Rente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten
Ihre Erwerbsfähigkeit ist durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit eingeschränkt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der landwirtschaftlichen Unfallversicherung haben.
Beschreibung
Als Versicherte oder Versicherter können Sie eine Rente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten, bei
- längerfristiger Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
- als Folge eines Versicherungsfalls: Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten
Die MdE gibt an, in welchem Ausmaß Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird nicht Ihre bisherige Tätigkeit, sondern das gesamte Gebiet des Erwerbslebens berücksichtigt. Bei jugendlichen Versicherten beruht die MdE auf den Auswirkungen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
Die Höhe der Rente ist abhängig von
- der Höhe der MdE und
- der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Der JAV ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall passiert ist.
Für bestimmte Personengruppen errechnet sich die Rente anders. Die Höhe der Rente beruht auf dem sogenannten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst (dJAV) unter Berücksichtigung möglicher Altersabschläge für:
- landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer sowie
- deren Ehefrauen und -männer oder Lebenspartnerinnen und -partner
Für Schwerverletzte (MdE von 50 Prozent und mehr) erhöht sich der JAV bei Renten auf unbestimmte Zeit:
- um 25 Prozent bei einer MdE von 50 bis 74 Prozent
- um 50 Prozent bei einer MdE von 75 bis 100 Prozent
- gilt nicht für vorläufige Renten
Für mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag beruht der JAV zusätzlich auf der sogenannten Bezugsgröße. Die Bezugsgröße basiert auf dem Durchschnittseinkommen in Deutschland und ändert sich jährlich.
Für Minderjährige ist ein niedrigerer JAV festgesetzt.
Für die im Unternehmen dauerhaft mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag verringert sich der JAV. Wie stark sich der JAV verringert hängt davon ab, wie alt die Person zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist.
Ansprechpartner
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 561 785-0(Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 13:00 Uhr)
Fax: +49 561 785219006
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Internet
- poststelle@svlfg.de-mail.de
- Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Stichwörter
Forst, Gartenbau, Landwirtschaft, Sozialversicherung, SVLFG
Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
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erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Versicherte haben einen Anspruch auf Rente, wenn
- ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle
- über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus
- mindestens 20 Prozent
beträgt.
Für folgende Personengruppen muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen Rentenanspruch mindestens 30 Prozent betragen:
- landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer sowie
- deren Ehefrauen und -männer oder Lebenspartnerinnen und -partner und
- dauerhaft mitarbeitende Familienangehörige
Rechtsgrundlage(n)
- § 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 80a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 93 Soziallgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG).
- Klage vor dem Sozialgericht
Verfahrensablauf
Die Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt. In der Regel müssen Sie also keinen Antrag stellen.
Bearbeitungsdauer
1 bis 3 Monate
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
- Informationen der SVLFG zu Leistungen der landwirtschaftlichen UnfallversicherungKeine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.02.2022
Stichwörter
Rente, Leistungen nach Berufskrankheit, Leistungen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Stützrente, Leistungen bei Erwerbsminderung, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Geldleistung, Unfallrente, Leistungen nach Arbeitsunfall, Versichertenrente, Verschlimmerung