Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung Rente für Verwandte der aufsteigenden Linie (Elternteil)

    Elternrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

    Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Elternrente erhalten.

    Beschreibung

    Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen als Elternteil bei einem Tod infolge eines Versicherungsfalles (Arbeits- oder Wegeunfall, Berufskrankheit) Ihres Kindes eine regelmäßige Elternrente.
    Das gilt für

    • Eltern
    • Stiefeltern
    • Pflegeeltern

    Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person für Ihren Unterhalt gesorgt hat oder in Zukunft gesorgt hätte.
    Sie erhalten die Elternrente so lange, wie Sie ohne den Versicherungsfall gegenüber dem oder der Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten.
    Die Rente beträgt:

    • für einen Elternteil 20 Prozent,
    • für ein Elternpaar 30 Prozent,

    des Jahresarbeitsverdienstes (Gehalt und andere Formen des Verdienstes wie Boni oder Feiertagszuschläge) des oder der Verstorbenen.
    Wenn Sie als Elternpaar die Elternrente erhalten und Ihre Frau oder Ihr Mann stirbt, erhalten Sie nicht sofort die Elternrente für einen Elternteil (20 Prozent). Stattdessen erhalten Sie in diesem Fall 3 Monate lang weiterhin den Betrag für ein Elternpaar (30 Prozent).
    Ein eigenes Einkommen wird nicht auf die Elternrente angerechnet.

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 561 785219006

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

    Internet

    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

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    Technisch geändert am 18.01.2024

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    Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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    Technisch geändert am 19.01.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Unterhaltsnachweise, zum Beispiel:

    • Unterhaltstitel seitens des Gerichtes
    • regelmäßige, zweckgebundene Überweisungen oder Geldeingänge, zum Beispiel Mietzahlungen
    • abgeschlossener Vertrag zwischen den Beteiligten

    Formulare

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Elternrente:
    Der oder die Verstorbene hat zur Zeit des Todes aus ihrem oder seinem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen:

    • wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen oder
    • hätte in Zukunft ohne den Versicherungsfall wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen.

    Sie haben zudem Anspruch auf Elternrente, wenn

    • die verstorbene Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 Prozent oder mehr infolge dieser Berufskrankheiten hatte:
      • Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
      • Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
      • Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
      • Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
        • in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
        • in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
        • bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz in Höhe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
    • und diese Berufskrankheit den Tod mitverursacht hat.

    Die gleichen Regelungen gelten bei Stief- und Pflegekindern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
    • Klage vor dem Sozialgericht 

    Verfahrensablauf

    Die Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen erbracht. Sie müssen also keinen Antrag stellen.
    Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert Sie, um Ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel 1 bis 6 Monate.

    Kosten

    Für Sie fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 12.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    SVLFG, Leistungen nach dem Tod, Leistungen für Stief- Pflegeltern, Leistungen bei Tod, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Geldleistungen, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Leistungen für Eltern Versicherter, Leistungen Verwandte aufsteigender Linie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English