Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung Witwenrente und Witwerrente

    Witwen- und Witwerrente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

    Als Witwe, Witwer oder überlebender Teil einer Lebenspartnerschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Rente erhalten.

    Beschreibung

    Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, dann sichert die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.
    Das heißt, die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.
    Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod zwei Drittel des jährlichen Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente 30 Prozent des jährlichen Einkommens. Insgesamt können Sie die Rente bis zu 24 Monate lang erhalten.
    Nach den ersten 3 Monaten kann die Rente 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn

    • Sie ein Kind erziehen,
    • älter als 47 sind
    • oder berufs- oder erwerbsunfähig sind.

    Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, verringert sich die Rente.
    Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:

    • Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Unfall geschlossen haben und
    • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.

    Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 561 785219006

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

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    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

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    Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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    Technisch geändert am 18.01.2024

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    Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • Sterbeurkunde
    • Kontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)
    • Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Sozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Person
    • gegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern

    Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Tod infolge eines Versicherungsfalles.
    • Leben in einer rechtsgültigen Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen aufgrund eines Versicherungsfalles in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht beantragen.

    • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) stellt den Anspruch und die Höhe der Rente der landwirtschaftlichen Unfallversicherung von Amts wegen fest.
    • Die LBG erfährt automatisch vom Versicherungsfall. In der Regel informiert der Arbeitgeber der verstorbenen Person die LBG.
    • Sie können dies aber selbst bei der LBG formlos melden.
    • Die LBG prüft aufgrund des Versicherungsfalls, ob Sie einen Anspruch auf Rente haben.
    • Wenn Sie einen Anspruch auf Renten haben, erhalten Sie einen Bescheid von der LBG.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel 1 bis 3 Monate.

    Kosten

    Für Sie fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 13.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Leistungen bei Tod, Geldleistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Rente, SVLFG, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistungen für Witwen Witwer, Leistungen für eingetragene Lebenspartner, Hinterbliebenenleistung, Leistungen nach dem Tod

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de