• Altlußheim (Landkreis Rhein-Neckar-Kreis, Baden-Württemberg)
Renten für gesetzlich Unfallversicherte von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung

Rente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Ihre Erwerbsfähigkeit ist durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit eingeschränkt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der landwirtschaftlichen Unfallversicherung haben.

Beschreibung

Als Versicherte oder Versicherter können Sie eine Rente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten, bei

  • längerfristiger Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
  • als Folge eines Versicherungsfalls: Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten

Die MdE gibt an, in welchem Ausmaß Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird nicht Ihre bisherige Tätigkeit, sondern das gesamte Gebiet des Erwerbslebens berücksichtigt. Bei jugendlichen Versicherten beruht die MdE auf den Auswirkungen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.

Die Höhe der Rente ist abhängig von 

  • der Höhe der MdE und 
  • der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Der JAV ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall passiert ist. 

Für bestimmte Personengruppen errechnet sich die Rente anders. Die Höhe der Rente beruht auf dem sogenannten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst (dJAV) unter Berücksichtigung möglicher Altersabschläge für:

  • landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer sowie
  • deren Ehefrauen und -männer oder Lebenspartnerinnen und -partner

Für Schwerverletzte (MdE von 50 Prozent und mehr) erhöht sich der JAV bei Renten auf unbestimmte Zeit: 

  • um 25 Prozent bei einer MdE von 50 bis 74 Prozent 
  • um 50 Prozent bei einer MdE von 75 bis 100 Prozent
  • gilt nicht für vorläufige Renten 

Für mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag beruht der JAV zusätzlich auf der sogenannten Bezugsgröße. Die Bezugsgröße basiert auf dem Durchschnittseinkommen in Deutschland und ändert sich jährlich.

Für Minderjährige ist ein niedrigerer JAV festgesetzt. 

Für die im Unternehmen dauerhaft mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag verringert sich der JAV. Wie stark sich der JAV verringert hängt davon ab, wie alt die Person zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist.

Ansprechpartner

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Adresse

Hausanschrift

Weißensteinstraße 70-72

34131 Kassel

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

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Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung)

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Stichwörter

Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG

Version

Technisch geändert am 15.01.2024

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Englisch

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Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

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Technisch geändert am 19.01.2024

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erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Voraussetzungen

Versicherte haben einen Anspruch auf Rente, wenn 

  • ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle 
  • über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus
  • mindestens 20 Prozent

beträgt. 

Für folgende Personengruppen muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen Rentenanspruch mindestens 30 Prozent betragen:

  • landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer sowie
  • deren Ehefrauen und -männer oder Lebenspartnerinnen und -partner und
  • dauerhaft mitarbeitende Familienangehörige

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG).

  • Klage vor dem Sozialgericht

Verfahrensablauf

Die Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt. In der Regel müssen Sie also keinen Antrag stellen.

Bearbeitungsdauer

1 bis 3 Monate

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.02.2022

Version

Technisch geändert am 28.02.2024

Stichwörter

Leistungen nach Berufskrankheit, Unfallrente, Rente, Leistungen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Leistungen nach Arbeitsunfall, Leistungen bei Erwerbsminderung, Geldleistung, Stützrente, Verschlimmerung, Versichertenrente, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English