Berufskrankheit bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft melden
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung prüft den Verdacht auf eine Berufskrankheit, wenn sie eine entsprechende Meldung erhält.
Beschreibung
Für Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer:
Sie sind verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden.
Für Versicherte:
Versicherte können den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit auch selbst melden. Die Meldung ist formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) möglich.
Wenn die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Berufskrankheit anerkennt, übernimmt sie alle erforderlichen Leistungen, die dazu dienen,
- die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und
- eine Verschlimmerung zu vermeiden.
Um diese Ziele zu erreichen, zahlt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen. Zu diesen Leistungen können beispielsweise Ihre medizinischen Versorgung, Reha-Maßnahmen und berufliche Maßnahmen gehören.
Verbleiben trotz der Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen können Sie eine Rente erhalten. Dazu muss Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent betragen. Die MdE muss mindestens 30 Prozent betragen für
- landwirtschaftliche Unternehmerinnen und -Unternehmer,
- deren Ehefrau oder -mann beziehungsweise deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- sowie für dauerhaft mitarbeitende Familienangehörige.
Ansprechpartner
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: +49 561 785219006
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Internet
- poststelle@svlfg.de-mail.de
- Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Stichwörter
Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG
Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Eine Erkrankung wird als Berufserkrankung anerkannt, wenn
- sie in der Berufskrankheiten-Verordnung enthalten ist
- Ausnahmen können bestehen, wenn die Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht an den neuesten Stand der Wissenschaft angepasst ist.
- und sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 12 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 193 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 202 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 215 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (Berufskrankheitenliste)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
- Klage vor dem Sozialgericht
Verfahrensablauf
Für Ärztinnen und Ärzte:
Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die vorgeschriebene Verdachtsmeldung schriftlich erstellen.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer:
Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit müssen Sie die entsprechende Meldung schriftlich zu erstellen.
Für Versicherte:
- Melden Sie als Versicherte oder Versicherter den Verdacht auf eine Berufskrankheit formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
- Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft anschließend, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben.
- Sie müssen hierfür keine weiteren Anträge stellen.
Bearbeitungsdauer
1 bis 2 Wochen (Nach Ihrer Mitteilung erhalten Sie weitere Informationen zum Berufskrankheitenverfahren.)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
- Informationen zu Leistungen der landwirtschaftlichen UnfallversicherungKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationen zu Berufskrankheiten auf der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und SozialesKeine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.02.2022
Stichwörter
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