Wiederaufleben abgefundener Renten an Witwen und Witwer (auch an frühere Ehegatten) von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung

    Nach einer Abfindung erneut eine Witwen- oder Witwerrente der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

    Auch wenn Sie im Zuge eine Wiederheirat eine Abfindung erhalten haben, können Sie erneut eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

    Beschreibung

    Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen eine Hinterbliebenenrente. Voraussetzung dafür ist, dass Sie bis zum Tod des oder der Versicherten verheiratet waren. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Zudem muss der Versicherte infolge eines Versicherungsfalles verstorben sein, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall.
    Bei der ersten Wiederheirat oder der ersten neuen Lebenspartnerschaft endet Ihr Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Aber Sie erhalten eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der Hinterbliebenenrente.
    Wird die erste Wiederheirat oder die erste neue Lebenspartnerschaft aufgelöst (geschieden), aufgehoben oder für nichtig erklärt, können Sie erneut die zuvor abgefundene Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Hierzu ist ein Antrag nötig.
    Es kann sein, dass Sie im Zusammenhang mit einer anderen Ehe oder Partnerschaft ebenfalls Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf eine sonstige Rente haben. Wenn Sie gleichzeitig durch solche Ansprüche Geld erhalten, verringert sich die erneute Hinterbliebenenrente.

    Ansprechpartner

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weißensteinstraße 70-72

    34131 Kassel

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    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

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    Stichwörter

    Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2024

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    Technisch geändert am 18.01.2024

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    Technisch geändert am 19.01.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • beglaubigte Annullierung, Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
    • Welche weiteren Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, erfahren Sie von Ihrer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beziehungsweise können Sie dies dem Antragsformular entnehmen.

    Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Die erste Wiederheirat beziehungsweise die erste neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurde aufgelöst, aufgehoben oder für nichtig erklärt

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
    • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Um erneut die Hinterbliebenenrente zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:

    • Teilen Sie der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Annullierung, Nichtigkeitserklärung oder Auflösung der ersten Wiederheirat beziehungsweise der ersten neuen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit.
    • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt sich mit Ihnen in Verbindung, erläutert das weitere Vorgehen und fordert die notwendigen Unterlagen an.
    • Sie reichen die entsprechenden Unterlagen gemeinsam mit dem Antrag ein.
    • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Antrag und Unterlagen.
    • Sie erhalten einen Bescheid.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel 1 bis 3 Monate

    Kosten

    Es fallen für Sie keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 12.01.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Erneute Ehe nichtig, Leistungen bei Tod, Abfindung Hinterbliebenenrente, Erneute Lebenspartnerschaft nichtig, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Abfindung erster neuer Lebenspartnerschaft, Leistungen für eingetragene Lebenspartner, Leistungen Witwen und Witwer, Hinterbliebenenleistung, Berufsgenossenschaft, SVLFG, Auflösung erneute Ehe, Leistungen nach dem Tod, Abfindung bei erster Wiederheirat, Geldleistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Rente, Aufhebung erneute Lebenspartnerschaft

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English