Nacherhebung von Zöllen (bei nicht-zertifizierten ATLAS-Teilnehmern) Anordnung

    Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nachzahlen

    Wenn die Zollbehörden feststellen, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht in der gesetzlich festgelegten Höhe gefordert wurden, können Sie eine Nachforderung erhalten.

    Beschreibung

    Die Zollbehörden setzen die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Wesentlichen anhand Ihrer Angaben in der Zollanmeldung fest. Stellen die Zollbehörden, Sie selbst oder andere Beteiligte fest, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht oder in zu geringer Höhe eingefordert wurden, können diese unter Umständen nacherhoben werden. Sie erhalten dann einen neuen Bescheid.

    Die ursprüngliche Erhebung der Abgaben kann zum Beispiel durch falsche Angaben in der Zollanmeldung oder Irrtümer bei der Berechnung oder Anwendung der Zollvorschriften fehlerhaft sein. Der Bescheid korrigiert die Festsetzung der Abgaben und teilt Ihnen den tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrag mit.

    In Ausnahmen können die Zollbehörden von einer Nacherhebung absehen. zum Beispiel aus Gründen

    • der Rechtssicherheit,
    • des Vertrauensschutzes, etwa unter bestimmten Voraussetzungen bei nicht erkennbarem Irrtum der Zollbehörden, oder
    • der Verwaltungsökonomie, zum Beispiel bei einer Summe unter EUR 10,00.

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Propsthof 78a

    53121 Bonn

    Kontakt

    Fax: +49 228 303-99000

    Telefon Festnetz: +49 228 303-0

    E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    GZD

    Version

    Technisch geändert am 08.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

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    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Fax: +49 351 44834-590

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

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    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

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    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

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    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sachdienliche Unterlagen, die bei Ihnen vorliegen, fügen Sie bitte bei. Das Hauptzollamt fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen an.

    Formulare

    Formulare: nein
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie haben einen fehlerhaften Abgabenbescheid der Zollbehörde erhalten.
    • Es liegen keine Gründe vor, aus denen die Zollbehörden von einer Nacherhebung absieht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Nachforderungsbescheid entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie nicht für das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) zertifiziert sind, erhalten Sie den Nachforderungsbescheid per Post.

    • Wenn Sie bemerken, dass Zollabgaben nicht oder in zu geringer Höhe eingefordert wurden, wenden Sie sich schriftlich oder telefonisch an das zuständige Hauptzollamt, das Ihren ursprünglichen Abgabenbescheid ausgestellt hat.
    • Teilen Sie dem Hauptzollamt die fehlerhafte Anmeldung mit.
    • Sie erhalten unter Umständen einen Nachforderungsbescheid von der Zollbehörde.

    Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

    Fristen

    Bezahlen der Nachforderung:

    • Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Nachforderungsbescheid.

    Verjährung einer Nachforderung:

    • Die Zollschuld verjährt, wenn seit der Entstehung mehr als 3 Jahre vergangen sind. Wenn diese Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung wie zum Beispiel Einfuhrschmuggel entstanden ist, verlängert sich diese Verjährungsfrist auf bis zu 10 Jahre.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel zwei Wochen, nachdem dem Hauptzollamt alle für die Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlichen Informationen vorliegen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten für Sie an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 04.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Zollprüfung, Nacherhebung, Zollbescheidkorrektur, Abgabesätze, Einfuhrabgaben, Abgabenbescheid, Abgabenschuld, Zollabgabe, Einfuhr, Einfuhrabgabenkorrektur, Nachforderungsbescheid, Ausfuhr, Zölle, Ausfuhrabgaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English