Sterbegeld von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Gewährung

    Sterbegeld von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

    Sie haben die Bestattung einer Person bezahlt, die bei einem Arbeitsunfall, einem Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit gestorben ist? Dann erstattet Ihnen die landwirtschaftliche Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten.

    Beschreibung

    Sie erhalten Sterbegeld, wenn Sie die Bestattung einer Person bezahlt haben,

    • die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft  unfallversichert war und
    • die infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören:
      • Arbeitsunfälle
      • Wegeunfälle und
      • Berufskrankheiten

    Sie erhalten Sterbegeld auch dann, wenn zum Beispiel wegen Verschollenheit keine Bestattung stattgefunden hat. Dazu gehören:

    • Witwen oder Witwer,
    • Kinder,
    • Stiefkinder,
    • Pflegekinder,
    • Enkel,
    • Geschwister,
    • frühere Ehegatten oder -frauen,
    • Verwandte der aufsteigenden Linie, also:
      • Eltern
      • Großeltern
      • Eltern von nichtehelichen Kindern
      • Adoptiveltern und
      • gegebenenfalls Ur-Großeltern

    Aber auch Personen, die nicht zur Familie gehören, können Anspruch auf Sterbegeld haben, wenn sie die Bestattung bezahlt haben.
    Die Höhe des Sterbegelds entspricht

    • für Hinterbliebene: einem Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden sogenannten Bezugsgröße. Diese errechnet sich aus dem Einkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung.
    • für Personen, die nicht zur Familie gehören: den tatsächlichen Kosten der Bestattung und ist maximal so hoch wie das Sterbegeld für Hinterbliebene.

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 561 785219006

    Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

    E-Mail: poststelle@svlfg.de

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    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

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    Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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    Technisch geändert am 18.01.2024

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    Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024

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    erforderliche Unterlagen

    Als anspruchsberechtigte Personen, die aber keine Hinterbliebene oder Hinterbliebener ist:

    • Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Bestattungskosten, zum Beispiel Rechnung

    Formulare

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Damit Sie Sterbegeld erhalten können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Tod ist Folge eines Versicherungsfalls der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, also
      • eines Arbeitsunfalls,
      • eines Unfalls auf dem Arbeitsweg,
      • einer Berufskrankheit.
    • Sie haben die Bestattung bezahlt.
    • Sie sind Hinterbliebener oder Hinterbliebene.
    • Sie sind kein Hinterbliebener oder keine Hinterbliebene, haben aber die Bestattung bezahlt.

    Wenn Sie die Bestattung bezahlt haben, aber kein Hinterbliebener und keine Hinterbliebene sind:

    • Es gibt keine Hinterbliebenen mit Anspruch auf das Sterbegeld.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen das Sterbegeld nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft den Anspruch auf Sterbegeld von Amts wegen.
    Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.
    Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    Bearbeitungsdauer

    in der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen

    Kosten

    Es fallen für Sie keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 12.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Beerdigungskosten, Leistung bei Tod, Geldleistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Sterbegeld, gesetzliche Unfallversicherung, Leistung nach dem Tod, Bestattungskosten, SVLFG

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English