Erlass oder Erstattung der Tabaksteuer beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Hauptzollamt Ihnen die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld erlassen oder erstatten, zum Beispiel, wenn Sie Tabakwaren beziehungsweise Substitute für Tabakwaren vernichten oder die Steuerzeichen nicht verwenden.
Beschreibung
Einen Antrag auf Erlass oder Erstattung der Tabaksteuer können Sie stellen, wenn Sie als
- Steuerlagerinhaber Tabakwaren beziehungsweise. Substitute für Tabakwaren in ein Steuerlager aufnehmen oder unter Steueraufsicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördern oder unter Steueraufsicht ausführen.
- gewerblicher Einführer für Tabakwaren beziehungsweise Substitute für Tabakwaren oder registrierter Empfänger für Tabakwaren, die Sie eingeführt oder in Empfang genommen haben, unter Steueraufsicht vernichten oder vergällen.
Ist die Tabaksteuer bereits durch die Verwendung von Steuerzeichen bezahlt, das heißt, die Steuerzeichen sind bereits an den Kleinverkaufspackungen angebracht, wird die Steuer nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.
Die Steuerzeichenschuld kann erlassen oder erstattet werden, wenn Sie
- noch nicht entwertete Steuerzeichen, das heißt, auf den Steuerzeichen wurde noch kein Entwertungsvermerk aufgedruckt, an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben haben oder
- entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht haben und die Tabaksteuer noch nicht entstanden ist.
Im Falle der Verwendung von Steuerzeichen werden Erlass oder Erstattung der Steuerzeichenschuld nur gewährt, wenn Sie Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens 10 EUR an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgeben oder unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen.
Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Differenzbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.
Online-Dienst
Tabaksteuer und Tabaksteuerzeichen online verwalten
Beschreibung
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Vertrauensniveau
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Ansprechpartner
Hauptzollamt Bielefeld
Adresse
Postfachadresse
Postfach 3
32252 Bünde
Kontakt
Fax: +49 521 3047-2399
Telefon Festnetz: +49 521 3047-2390
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Adresse
Postfachadresse
Postfach 100761
01077 Dresden
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
Fax: +49 228 303-97924
Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erlass oder Erstattung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer (Formular 1623) beim Hauptzollamt Bielefeld
- formloser schriftlicher Antrag in 2 Ausfertigungen beim zuständigen Hauptzollamt, wenn die Tabaksteuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wurde
Voraussetzungen
Sie sind
- Steuerlagerinhaber von Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren,
- gewerblicher Einführer von Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren,
- registrierter Empfänger von Tabakwaren.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Entlastungsbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Den Erlass oder die Erstattung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer können Sie per Post oder online beantragen.
Antragsstellung per Post:
- Laden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung das Formular 1623 "Erlass-/Erstattungsanmeldung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer" herunter und füllen Sie es aus. Bitte beachten Sie vorhandene Ausfüllhinweise.
- Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und reichen Sie die Antragsunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt ein. Den Antrag auf Erlass oder Erstattung der Tabaksteuer oder Steuerzeichenschuld stellen Sie beim örtlich zuständigen Hauptzollamt. Möchten Sie nicht entwertete Steuerzeichen zurückgeben, stellen Sie den Antrag unmittelbar beim Hauptzollamt Bielefeld.
- Falls erforderlich, wird das zuständige Hauptzollamt mit Ihnen einen Termin für das Vernichten, Vergällen oder Ungültigmachen der Steuerzeichen vereinbaren. Sie erhalten postalisch einen Bescheid über den Erlass oder die Erstattung.
Erlass oder Erstattung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer online beantragen:
- Rufen Sie den OnlineAntrag Formular 1623 "Erlass-/Erstattungsanmeldung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer" im Zoll-Portal der Zollverwaltung auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Falls erforderlich, wird das zuständige Hauptzollamt mit Ihnen einen Termin für das Vernichten, Vergällen oder Ungültigmachen der Steuerzeichen vereinbaren.
- Sie erhalten einen Bescheid über den Erlass oder Erstattung.
Den Erlass oder die Erstattung von nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer können Sie ausschließlich per Post beantragen:
- Fertigen Sie Ihren formlosen Antrag schriftlich in 2 Ausfertigungen an und unterschreiben Sie diese.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt ein.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid über den Erlass oder Erstattung.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
6 Wochen
Kosten
Sie müssen Gebühren bezahlen, wenn der Erlass oder die Erstattung davon abhängig ist, dass Sie nicht entwertete Steuerzeichen zurückgeben oder verwendete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen.
Die Gebühr beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens:
- 0,40 EUR, wenn Steuerzeichen zurückgegeben werden,
- 0,58 EUR, wenn Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30.11.2023
Stichwörter
Ungültigmachen, Vergällen, Vernichten, Tabaksteuer, Gebühren, Erstattung, Steuerzeichenschuld, Steuerzeichen, Erlass, Bezieher