• Herl (Landkreis Trier-Saarburg, Rheinland-Pfalz)
Berufskrankheit von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Anspruchsfeststellung

Berufskrankheit bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft melden

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft den Verdacht auf eine Berufskrankheit, wenn sie eine entsprechende Meldung erhält.

Beschreibung

Für Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer:

Sie sind verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden.

Für Versicherte:

Versicherte können den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit auch selbst melden. Die Meldung ist formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) möglich.

Wenn die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Berufskrankheit anerkennt, übernimmt sie alle erforderlichen Leistungen, die dazu dienen,

  • die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und 
  • eine Verschlimmerung zu vermeiden. 

Um diese Ziele zu erreichen, zahlt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen. Zu diesen Leistungen können beispielsweise Ihre medizinischen Versorgung, Reha-Maßnahmen und berufliche Maßnahmen gehören.
Verbleiben trotz der Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen können Sie eine Rente erhalten. Dazu muss Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent betragen. Die MdE muss mindestens 30 Prozent betragen für 

  • landwirtschaftliche Unternehmerinnen und -Unternehmer, 
  • deren Ehefrau oder -mann beziehungsweise deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner 
  • sowie für dauerhaft mitarbeitende Familienangehörige.

Ansprechpartner

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Adresse

Hausanschrift

Weißensteinstraße 70-72

34131 Kassel

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

Kontakt

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Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

E-Mail: poststelle@svlfg.de

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Stichwörter

Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

Version

Technisch geändert am 15.01.2024

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Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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E-Mail: poststelle@svlfg.de

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Technisch geändert am 18.01.2024

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Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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Technisch geändert am 19.01.2024

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erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Voraussetzungen

Eine Erkrankung wird als Berufserkrankung anerkannt, wenn

  • sie in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten ist
    • Ausnahmen können bestehen, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht an den neuesten Stand der Wissenschaft angepasst ist.  
  • und sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht ist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

  • Klage vor dem Sozialgericht

Verfahrensablauf

Für Ärztinnen und Ärzte: 

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die vorgeschriebene Verdachtsmeldung schriftlich erstellen.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer:

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die entsprechende Meldung schriftlich zu erstellen.

Für Versicherte:

  • Melden Sie als Versicherte oder Versicherter den Verdacht auf eine Berufskrankheit formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. 
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft anschließend, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben.
    • Sie müssen hierfür keine weiteren Anträge stellen.

Fristen

Für Ärzte, unternehmerische Personen, Krankenkassen:

  • unverzüglich

Für Versicherte:

  • Sie müssen keine Fristen einhalten. Es wird empfohlen, den Verdacht auf eine Berufskrankheit so früh wie möglich zu melden.

Bearbeitungsdauer

1 bis 2 Wochen (Nach Ihrer Mitteilung erhalten Sie weitere Informationen zum Berufskrankheitenverfahren.)

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.02.2022

Version

Technisch geändert am 03.12.2024

Stichwörter

BK-Verdachtsanzeige landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, BK-Meldung, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Berufliche Erkrankung, Berufskrankheiten-Liste, Berufskrankheit, Berufskrankheiten-Anzeige, BK-Verdachtsanzeige, Arbeitsbedingte Erkrankung, Anzeige einer Berufskrankheit, Wie-Berufskrankheit

Sprachversion

Deutsch

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Englisch

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Sprachbezeichnung nativ: English