Luftverkehrsteuer Erhebung

    Luftverkehrsteuer anmelden und bezahlen

    Luftverkehrsunternehmen, die gewerblichen Passagierflugverkehr durchführen und Fluggäste von deutschen Flughäfen zu Zielorten befördern, müssen die Luftverkehrsteuer anmelden und zahlen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Luftverkehrsunternehmen gewerblich Personen von Deutschland aus befördern, müssen Sie Luftverkehrsteuer zahlen. Der nicht gewerbliche Passagierflugverkehr bei Beförderung durch Privatpersonen sowie Frachtflüge sind von der Steuer ausgeschlossen.

    Besteuert werden grundsätzlich alle Abflüge mit Flugzeugen und Drehflüglern von deutschen Flughäfen. Für die Luftverkehrsteuer registrierte Steuerschuldner also Luftverkehrsunternehmen oder deren steuerliche Beauftragte, müssen monatlich eine Steueranmeldung erstellen.

    Wenn Sie nicht für die Steuer registriert sind, sind Sie verpflichtet, die Steueranmeldung unverzüglich für jeden Abflug abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.

    Die Luftverkehrsteuer bemisst sich pro Passagierin beziehungsweise Passagier nach der Entfernung zum Zielort und ist in 3 Distanzklassen gegliedert.

    • Die Distanzklasse 1 umfasst: Ziele innerhalb Deutschlands,
    • Ziele in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
    • Ziele in Ländern, die für den EU-Beitritt kandidieren,
    • Ziele in Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten (insbesondere Türkei, Russland, Marokko, Tunesien, Algerien, Vereinigtes Königreich).           

    Die Distanzklasse 2 umfasst:

    • Länder, die nicht in Distanzklasse 1 fallen bis zu einer Entfernung von 6.000 Kilometern (andere nord und mittelafrikanische Staaten, arabische Staaten, mittelasiatische Staaten).

    In die Distanzklasse 3

    • fallen alle weiteren Ziele, die nicht von den Distanzklassen 1 oder 2 erfasst sind.

    Eine vollständige Liste der Länder, die zu den Distanzklassen 1 und 2 gehören, finden Sie in den Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes. Die Steuersätze werden ab dem Jahr 2025 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abgesenkt, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt.

    Für sogenannte Inselflüge, also Abflüge von inländischen und zu inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinseln, gilt ein ermäßigter Steuersatz. Dieser beträgt 20 Prozent des Normalsteuersatzes und gilt, wenn die Inseln nicht durch einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden sind und wenn der Start- oder Zielort

    • auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
    • sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.

    In einigen Fällen können Abflüge von der Luftverkehrsteuer befreit werden. Wann die Befreiung gilt, können Sie auf der Internetseite des Zolls nachlesen.

    Online-Dienst

    Luftverkehrsteuer online anmelden und bezahlen

    ID: B100019_106545165

    Beschreibung

    Die Dienstleistung Luftverkehrsteuer dient der Registrierung von Luftverkehrsunternehmen, der Beantragung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter, der Benennung von steuerlichen Beauftragten sowie der Anmeldung der Luftverkehrsteuer.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Service Desk ITZBund

    Kontakt

    Fax: +49 22899 680-187584

    Telefon Festnetz: +49 800 8007-5451

    Telefon Festnetz: +49 69 20971-545

    E-Mail: servicedesk@itzbund.de

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 Uhr - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 800 8007-5452

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26090

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formular 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung"
    • wenn Sie dem zuständigen Hauptzollamt ein SEPA-Firmenlastschriftmandat erteilen wollen: Formular 0591 E

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat müssen einen steuerlichen Beauftragten benennen.
    • Luftverkehrsunternehmen mit mehr als 2 Abflügen von einem inländischen Startort pro Kalenderjahr müssen sich beim zuständigen Hauptzollamt registrieren lassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
      Detaillierte Informationen, wo und wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht (in der Regel nach dem Einspruchsverfahren)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Luftverkehrsteuer per Post, E-Mail, Fax oder über den Online-Dienst des Bürger- und Geschäftskundenportals des Zolls anmelden.

    Online-Anmeldung:

    • Loggen Sie sich mit Ihrem ELSTER-Zertifikat und Passwort beim Bürger- und Geschäftskundenportal ein.
    • Wählen Sie unter "Dienstleistungen" die Geschäftslage "Verkehrsteuer" aus. Wählen Sie dann die "Luftverkehrsteuer" aus.
    • Rufen Sie das Formular auf und füllen Sie es vollständig online aus.
    • Bei Bedarf haben Sie die Möglichkeit, Anlagen hochzuladen.
    • Wenn das Formular keine Fehler mehr enthält und Sie die Verpflichtungserklärung bestätigt haben, können Sie es absenden.
    • Die Daten Ihrer elektronischen Steueranmeldung werden an das ausgewählte Hauptzollamt übermittelt und nach Erhalt geprüft.
    • Im Falle, dass das Hauptzollamt von Ihrer Steueranmeldung abweichen will, erhalten Sie einen Steuerbescheid.
    • Im Zoll-Portal können Sie, im Falle, dass das Hauptzollamt von der angemeldeten Steuer abweichend festsetzt, den Bescheid zum Formular 1110 digital, soweit Sie diesbezüglich zugestimmt haben, abrufen. Der Austausch von Postkorbnachrichtern erfolgt über die Postkorbfunktion "Eingang" im Zoll-Portal.

    Anmeldung per Post, Fax oder E-Mail:

    • Rufen Sie das Formular 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung" auf und füllen Sie es aus.
    • Senden Sie das ausgefüllte Formular per Post, Fax oder eingescannt per E-Mail an das zuständige Hauptzollamt.
    • Im Falle, dass das Hauptzollamt von Ihrer Steueranmeldung abweichen will, erhalten Sie einen Steuerbescheid.

    Das zuständige Hauptzollamt kann eine Sicherheit von Ihnen verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Höhe der Sicherheit kann höchstens die Höhe der Steuer betragen, die voraussichtlich für 2 Kalendermonate entsteht.

    Fristen

    • Abgabe der Steuererklärung: bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde
    • Fälligkeit: die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig
    • Sonderregelung für nicht registrierte Steuerschuldner: die Steueranmeldung muss unverzüglich für jeden Abflug abgegeben werden und ist sofort fällig

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 14 Tage (Sofern das zuständige Hauptzollamt von Ihrer Steueranmeldung abweichen will, erhalten Sie, in der Regel, in dieser Zeitspanne nach Abgabe Ihrer Steueranmeldung einen Steuerbescheid.)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 07.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Stichwörter

    Luftverkehr, Luftverkehrsteueranmeldung, Verkehrsteuer, LuftVStG, LuftVG, Gewerblicher Passagierflugverkehr, Luftverkehrsteuergesetz, Luftverkehrsteuer, Steuerliche Beauftragte, Luftverkehrsgesetz, Luftverkehrsunternehmen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English