliste für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (online verfügbar)
    • Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt
    • Vermögensanlagen-Informationsblatt zum Verkaufsprospekt (VIB)

    Wenn Sie als Emittent Ihren Sitz im Ausland haben, müssen Sie gemäß § 5 VermAnlG zusätzlich eine Zustellungsvollmacht für eine bevollmächtigte Person mit Sitz in Deutschland einreichen.           

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Der Verkaufsprospekt muss inhaltlich und formell den gesetzlichen Anforderungen des VermAnlG sowie der VermVerkProspV entsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Ihr beabsichtigtes öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt, reichen Sie den Antrag zur Billigung und Hinterlegung eines Verkaufsprospekts sowie zur Gestattung und Hinterlegung eines VIB zum Verkaufsprospekt ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) ein.

    • Melden Sie sich hierzu mit Ihren Zugangsdaten auf der MVP an.
    • Wenn Sie noch keinen Zugang haben: Registrieren Sie sich zuerst auf der MVP.
    • Wählen Sie das Fachverfahren "Prospekte (VO/WpPG/VermAnlG)" aus.
    • Bitte beachten Sie, dass Sie zum Fachverfahren angemeldet sein müssen. Wenn Sie noch nicht angemeldet sind, können Sie dies in der Rubrik "Fachverfahren" ("Fachverfahren beantragen") nachholen.
    • Wählen Sie "Meldung einreichen" aus und füllen Sie den OnlineAntrag aus.
    • Laden Sie nach erfolgter Freischaltung den billigungsfähigen Verkaufsprospekt und die weiteren erforderlichen Dokumente in einer ZIP-Datei hoch.
    • Übermitteln Sie alle Dokumente ausschließlich über die MVP.
    • Ob die Übermittelung erfolgreich war, ist stets im Menüpunkt "Protokoll einsehen" zu überprüfen. Nur dann kann die Übermittlung als erfolgreich gewertet werden.
    • Erst nach erfolgreicher Übermittlung der Dokumente erhalten Sie eine Eingangsbestätigung von der BaFin.

    Wenn die Unterlagen vollständig sind und der Verkaufsprospekt sowie das VIB zum Verkaufsprospekt die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, erhalten Sie eine Mitteilung der BaFin über die Gestattung und Hinterlegung der Dokumente. Wenn die eingereichten Dokumente die Anforderungen nicht erfüllt, informiert Sie die BaFin anhand eines Schreibens darüber. Sie haben dann die Möglichkeit, die festgestellten Mängel zu korrigieren.

    Fristen

    • Sie sind verpflichtet, den Verkaufsprospekt einen Arbeitstag vor dem beabsichtigten öffentlichen Angebot der Vermögensanlage zu veröffentlichen. Das Billigungs und Hinterlegungsverfahren muss vor der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts abgeschlossen sein.
    • Verkaufsprospekte sind ab ihrer Billigung 12 Monate für öffentliche Angebote im Inland gültig. Soll die Vermögensanlage danach weiter öffentlich angeboten werden, müssen Sie einen neuen Verkaufsprospekt erstellen und der BaFin zur Billigung und Hinterlegung vorlegen (Wiedereinreichung; sogenannte "Fortführungsverkaufsprospekt").
    • Sind Ihre Antragsunterlagen unvollständig, informiert die BaFin Sie im Regelfall innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Verkaufsprospekts sowie des VIB zum Verkaufsprospekt.

    Bearbeitungsdauer

    10 bis 20 Tage (Bearbeitungsdauer pro Prüfungsdurchgang in Arbeitstagen.)

    Kosten

    Es fallen Gebühren gemäß der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 12.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, Vermögensanlagengesetz, Prospektbilligung, VermAnlG, VermVerkProspV, Anlegerschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English