Auskunft nach Art. 38 VIS-Verordnung Erteilung

    Auskunft zu Informationen über die eigene Person aus dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) beantragen

    Wenn Sie wissen möchten, welche Angaben das Visa-Informationssystem (VIS) über Sie gespeichert hat, können Sie eine Auskunft beantragen.

    Beschreibung

    Das Europäische Visa-Informationssystem (VIS) ist ein System für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Schengen-Staaten.

    Das System vereinfacht die Beantragung von Visa sowie Kontrollen an den Außengrenzen und erhöht die Sicherheit in Europa.

    Das Visa-Informationssystem enthält Daten von Drittstaatsangehörigen, die ein Schengen-Visum beantragen. Das Visa-Informationssystem enthält auch Daten von Personen, die als Einladende eine Verpflichtungserklärung für eine Visaantragstellerin oder einen Visaantragsteller abgegeben haben oder die als Kontaktperson für ein einladendes Unternehmen benannt sind. Die Daten unterliegen strengen Datenschutzregeln und werden bis zu 5  Jahre gespeichert.

    Sie haben das Recht zu erfahren,  

    • welche Informationen das VIS über Sie gespeichert hat und
    • welcher Mitgliedsstaat des Schengenraums Ihre Daten in das System eingetragen hat.

    Dazu müssen Sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eine Auskunft beantragen.

    Das VIS enthält Ihre Daten, wenn Sie ein Schengen-Visum beantragt haben. Folgende persönliche Daten sind in der Regel im VIS enthalten:

    • Foto
    • Fingerabdrücke
    • Angaben aus dem Visumantrag, zum Beispiel
      • Personalien: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtstag, Wohnort
      • Angaben zur Staatsangehörigkeit
      • Ihre Passdaten
      • Angaben zum Zweck und Dauer der Reise
      • Angaben zum Visum
      • gegebenenfalls weitere Angaben

    Das VIS enthält Ihre Daten auch, wenn Sie als Einladende eine Verpflichtungserklärung für eine Visaantragstellerin oder einen Visaantragsteller abgegeben haben, Folgende persönliche Daten sind dann in der Regel im VIS enthalten:

    • Nachname
    • Vorname
    • Anschrift

    Das VIS enthält Ihre Daten, wenn Sie als Kontaktperson für ein Unternehmen benannt sind, das als Einlader eine Verpflichtungserklärung für eine Visaantragstellerin oder einen Visaantragsteller abgegeben hat. Folgende persönliche Daten sind dann in der Regel im VIS enthalten:

    • Name des Unternehmens
    • Anschrift des Unternehmens
    • Name und Vorname der Kontaktperson im Unternehmen

    Online-Dienst

    Auskunft zu Informationen über die eigene Person aus dem Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) online beantragen

    ID: B100019_106784815

    Beschreibung

    Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bundesverwaltungsamt (BVA), Referat S I 7

    Adresse

    Hausanschrift

    Richard-Byrd-Straße 6

    50829 Köln

    Europäisches Visa-Informationssystem (VIS)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 99358-21200

    E-Mail: EU-VIS@bva.bund.de

    Version

    Technisch geändert am 20.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei Antrag per Post:

    • Identitätsnachweis: Um eine genaue Zuordnung zu ermöglichen, können Sie freiwillig eine Pass- oder Ausweiskopie mit den personenbezogenen Daten beifügen. Die Kopie wird ausschließlich zum Zweck des Identitätsnachweises genutzt. Die Kopie wird unmittelbar nach Sichtung vernichtet oder auf Wunsch mit der Auskunft zurückgesendet. Schwärzen Sie alle Angaben auf der Kopie, die nicht für den Identitätsnachweis erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Augenfarbe und Größe. Bei Zweifeln an der Identität der Person, die den Antrag eingereicht hat, kann das Bundesverwaltungsamt zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der Person erforderlich sind.

    Bei Antrag oder Auskunft durch oder an vertretende (bevollmächtigte) Person zusätzlich einzureichen:

    • ausgefüllte Vollmacht mit eigenständiger Unterschrift des Betroffenen

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein  
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienst vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Sie müssen keine Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Erstbescheid: Widerspruch an das Bundesverwaltungsamt (BVA)
    • bei Widerspruchsbescheid: Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag online oder per Post stellen.

    Online-Antragstellung:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular auf Betroffenenauskunft elektronisch aus.
    • Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis mit PIN-Nummer
    • Senden Sie Ihren Antrag ab.
    • Das Bundesverwaltungsamt (BVA) prüft Ihren Antrag.
    • Anschließend erhalten Sie die Auskunft über die gespeicherten Daten per Post.

    Antrag per Post:

    • Laden Sie das Antragsformular von der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes (BVA) herunter.
    • Schicken Sie das ausgefüllte Antragsformular gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen an die im Antragsformular genannte Anschrift des BVA .
    • Das BVA prüft Ihren Antrag.  
    • Anschließend erhalten Sie die Auskunft über die gespeicherten Daten per Post.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert maximal 4 Wochen ab Antragseingang.

    Kosten

    Für Sie entstehen durch den Antrag keine Kosten.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

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    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    VIS, Visapflicht, Kurzzeit-Visum, Artikel 38 VIS-Verordnung, Sicherheit, Kurzzeit-Visa, Visumantrag, Schengen-Visa, Selbstauskunft, Eigenauskunft, Kontrolle, Visainformationssystem, Visa-Daten, Schengen-Visum, VIS-Datei, Auskunft, Betroffenenauskunft, Visaantrag, Visumpflicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English