• Kirchweiler (Landkreis Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz)
Sterbegeld von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Gewährung

Sterbegeld von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Sie haben die Bestattung einer Person bezahlt, die bei einem Arbeitsunfall, einem Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit gestorben ist? Dann erstattet Ihnen die landwirtschaftliche Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten.

Beschreibung

Sie erhalten Sterbegeld, wenn Sie die Bestattung einer Person bezahlt haben,

  • die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft  unfallversichert war und
  • die infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören:
    • Arbeitsunfälle
    • Wegeunfälle und
    • Berufskrankheiten

Sie erhalten Sterbegeld auch dann, wenn zum Beispiel wegen Verschollenheit keine Bestattung stattgefunden hat. Dazu gehören:

  • Witwen oder Witwer,
  • Kinder,
  • Stiefkinder,
  • Pflegekinder,
  • Enkel,
  • Geschwister,
  • frühere Ehegatten oder -frauen,
  • Verwandte der aufsteigenden Linie, also:
    • Eltern
    • Großeltern
    • Eltern von nichtehelichen Kindern
    • Adoptiveltern und
    • gegebenenfalls Ur-Großeltern

Aber auch Personen, die nicht zur Familie gehören, können Anspruch auf Sterbegeld haben, wenn sie die Bestattung bezahlt haben.
Die Höhe des Sterbegelds entspricht

  • für Hinterbliebene: einem Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden sogenannten Bezugsgröße. Diese errechnet sich aus dem Einkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • für Personen, die nicht zur Familie gehören: den tatsächlichen Kosten der Bestattung und ist maximal so hoch wie das Sterbegeld für Hinterbliebene.

Ansprechpartner

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Adresse

Hausanschrift

Weißensteinstraße 70-72

34131 Kassel

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

Kontakt

Fax: +49 561 785219006

Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

E-Mail: poststelle@svlfg.de

Internet

Stichwörter

Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

Version

Technisch geändert am 15.01.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Öffnungszeiten

Anrufzeiten Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 8:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 13:00 Uhr)

E-Mail: poststelle@svlfg.de

Internet

Version

Technisch geändert am 18.01.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Öffnungszeiten

Anrufzeiten Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

E-Mail: poststelle@svlfg.de

Internet

Version

Technisch geändert am 19.01.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

erforderliche Unterlagen

Als anspruchsberechtigte Personen, die aber keine Hinterbliebene oder Hinterbliebener ist:

  • Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Bestattungskosten, zum Beispiel Rechnung

Formulare

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzungen

Damit Sie Sterbegeld erhalten können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Tod ist Folge eines Versicherungsfalls der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, also
    • eines Arbeitsunfalls,
    • eines Unfalls auf dem Arbeitsweg,
    • einer Berufskrankheit.
  • Sie haben die Bestattung bezahlt.
  • Sie sind Hinterbliebener oder Hinterbliebene.
  • Sie sind kein Hinterbliebener oder keine Hinterbliebene, haben aber die Bestattung bezahlt.

Wenn Sie die Bestattung bezahlt haben, aber kein Hinterbliebener und keine Hinterbliebene sind:

  • Es gibt keine Hinterbliebenen mit Anspruch auf das Sterbegeld.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
  • Klage vor dem Sozialgericht

Verfahrensablauf

Sie müssen das Sterbegeld nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft den Anspruch auf Sterbegeld von Amts wegen.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.
Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.

Fristen

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

in der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen

Kosten

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 12.01.2022

Version

Technisch geändert am 28.02.2024

Stichwörter

Bestattungskosten, Leistung bei Tod, Geldleistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistung nach dem Tod, SVLFG, gesetzliche Unfallversicherung, Sterbegeld, Beerdigungskosten, Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English