Waren bei Transport für NATO- oder Partnerstreitkräfte beim Zoll anmelden
Wenn Sie Waren für NATO- oder Partnerstreitkräfte befördern, können diese unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei nach Deutschland eingeführt werden. Die Waren müssen jedoch beim Zoll angemeldet werden.
Beschreibung
Waren für bestimmte ausländische Streitkräfte können nach den Regelungen des Truppenzollrechts ohne Zollabgaben nach Deutschland eingeführt werden. Die Waren müssen bestimmt sein
- für die Streitkräfte anderer NATO-Staaten,
- NATO-Hauptquartiere in Deutschland oder
- für die Streitkräfte von Staaten, die am NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" (PfP) teilnehmen.
Die Waren können durch die ausländischen Streitkräfte selbst oder private Dienstleister befördert werden. Im Rahmen der Übergabe an die ausländischen Streitkräfte müssen die Waren bei der Zollstelle zur Truppenverwendung angemeldet werden.
Auch nach der Beförderung bleiben die Waren während der gesamten Verwendung durch die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Sollen sie zu anderen Zwecken verwendet werden, etwa an nicht begünstigte Personen oder Firmen weitergegeben werden, müssen weitere zollrechtliche Regelungen beachtet werden.
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Adresse
Postfachadresse
Postfach 100761
01077 Dresden
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
Fax: +49 228 303-97924
Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Formulare
Formular: Formblatt 302
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Es handelt sich um Waren für die genannten Streitkräfte im Sinne des Zollrechts und
- Sie befördern die Waren im Auftrag der Streitkräfte und
- die Sendung enthält nur Waren, die für die Streitkräfte bestimmt sind.
Rechtsgrundlage(n)
Dienstvorschrift für das Truppenzollrecht des Bundesministeriums der Finanzen (Z 6301), Absatz 22
- Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
- Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen
- Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrages errichteten Hauptquartiere
- § 3 Absatz 1 Truppenzollgesetz (TrZollG)
Verfahrensablauf
Die Zollanmeldung müssen Sie schriftlich einreichen:
- Zur Anmeldung verwenden Sie das Formblatt 302. Sie müssen der Zollstelle mindestens 2 Ausfertigungen vorlegen.
- Eine zuständige Transport- oder Zolloffizierin oder ein -offizier füllt die obere Hälfte der Vorderseite des Formblatts einschließlich der Warenbeschreibung komplett aus. Dabei muss bestätigt werden, dass die Sendung im Auftrag der Streitkräfte befördert wird und nur Waren enthält, die für diese bestimmt sind.
- Das Speditionsunternehmen unterschreibt die Verpflichtungserklärung oben auf der Rückseite des Formblatts.
- Das Formblatt müssen Sie bei Ein-, Aus- oder Durchfuhr an der Zollstelle vorlegen.
- Die Zollstelle vermerkt die Abfertigung der Waren auf der Rückseite und setzt eine Frist zur Vorlage der Bestätigung der Streitkräfte über den Empfang des Gutes.
- Sie erhalten ein Exemplar zurück.
- Nachdem die Streitkräfte den Empfang der Waren unten auf der Vorderseite des Formulars bestätigt haben, erhält die Zollstelle dieses Exemplar als Rückschein. Das Verfahren ist damit erledigt.
Fristen
Da das deutsche Truppenzollrecht keine besonderen Fristen vorsieht, gelten die Fristen des EU-Zollrechts.
Bearbeitungsdauer
- in der Regel 60 Minuten
Kosten
Die Zollanmeldung können Sie kostenlos vornehmen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 07.05.2021
Stichwörter
NATO, Zollfrei, PfP-Vertragsstaaten, NATO-Truppenstatut, NATO-Hauptquartierprotokoll, Nationales Zollverfahren, Zollbefreiung, zollfrei, Partnership for Peace, Partnerschaft für den Frieden, Zollfreiheit, Truppenverwendung, Außertarifliche Zollbefreiung, Formblatt 302, NATO-Vertragsstaaten