Witwenrente oder Witwerrente beantragen
Wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihre -partnerin stirbt, können Sie in vielen Fällen eine Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Beschreibung
Die Witwen- oder Witwerrente unterstützt Sie im Fall des Todes Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Sie kann dazu beitragen, die damit oft verbundenen finanziellen Härten abzufedern. Die Regelungen gelten gleichermaßen für hinterbliebene Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner.
Eine Witwen- oder Witwerrente wird aus dem Rentenkonto des oder der Verstorbenen gezahlt. Von diesem Rentenkonto hängt ab, wie hoch Ihre jeweilige Witwen- oder Witwerrente ist.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod ist Ihre Witwen- oder Witwerrente so hoch wie die Rente des oder der Verstorbenen (sogenanntes Sterbevierteljahr).
Große und kleine Witwenrente
Im Anschluss erhalten Sie die sogenannte große oder die kleine Witwen- oder Witwerrente.
- Große Witwen- und Witwerrente: Sie erhalten 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte.
- Kleine Witwen- und Witwerrente: Sie erhalten 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte. Diese Rente wird in der Regel maximal 24 Monate lang gezahlt.
Durch Abschläge kann die an Sie ausgezahlte Rente geringer sein. Sie richtet sich danach, wie alt Ihr Partner oder Ihre Partnerin wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Kinderzuschlag erhalten.
Wenn Sie weitere Einkünfte haben, die über einem bestimmten Freibetrag liegen, werden diese teilweise auf Ihre Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Wie hoch der Freibetrag ist, wird individuell berechnet. Ausnahme: In den ersten drei Kalendermonaten (Sterbevierteljahr) nach dem Tod werden Ihre eigenen Einkünfte nicht angerechnet.
Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht
Die Gesetze für die Witwen- oder Witwerrente wurden ab dem Jahr 2002 geändert. Je nach Zeitpunkt des Todes sowie Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft können Sie unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht erhalten. Die Berechnung kann dann abweichen:
- Es werden 60 statt 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen zugrunde gelegt.
- Sie können die kleine Witwen- oder Witwerrente auch unbefristet erhalten.
- Es werden weniger Einkommensarten angerechnet.
- Es gibt keinen Kinderzuschlag.
Online-Dienst
Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung Bund
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland - eIDAS Connector
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
Ansprechpartner
Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung
Öffnungszeiten
Servicezeiten Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19:30 Uhr Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 800 10004800
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Hinterbliebenenrente
- Personaldokument (wie etwa Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch)
- Sterbeurkunde
- Heiratsurkunde
- Angaben zu Ihren Einkünften
- Letzte Rentenanpassungsmitteilung der oder des Verstorbenen oder sonstige Rentenunterlagen
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Ja
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen
- Sie haben nicht wieder geheiratet.
- Der oder die Verstorbene hat mindestens 5 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt (allgemeine Wartezeit) oder bereits eine Rente erhalten.
- Ausnahme: Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin zum Beispiel einen Arbeitsunfall hatte, können kürzere Zeiten ausreichen.
- Sie waren zur Zeit des Todesfalls seit mindestens ein Jahr verheiratet oder Lebenspartner.
- Ausnahme: Manchmal genügt es, wenn Sie kürzer als ein Jahr verheiratet waren. Das gilt zum Beispiel, wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin bei einem Unfall verstorben ist.
Wenn Sie wieder neu heiraten, endet Ihre Witwen- oder Witwerrente. Sie können dann aber eine Abfindung als Starthilfe in einen neuen Lebensabschnitt beantragen.
Wenn Sie sich als Paar entschieden hatten, Ihre Rentenansprüche zu teilen (Rentensplitting), können Sie keine Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Kleine Witwen- oder Witwerrente
Die kleine Witwenrente können Sie erhalten, wenn
- Sie jünger sind als die aktuelle Altersgrenze:
- Altersgrenze bei Todesfall im Jahr 2020: 45 Jahre und 9 Monate
- Diese Altersgrenze steigt bis 2029 stufenweise auf 47 Jahre.
- Sie nicht erwerbsgemindert sind und
- Sie kein Kind unter 18 Jahren erziehen.
Große Witwen- oder Witwerrente
Die große Witwenrente können Sie erhalten, wenn Sie entweder
- die oben angegebene, aktuelle Altersgrenze erreicht haben oder
- erwerbsgemindert sind oder
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren erziehen oder
- für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen sorgen, unabhängig von dessen Alter.
Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht
Sie können Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht haben, wenn
- Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
- Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und
- Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
In diesen Fällen können Sie die Rente auch dann erhalten, wenn Sie
- kürzer als 1 Jahr verheiratet waren.
Witwen- oder Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Wenn Ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch
- trotz bereits geschiedener Ehe oder
- bei erneuter Ehe oder Lebenspartnerschaft, die wieder aufgelöst wurde
eine spezielle Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
Eine sogenannte Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten können Sie erhalten, wenn Sie
- nach dem Tod Ihres früheren Partners oder Ihrer Partnerin wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen haben und
- die neue Verbindung nun aufgelöst oder aufgehoben wurde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen können Sie dem Bescheid über Ihren Rentenantrag entnehmen.
- Klage vor dem Sozialgericht
- Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.
Online-Antrag:
- Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter "Online-Dienste" finden Sie detaillierte Informationen zum Ablauf.
- Wenn Sie dem Link "Antrag stellen" folgen, werden Sie durch die weiteren Schritte geführt und können den gewünschten Antrag auswählen.
- Alternativ können Sie die Online-Dienste mit Registrierung nutzen. So sehen Sie zum Beispiel gleich, welche Versicherungszeiten bereits erfasst sind. Außerdem sparen Sie Zeit und müssen bereits bekannte Daten nicht erneut eingeben.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
- Sie erhalten eine Sendebestätigung.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Persönlicher Antrag:
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen und vereinbaren Sie einen Termin mit der DRV.
- Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Versicherungsnummer benötigt.
- Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen. Je nach Verfügbarkeit freier Termine, erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
- In Ihrem persönlichen Gespräch wird Ihr Antrag elektronisch aufgenommen und online an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Schriftlicher Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite der DRV.
- Laden Sie das gewünschte Antragsformular herunter.
- Sie können das Formular auch persönlich bei den Auskunfts- und Beratungsstellen abholen.
- Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie alle Unterlagen
- per Post an Ihren Rentenversicherungsträger oder
- geben Sie diese in einer der örtlichen Beratungsstellen ab.
- Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.
Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.
Fristen
Zahlung der Rente: Wenn der oder die Verstorbene
- bereits eine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem Monat nach dem Todesfall.
- noch keine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente mit dem Todestag.
Antragsfristen:
- Stellen Sie den Antrag spätestens 12 Kalendermonate nach dem Todestag.
- Stellen Sie Antrag später, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat.
Bearbeitungsdauer
- kleine Witwen und Witwerrenten: in der Regel 4 Monate
- große Witwen und Witwerrenten: in der Regel 3 Monate
Hinweis: Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin schon eine Rente erhalten hat, können Sie in den ersten 30 Tagen nach dem Tod einen Vorschuss beantragen. Dazu wenden Sie sich mit der Sterbeurkunde an den Rentenservice der Deutschen Post und reichen später den formellen Rentenantrag nach. Auf der Sterbeurkunde müssen Sie als Hinterbliebener eingetragen sein.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 13.07.2022
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