• Hainsfarth (Landkreis Donau-Ries, Bayern)
Renten für Verwandte der aufsteigenden Linie (Elternrente) aus der gesetzlichen Unfallversicherung Gewährung

Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten

Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Elternrente erhalten.

Beschreibung

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zahlen Ihnen als Elternteil bei einem Tod Ihres Kindes infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls, oder einer anerkannten Berufskrankheit eine regelmäßige Elternrente.

Das gilt für

  • Eltern,
  • Stiefeltern und
  • Pflegeeltern.

Sie erhalten die Elternrente so lange, wie Sie ohne den Arbeitsunfall, dem Wegeunfall oder der Berufskrankheit gegenüber der oder dem Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten.

Die Rente beträgt:

  • für einen Elternteil 20 Prozent,
  • für ein Elternpaar 30 Prozent

des Jahresarbeitsverdienstes (Gehalt und andere Formen des Verdienstes wie Boni oder Feiertagszuschläge) der oder des Verstorbenen.

Wenn Sie als Elternpaar die Elternrente erhalten und Ihre Frau oder Ihr Mann stirbt, erhalten Sie nicht sofort die Elternrente für einen Elternteil (20 Prozent). Stattdessen erhalten Sie in diesem Fall 3 Monate lang weiterhin den Betrag für ein Elternpaar (30 Prozent).

Ein eigenes Einkommen wird nicht auf die Elternrente angerechnet.

Online-Dienst

Online eine Mitteilung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden (für Versicherte)

ID: B100019_105922516

Beschreibung

Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.

Online erledigen

Vertrauensniveau

Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Identifizierung

  • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
  • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
  • keine Identifizierung

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Ansprechpartner

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Adresse

Hausanschrift

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 800 6050404

E-Mail: info@dguv.de

Internet

Weitere Informationen

Gebärdentelefon: sip:dguv@gebaerdentelefon.dguv.de

ISDN-Bildtelefon für gehörlose oder hörbehinderte Menschen: +49 800 60 50 415

Version

Technisch geändert am 17.02.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Unterhaltsnachweise, zum Beispiel:
    • Unterhaltstitel seitens des Gerichtes
    • regelmäßige, zweckgebundene Überweisungen oder Geldeingänge, zum Beispiel Mietzahlungen
    • abgeschlossener Vertrag zwischen den Beteiligten

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Voraussetzungen

Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Elternrente:

Der oder die Verstorbene hat zur Zeit des Todes aus ihrem oder seinem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen:

  • wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen oder
  • hätte in Zukunft ohne den Versicherungsfall wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen.

Sie haben zudem Anspruch auf Elternrente, wenn

  • die verstorbene Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 Prozent oder mehr infolge dieser Berufskrankheiten hatte:
    • Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
    • Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
    • Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
    • Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
      • in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
      • in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
      • bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz in Höhe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
  • und diese Berufskrankheit den Tod mitverursacht hat.

Die gleichen Regelungen gelten bei Stief- und Pflegekindern.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Verfahrensablauf

In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das Amtsermittlungsprinzip. Dies bedeutet, dass Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse von sich aus ("von Amts wegen") alle erforderlichen Ermittlungen betreibt. Sie müssen also keinen Antrag stellen.

Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch online oder per Post kontaktieren.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den OnlineDienst auf.
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
    • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
  • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das OnlineFormular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

1 bis 6 Monate

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 06.01.2023

Version

Technisch geändert am 28.02.2024

Stichwörter

Unfallkasse, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Leistungen für Stiefeltern, Geldleistungen, Eltern von Versicherten, Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen nach dem Tod, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Leistungen für Pflegeltern, Verwandte der aufsteigenden Linie, Leistungen bei Tod

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English