Renten für Verwandte der aufsteigenden Linie (Elternrente) aus der gesetzlichen Unfallversicherung Gewährung

    Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten

    Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Elternrente erhalten.

    Beschreibung

    Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zahlen Ihnen als Elternteil bei einem Tod Ihres Kindes infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls, oder einer anerkannten Berufskrankheit eine regelmäßige Elternrente.

    Das gilt für

    • Eltern,
    • Stiefeltern und
    • Pflegeeltern.

    Sie erhalten die Elternrente so lange, wie Sie ohne den Arbeitsunfall, dem Wegeunfall oder der Berufskrankheit gegenüber der oder dem Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten.

    Die Rente beträgt:

    • für einen Elternteil 20 Prozent,
    • für ein Elternpaar 30 Prozent

    des Jahresarbeitsverdienstes (Gehalt und andere Formen des Verdienstes wie Boni oder Feiertagszuschläge) der oder des Verstorbenen.

    Wenn Sie als Elternpaar die Elternrente erhalten und Ihre Frau oder Ihr Mann stirbt, erhalten Sie nicht sofort die Elternrente für einen Elternteil (20 Prozent). Stattdessen erhalten Sie in diesem Fall 3 Monate lang weiterhin den Betrag für ein Elternpaar (30 Prozent).

    Ein eigenes Einkommen wird nicht auf die Elternrente angerechnet.

    Online-Dienst

    Online eine Mitteilung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden (für Versicherte)

    ID: B100019_105922516

    Beschreibung

    Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • keine Identifizierung

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

    Adresse

    Hausanschrift

    Glinkastraße 40

    10117 Berlin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 800 6050404

    E-Mail: info@dguv.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Gebärdentelefon: sip:dguv@gebaerdentelefon.dguv.de

    ISDN-Bildtelefon für gehörlose oder hörbehinderte Menschen: +49 800 60 50 415

    Version

    Technisch geändert am 17.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Unterhaltsnachweise, zum Beispiel:
      • Unterhaltstitel seitens des Gerichtes
      • regelmäßige, zweckgebundene Überweisungen oder Geldeingänge, zum Beispiel Mietzahlungen
      • abgeschlossener Vertrag zwischen den Beteiligten

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Elternrente:

    Der oder die Verstorbene hat zur Zeit des Todes aus ihrem oder seinem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen:

    • wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen oder
    • hätte in Zukunft ohne den Versicherungsfall wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen.

    Sie haben zudem Anspruch auf Elternrente, wenn

    • die verstorbene Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 Prozent oder mehr infolge dieser Berufskrankheiten hatte:
      • Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
      • Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
      • Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
      • Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
        • in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
        • in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
        • bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz in Höhe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
    • und diese Berufskrankheit den Tod mitverursacht hat.

    Die gleichen Regelungen gelten bei Stief- und Pflegekindern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

    Verfahrensablauf

    In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das Amtsermittlungsprinzip. Dies bedeutet, dass Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse von sich aus ("von Amts wegen") alle erforderlichen Ermittlungen betreibt. Sie müssen also keinen Antrag stellen.

    Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch online oder per Post kontaktieren.

    Online-Dienst:

    • Rufen Sie den OnlineDienst auf.
    • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
      • Sie können sich anmelden.
      • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
    • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
    • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
    • Füllen Sie das OnlineFormular aus und senden Sie es ab.
    • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
    • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

    Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

    • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

    Nachricht per Post:

    • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

    Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 6 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 06.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Unfallkasse, Leistungen für Stiefeltern, Leistungen nach dem Tod, Leistungen für Pflegeltern, Eltern von Versicherten, Geldleistungen, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Verwandte der aufsteigenden Linie, Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Leistungen bei Tod

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English